Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.11.1992, Az.: BVerwG 9 C 32.92

Zulässigkeit einer Sprungrevision; Politische Veränderungen in östlichen Vertreibungsgebieten ; Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen; Richterliche Fortbildung; Grenzen der Gesetzesauslegung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.11.1992
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 32.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12689
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 05.02.1992 - AZ: 8 A 8854/90

Fundstelle

  • SGb 1993, 516 (amtl. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1)

    Zu der Zulässigkeit einer Sprungrevision.

  2. 2)

    Die politischen Veränderungen in den östlichen Vertreibungsgebieten (im vorligenden Fall: Polen) haben keinen Einfluß aud die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG enthaltene gesetzliche Vermutung für eine Verlassen der dort aufgeführten Vertreibungsgebiete wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen. (Ergänzung zu

    BVerwGE 74, 336 [BVerwG 15.07.1986 - 9 C 9/86] und BVerwGE 78, 147)

  3. 3)

    Zu den Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung im Hinblick auf die Gesetzesauslegung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dawin und Dr. Henkel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 5. Februar 1992 wird aufgehoben.

Ferner werden aufgehoben die Bescheide der Beklagten vom 18. Mai 1990 sowie der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 31. August 1990.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den Vertriebenenausweis A auszustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

I.

Die Kläger begehren die Ausstellung von Vertriebenenausweisen.

2

Der Kläger zu 1 wurde am 23. Januar 1937 in Kattowitz geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Sein Vater, der Tischler ... G. (gestorben 26. September 1968 in Kattowitz), wurde am 12. März 1907 in Choznia, Kreis Wadowitz, geboren. Choznia gehörte bis zum Ende des Ersten Weltkriegs zum österreichischen Ostschlesien und wurde 1919 polnisch. Auch die Großeltern väterlicherseits, ... G. und M., geborene P. stammen aus Choznia. Die Mutter des Klägers, ... G., geborene W. (gestorben am 4. April 1966 in Kattowitz), wurde am 20. August 1916 in Beuthen/Oberschlesien geboren. Die Großeltern mütterlicherseits ... W. und F., geborene E., stammen beide aus Laband, Kreis Gleiwitz.

3

Der Kläger erlernte nach dem Besuch der Volksschule (bis Kriegsende: deutsch) und des Gymnasiums den Beruf des Elektrikers, in dem er bis zu seiner Ausreise tätig war. Am 8. September 1962 heiratete er in Kattowitz die Klägerin zu 2.

4

Die Klägerin zu 2 wurde am 11. Oktober 1938 in Kattowitz geboren. Ihr Vater, der Walzwerker ... K. (K.), geboren am 13. August 1906, gestorben am 16. Oktober 1983, stammt ebenso wie der 1943 gestorbene Großvater väterlicherseits, der Fleischer ... K., aus Josephsdorf, Kreis Kattowitz. Die Großmutter väterlicherseits W. war eine geborene Wypeskol. Die Mutter der Klägerin zu 2, Otylia Knappik, geborene Kolodziejczyk, wurde am 23. Januar 1908 ebenfalls in Kattowitz geboren, wo sie 1987 verstorben ist. Der Großvater mütterlicherseits (geboren am 14. Februar 1883, gestorben im Jahre 1951) stammt aus Gotzalkowitz. Die 1885 geborene und 1964 in Kattowitz verstorbene Großmutter mütterlicherseits war eine geborene Sch.. Die Klägerin zu 2 war nach dem Besuch der Volksschule (bis Kriegsende: deutsch) und einer Ausbildung an der Technischen Fachschule für Kohlewesen als Technikerin in der Kohlengrube "Wujek" tätig.

5

Die Klägerin zu 3 ist die Tochter des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2. Sie wurde am 23. November 1972 in Tichau geboren und besuchte nach der Volksschule ab dem Jahre 1987 das Gymnasium in Kattowitz.

6

Am 6. November 1989 verließen die Kläger Kattowitz und reisten über das Durchgangslager Friedland in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie wurden in das Verteilungsverfahren einbezogen. In der diesbezüglichen Verhandlungsniederschrift heißt es, die Antragsteller besäßen gute deutsche Sprachkenntnisse.

