Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.08.1976, Az.: 3 StR 297/76
Zulässigkeit eines Schuldspruchs unter Zugrundelegung der wahlweisen Feststellung von mehr als zwei möglichen Geschehensabläufen; Zusammentreffen einer Absicht zur Verdeckung einer Straftat mit nur bedingtem Tötungsvorsatz; Bewusstsein über die besondere Verwerflichkeit des Antriebs zum Handeln als inneres Erfordernis für ein Handeln aus niedrigen Beweggründen; Möglichkeit eines fehlenden Bewusstseinsüber das Handeln aus niedrigen Beweggründen auch bei nicht erhöhter Aggressionsneigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.08.1976
- Aktenzeichen
- 3 StR 297/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 12182
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 19.03.1976
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Heizungsmonteur Wilhelm B. aus W., geboren am ... 1934 in S., Kreis W.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 25. August 1976
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 19. März 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte die 14-jährige Gabriele H. aus Gründen, die im sexuellen Bereich liegen, getötet. Der genaue Hergang der Tat und die Motive des Angeklagten im einzelnen konnten nicht ermittelt werden. Das Schwurgericht ist jedoch der Überzeugung, daß insoweit vier Möglichkeiten des Tatablaufs in Betracht kommen, durch die der Angeklagte jeweils die Mordmerkmale entweder des Handelns zur Verdeckung einer Straftat oder des Handelns aus niedrigen Beweggründen verwirklicht habe. Jede andere Möglichkeit hält es für ausgeschlossen.
Gegen einen Schuldspruch, dem die wahlweise Feststellung von mehr als zwei möglichen Geschehensabläufen zugrundeliegt, bestehen keine Bedenken. Es sind lediglich die Voraussetzungen zu beachten, welche die Zulässigkeit jeder Wahlfeststellung bedingen. Das ist hier geschehen. Indes sind die Ausführungen des Schwurgerichts zur inneren Tatseite nicht frei von Rechtsirrtum.
Nach den ersten beiden Sachverhaltsvarianten, die das Schwurgericht für möglich hält, hat der Angeklagte das Mädchen, das ihn kannte, getötet, weil er fürchtete, wegen zuvor an ihm begangener sexueller Handlungen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Die Annahme einer solchen Motivation steht nicht mit der Feststellung in Einklang, der Angeklagte habe den Tod seines Opfers "zumindest billigend in Kauf" genommen (UA S. 16), also "zumindest mit bedingtem Vorsatz" gehandelt (UA S. 21). Zwar kann die Absicht, eine Straftat zu verdecken, mit nur bedingtem Tötungsvorsatz zusammentreffen. Das ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn das Ziel des Täters nur durch den Tod des Opfers erreicht werden kann (BGHSt 21, 283). So liegt es hier. Da der Angeklagte dem Mädchen bekannt war, konnte er der befürchteten Strafanzeige nur entgehen, wenn er es endgültig zum Schweigen brachte, also tötete. Die vom Schwurgericht angenommene Verdeckungsabsicht setzt deshalb einen direkten Tötungsvorsatz voraus, der gerade nicht festgestellt ist.
Schon aus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die bisherigen Feststellungen auch zu den beiden anderen Sachverhaltsvarianten unzureichend sind. Zu den inneren Erfordernissen des Handelns aus niedrigen Beweggründen gehört es, daß sich der Täter bei der Begehung der Tat derjenigen Umstände bewußt ist, die den Antrieb zum Handeln besonders verwerflich machen (BGH LM StGB § 211 Nr. 2; BGHSt 6, 329; BGH Urteil vom 27. April 1976 - 1 StR 143/76). Hierzu sagt das Urteil nichts. Das Vorliegen der genannten Voraussetzung läßt sich auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht sicher entnehmen. Insbesondere genügt der Hinweis nicht, eine erhöhte Aggressionsneigung habe sich bei dem Angeklagten testpsychologisch nicht nachweisen lassen (UA S. 4). Denn auch ohne eine solche Neigung könnte ein entsprechend veranlagter Täter - besonders bei einem als erniedrigend empfundenen Verhalten des Opfers, wie es der vierten Variante zugrundeliegt - derart in Wut geraten, daß ihm das für das Handeln aus niedrigen Beweggründen vorausgesetzte Bewußtsein bei der Tat fehlt. Die neu mit der Sache befaßte Strafkammer wird sich daher näher mit der Persönlichkeit des Angeklagten befassen müssen, um sich ein Bild von seinen möglichen Reaktionen auf das für möglich gehaltene Verhalten seines Opfers machen zu können.
Dr. Wiefels
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Dr. Krauth