7

In ihren Anträgen auf Ausstellung des Vertriebenenausweises haben sich die Kläger darauf berufen, nach ihren Vorfahren sowohl deutsche Staatsangehörige als auch deutsche Volkszugehörige zu sein: Ihre eigene Muttersprache sei Deutsch. Deutsch sei auch die Muttersprache der Vorfahren des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 gewesen. Diese hätten sämtlich auch deutsche Schulen besucht. Sowohl der Vater als auch die Mutter des Klägers zu 1 seien 1942 in die Deutsche Volksliste eingetragen worden. Der Vater des Klägers zu 1 habe von 1943 bis 1945 auch bei der Deutschen Wehrmacht gedient. Die Mutter des Klägers zu 1 sei in Kattowitz Luftschutzhelferin gewesen.

8

Zum Nachweis ihrer Angaben haben die Kläger verschiedene Urkunden vorgelegt, darunter

9

ein in deutscher Sprache verfaßtes Geburts- und Taufzeugnis der Mutter des Klägers zu 1, ausgestellt vom katholischen Pfarramt ad St. Trinitatem in Beuthen,

10

je einen dem Vater und der Mutter des Klägers zu 1 am 1. April 1942 von der Zweigstelle der Deutschen Volksliste in Kattowitz ausgestellten "vorläufigen Ausweis", in dem es jeweils heißt, der Vater bzw. die Mutter des Klägers zu 1 seien am 2. März 1942 in die Deutsche Volksliste aufgenommen worden und besäßen die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf; der Ausweis gelte auch für die nach dem 26. Oktober 1921 geborenen Kinder,

11

einen der Mutter des Klägers zu 1 vom Oberbürgermeister der Gauhauptstadt Kattowitz ausgestellten Ausweis zum Bezug von Familienunterhalt, in dem als Tag der Einberufung des Vaters des Klägers zu 1 der 26. Februar 1943 angegeben ist,

12

ein der Mutter des Klägers zu 1 ausgestelltes Luftschutzdienstbuch, zugleich Personalausweis, aus dem sich ergibt, daß die Mutter als Helferin im Luftschutzwarndienst dienstverpflichtet und am 1. Juni 1944 zur Oberhelferin ernannt worden war.

13

Die Beklagte holte außerdem eine Auskunft der Deutschen Dienststelle ein, aus der sich ergibt, daß der Vater des Klägers zu 1 im Februar 1943 dem Stm. Kp. Gren. Ers. Btl. 372 und am 23. Juli 1944 dem 2./Res. Gren. Btl. 372 angehörte, am 27. April 1945 in amerikanische Kriegsgefangenschaft geriet und am 6. Oktober 1945 den Polen überstellt wurde.

14

Durch Bescheide vom 18. Mai 1990 lehnte die Beklagte die Anträge mit der Begründung ab: Aus der Eintragung des Vaters und der Mutter des Klägers zu 1 in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste ergebe sich kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum, weil die Eintragungen seinerzeit nicht daran geknüpft gewesen seien. Die Eintragung stelle lediglich ein Indiz für die deutsche Volkszugehörigkeit dar. Da somit der Kläger zu 1 kein deutscher Volkszugehöriger sei, könne es auch die Klägerin zu 3 nicht sein. Eine Anerkennung der Klägerin zu 2 als nichtdeutscher Ehegatte scheide aus diesem Grunde ebenfalls aus. Die Widersprüche der Kläger wurden durch einheitlichen Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 31. August 1990 zurückgewiesen.

15

Im anschließenden gerichtlichen Verfahren haben die Kläger vorgetragen: Die Klägerinnen zu 2 und 3 leiteten ihre Vertriebeneneigenschaft vom Kläger zu 1 ab. Dieser sei zusammen mit Eltern und Großeltern aufgewachsen. In der Familie sei nur Deutsch gesprochen worden. Bis zur Einschulung in die polnische Schule nach Kriegsende habe der Kläger zu 1 überhaupt nicht Polnisch sprechen können. Er sei als Germane beschimpft worden; die anderen Kinder hätten nicht mit ihm spielen wollen. Die Mutter des Klägers zu 1, die während der Gefangenschaft des Vaters für den Lebensunterhalt der Familie habe aufkommen müssen, sei, nachdem sie endlich eine Arbeit gefunden gehabt habe, alsbald wegen ihres Deutschtums wieder entlassen worden. Auch der Vater selbst habe zunächst wegen seiner deutschen Abstammung und Zugehörigkeit zur Deutschen Wehrmacht keine Arbeit finden können. Erst später, nach vielen Bemühungen, sei ihm eine schwere Arbeit im Bergbau für eine relativ sehr niedrige Bezahlung zugeteilt worden.

16

Am 5. November 1991 stellte der Oberstadtdirektor der Beklagten dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 3 Staatsangehörigkeitsausweise aus.

17

Nach Anhörung der Kläger hat das Verwaltungsgericht unter Verwertung eines in einem anderen Verfahren erstatteten Gutachtens des Sachverständigen ... K., Hochschulassistent am Osteuropa-Institut der Freien Universität Berlin die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 3 seien zwar deutsche Staatsangehörige; gleichwohl seien sie keine Vertriebenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, weil sie nicht nachgewiesen hätten, Polen aus vertreibungsbedingten Gründen verlassen zu haben. Es könne bei aus Polen kommenden Antragstellern an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr festgehalten werden, nach der das Bundesvertriebenengesetz in § 1 Abs. 2 Nr. 3 materiellrechtlich dem Grundsatz nach unterstelle, daß die im Vertreibungsgebiet zurückgebliebene deutsche Bevölkerungsgruppe in ihrer Gesamtheit den Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen unterliege und kraft Gesetzes widerlegbar vermutet werde, daß der Aussiedler das Vertreibungsgebiet wegen der Nachwirkungen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen habe. In Polen hätten sich nämlich die Verhältnisse deutlich geändert. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K. befinde sich die Republik Polen seit dem Abschluß der Danziger Vereinbarung vom 31. August 1980 in einem kontinuierlichen Demokratisierungs- und Liberalisierungsprozeß, der durch den Ausnahmezustand zwischen Dezember 1981 und Juli 1983 nur vorübergehend gebremst, aber nicht grundlegend unterbrochen worden sei und sich politisch in einem allmählichen, heute vollständig abgeschlossenen Rückzug der kommunistischen Partei zunächst aus wichtigen Teilbereichen der Gesellschaft, dann auch aus dem Staatsapparat manifestiert habe. Die in Polen vollzogene politisch-rechtliche Entwicklung sei am 5. April 1989 in einem Abkommen zwischen der Gewerkschaft "Solidarität" und der damaligen Regierungskoalition, das zwei Tage später durch die Verfassungsnovelle vom 7. April 1989 und weitere Reformgesetze rechtlich sanktioniert worden sei, festgeschrieben worden. Die politischen und gesellschaftlichen Veränderungen in Polen hätten auch Einfluß auf die Situation der dort ansässigen deutschen Bevölkerung gehabt. Der Gutachter lege nachvollziehbar dar, daß die in der polnischen Bevölkerung auf breiter Basis verankerte Solidaritätsbewegung von Beginn an eine positive Einstellung gegenüber der deutschen Minderheit eingenommen und deren Forderungen weitgehend unterstützt habe. Mit den von der "Solidarität" ausgelösten und getragenen Reformen sei folglich sowohl bei den Behörden als auch bei der Bevölkerungsmehrheit ein Umdenkungsprozeß in bezug auf die in Polen lebenden deutschen Volkszugehörigen einhergegangen. Nach Auffassung der Kammer könne mit der Verabschiedung der Verfassungsnovelle vom 7. April 1989 davon ausgegangen werden, daß der polnische Staat an seinen Assimilierungsbestrebungen nicht mehr festhalten wolle. Die Verfassungsnovelle habe in Polen unter Abkehr vom marxistisch-leninistischen Prinzip der Gewalteneinheit ein präsidiales Zweikammersystem sowie umfassende institutionelle Unabhängigkeitsgarantien für die Justiz eingeführt. Alle Bürger hätten nunmehr das justitiell abgesicherte Recht erhalten, sich in politischen, gesellschaftlichen und Berufsorganisationen zusammenzuschließen. Eine Bestätigung für den am 7. April 1989 festgeschriebenen Minderheitenschutz stelle die von Bundeskanzler Helmut Kohl und Ministerpräsident Tadeusz Mazowiecki am 14. November 1989 unterzeichnete gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen dar. Sie bringe die Anerkennung der deutschen Minderheit durch die polnische Regierung deutlich zum Ausdruck. Dies habe auch in dem am 17. Juni 1991 unterzeichneten Freundschaftsvertrag seinen Niederschlag gefunden. Aus diesen Gründen könne nicht mehr unterstellt werden, daß die in Polen lebende deutsche Bevölkerungsgruppe auch nach dem 7. April 1989 noch in ihrer Gesamtheit den Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen unterliege. Für einen Aussiedler aus Polen, der nach dem 7. April 1989 in die Bundesrepublik eingereist sei, könne deshalb nicht mehr widerlegbar vermutet werden, er habe das Vertreibungsgebiet aus vertreibungsbedingten Gründen verlassen. Vielmehr sei es seine Sache, darzutun und zu beweisen, daß er auch unter den veränderten Lebensverhältnissen weiterhin einem Vertreibungsdruck ausgesetzt gewesen sei. Einen solchen Nachweis hätten der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 3 nicht erbracht. Die Klägerin zu 3 habe keine Umstände vorgetragen, die auf eine volkstumsbedingte Benachteiligung schließen ließen. Soweit der Kläger zu 1 ausführe, zunächst in der Schule und später dann zu Beginn seines Berufslebens als Deutscher beschimpft worden zu sein, lägen diese Begebenheiten zeitlich weit zurück und ließen nicht erkennen, daß sie für seine Ausreise ursächlich gewesen seien. Auch die von ihm geschilderten Benachteiligungen seiner Eltern hätten im wesentlichen in unmittelbarer Nachkriegszeit stattgefunden und seien ebenfalls kein Anlaß für seine Ausreise gewesen. - Auch die Klage der Klägerin zu 2 bleibe ohne Erfolg. Eine Anerkennung als Vertriebene nach § 1 Abs. 3 BVFG komme bereits wegen der fehlenden Vertriebeneneigenschaft ihres Ehemannes nicht in Betracht. Doch auch eine Anerkennung der Klägerin zu 2 nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG sei nicht möglich, da sie weder ihre deutsche Volkszugehörigkeit noch einen in Polen gegen sie gerichteten Vertreibungsdruck nachgewiesen habe. Allerdings sei eine deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 2 nicht von vornherein auszuschließen gewesen, da sie zwar ihre Eltern als polnische Volkszugehörige bezeichnet habe, deren Mutter- und Umgangssprache jedoch mit Deutsch angegeben und auch ein deutsches Schulentlassungszeugnis ihres Vaters vom 31. März 1920 vorgelegt habe. Gleichwohl könne in Ermangelung weiterer Anhaltspunkte und auch im Hinblick auf die fehlenden deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin zu 2 ihre deutsche Volkszugehörigkeit nicht als nachgewiesen angesehen werden. Zudem habe sie keine Umstände vorgetragen, die darauf schließen ließen, daß sie aus volkstumsbedingten Gründen in Polen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei.

18

Nach Zustellung dieses Urteils am 2. März 1992 haben die Kläger mit Schriftsatz vom 3. März 1992 die Zulassung der Sprungrevision beantragt und die Beklagte gebeten, ihr Einverständnis hierzu zu erteilen. Mit Schriftsatz vom 30. März 1992 hat die Beklagte erklärt, sie stimme der beantragten Zulassung der Sprungrevision zu. Das Verwaltungsgericht hat darauf mit einem den Beteiligten am 9. April 1992 zugestellten Beschluß die Revision zugelassen.

19

Mit ihrer Revision machen die Kläger geltend: Das Verwaltungsgericht habe zunächst unter Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Begriff der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen einen anderen Inhalt gegeben, als er dem § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG innewohne. Es habe die Kläger in der mündlichen Verhandlung nach konkreten Benachteiligungen gefragt, die sie aufgrund der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe in Polen gehabt hätten. Es habe dabei in Verkennung des Begriffs "Vertreibungsdruck" wesentlich auf solche konkreten Benachteiligungen abgestellt, die nach Ansicht des Gerichts unmittelbar vor der Ausreise der Kläger gelegen hätten. Demgegenüber setze eine vertreibungsbedingte Ausreise keine konkreten, gegen den Aussiedler gerichteten Maßnahmen voraus. Vielmehr reichten die allgemeinen Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen aus, die sich als Vertreibungsdruck in der Vereinsamung der in dem von der deutschen Bevölkerung weitgehend entvölkerten Vertreibungsgebiet Zurückgebliebenen sowie in allen sonstigen Umständen niederschlügen, die ein Leben als Volksdeutscher in den Vertreibungsgebieten erschwerten. Es sei im gegenwärtigen Zeitpunkt auch verfrüht, eine so weitgehende Veränderung der Verhältnisse im Aussiedlungsgebiet Polen anzunehmen, daß von einem generellen Wegfall des Vertreibungsdrucks im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesprochen werden könne. Vielmehr stehe die Umsetzung der angekündigten Minderheitenrechte erst ganz am Anfang. Bis zu einer ausreichenden Umsetzung sei es noch ein weiter Weg. Gerade der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit zeige, daß die in diesem Vertrag erwähnten Rechte polnischerseits bisher nicht eingeräumt gewesen seien, geschweige denn von den einzelnen Angehörigen der deutschen Volksgruppe hätten wahrgenommen werden können. Einen Wegfall des Vertreibungsdrucks werde man allenfalls dann annehmen können, wenn die im Freundschafts- und Nachbarschaftsvertrag genannten Rechte derart in die tägliche Praxis umgesetzt worden seien, daß ihre Inanspruchnahme für alle Bewohner eine Selbstverständlichkeit sei. Die allgemeinen politischen Veränderungen in Polen reichten daher zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht aus, die auch im konkreten Fall der Kläger entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht ausgeräumt sei. - Hiervon abgesehen habe das Verwaltungsgericht auch die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschritten, indem es die gesetzliche Vermutung habe wegfallen lassen. Allein der Gesetzgeber sei zu einer Anpassung des Bundesvertriebenengesetzes an die veränderten Verhältnisse befugt. Dieser habe aber bisher nicht zu erkennen gegeben, daß die gesetzliche Vermutung wegfallen solle. Er habe bei Erlaß des Aussiedleraufnahmegesetzes ausdrücklich von jeder inhaltlichen Änderung des Bundesvertriebenengesetzes abgesehen. Vielmehr ergebe sich aus dem Bericht des Innenausschusses, daß die im Bundesvertriebenengesetz festgelegten sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für Aussiedler durch das Aussiedleraufnahmegesetz materiellrechtlich weder nach Wortlaut noch nach Sinn hätten geändert werden sollen. Schließlich gehe der Entwurf eines Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes sogar von einer unwiderleglichen Vermutung für ein Kriegsfolgenschicksal aus.

20

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil: Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits früher festgestellt, daß die Anwendung des Bundesvertriebenengesetzes einem zeitlichen Wandel unterliege, und dazu im Urteil vom 10. November 1976 (BVerwGE 51, 298) ausgeführt, die Folgen und Nachwirkungen des Zweiten Weltkriegs und die dadurch bedingte Entwurzelung des Deutschtums in den Vertreibungsgebieten würden immer mehr ergänzt, überlagert und modifiziert durch andersartige politische Vorgänge und durch politische und persönliche Vorstellungen und Schicksale der beteiligten Menschen. Im Hinblick hierauf habe das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung bereits insoweit geändert, als nicht mehr von einer unwiderlegbaren, sondern einer widerlegbaren Vermutung für das Vorliegen von Vertreibungsdruck auszugehen sei. Aufgrund der vom Verwaltungsgericht festgestellten tatsächlichen Veränderungen in Polen müsse nunmehr die Vermutung dahin umgekehrt werden, daß statt des Bestehens von Vertreibungsdruck dessen Fehlen vermutet werde und diese Vermutung vom jeweiligen Antragsteller zu widerlegen sei.

21

Der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt schließt sich im wesentlichen der Argumentation der Kläger an und trägt vor: Der vom Verwaltungsgericht und auch vom Niedersächsischen Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten in den Erlassen vom 28. März und 25. Mai 1990 vertretenen Auffassung, daß die veränderten Verhältnisse in den Vertreibungsgebieten eine allgemeine Vermutung für das Vorliegen von Vertreibungsdruck nicht mehr zuließen, könne nicht gefolgt werden. Vertreibungsdruck im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordere keine konkreten Maßnahmen im Einzelfall. Er bestehe auch nicht nur in der Vorenthaltung von Minderheitenrechten, sondern ergebe sich aus den Gesamtumständen, denen die deutschen Volksgruppen in den Aussiedlungsgebieten nach Vertreibung und jahrzehntelanger Aussiedlung unterlägen und die die Vereinsamung der zurückgebliebenen deutschen Bevölkerungsteile umfaßten. Dieser Zustand werde durch die gegenwärtigen Umwandlungen der gesellschaftlichen und staatspolitischen Strukturen in Polen nicht, jedenfalls nicht sofort und ausnahmslos, aufgehoben. Gerade für die polnischen Gebiete innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937, aber auch für andere Aussiedlungsgebiete sei kennzeichnend, daß aus früher ausschließlich oder jedenfalls überwiegend von Deutschen bewohnten Gebieten binnen zweier Generationen Gebiete geworden seien, in denen die verbliebenen Deutschen zu einer kleinen Gruppe geschrumpft seien, die in ihrer angestammten Heimat Minderheitenrechte beanspruchen müsse. Ob und welche Konsequenzen aus den veränderten Verhältnissen zu ziehen seien, müsse dem Gesetzgeber überlassen bleiben. Bei unveränderter Rechtslage könne jedoch aus dem Wegfall eines Teils der den Vertreibungsdruck ausmachenden Sachverhalte nicht schon der gesamte Sachverhalt als weggefallen angesehen werden. Der Zustand der Vereinsamung werde jedenfalls durch Minderheitenrechte nicht aufgehoben. In dieser Situation sei es konsequent, wenn der Gesetzgeber für die von diesen Veränderungen Betroffenen das Bundesvertriebenengesetz weiterhin für anwendbar halte. Er sei bei Erlaß des Aussiedleraufnahmegesetzes ausdrücklich einem Antrag der Länder nicht gefolgt, den Vertreibungsdruck als gesetzliche Vermutung in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG durch einen Nachweis im Einzelfall zu ersetzen. Ein gleichlautender Antrag der Fraktion der SPD im Innenausschuß sei nicht angenommen worden. Dabei habe Einvernehmen bestanden, daß mit der Einführung des Aussiedleraufnahmeverfahrens keine materiellrechtlichen Veränderungen eintreten sollten. In dieser Kontinuität bleibe auch der Entwurf eines Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes. Er sehe vor, daß die Prüfung eines Kriegsfolgenschicksals völlig entfalle, weil es kollektiver Art und nicht nachprüfbar sei. Statt dessen würden die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit strikter gefaßt. Von einer widerlegbaren Vermutung für das Bestehen von Vertreibungsdruck gehe im übrigen auch der Erlaß des Bundesministers des Innern vom 18. April 1990 aus. Er sehe allerdings bei denjenigen, die in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen worden seien, sowie deren Abkömmlingen die Vermutung als erschüttert und damit einen Anhaltspunkt für gegeben an, daß bei dieser Personengruppe der Vertreibungsdruck zu prüfen sei. Das ergebe sich daraus, daß die Angehörigen der Abteilung 3 der Deutschen Volksliste - im Gegensatz zu den in Abteilung 1 und 2 Eingetragenen - sich durch eine bloße "Treueerklärung" gegenüber dem polnischen Staat aus der Gemeinsamkeit mit der von Verfolgung und Vertreibung bedrohten Deutschen hätten lösen können. Das ergebe sich aus dem polnischen Dekret vom 28. Februar 1945 über den Ausschluß feindlicher Elemente aus der polnischen Volksgemeinschaft und dem entsprechenden Gesetz vom 6. Mai 1945.

22

II.

Die unter Übergehung der Berufungsinstanz eingelegte Revision (Sprungrevision) ist zulässig. Ihr steht nicht entgegen, daß sich die Zustimmungserklärung der Beklagten vom 30. März 1992 bei wörtlicher Auslegung lediglich auf die Zulassung der Revision bezieht, während § 134 Abs. 1 VwGO eine Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision als Voraussetzung für deren Zulässigkeit verlangt. Nach den im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, NJW 1976, 536; NVwZ 1982, 64) ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1983 - BVerwG 1 C 33.82 - (Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 23) und vom 29. Februar 1984 - BVerwG 8 C 108.83 - (Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 24) schließt die Zustimmung zur Zulassung der Revision die Zustimmung zur Einlegung der Revision nicht ein und kann grundsätzlich auch nicht in diesem weitergehenden Sinne ausgelegt werden. Angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falles ist es jedoch ausnahmsweise gerechtfertigt, in der Erklärung der Beklagten vom 30. März 1992 gleichzeitig auch die Zustimmung zur Einlegung der Revision zu sehen. Die vorstehend angeführten Entscheidungen betreffen Fälle, in denen die Erklärung, der Zulassung der Revision zuzustimmen, vor Erlaß des verwaltungsgerichtlichen Urteils abgegeben wurde. In einem solchen Falle ist es in der Tat sinnvoll, zwischen der Zustimmung zur Zulassung der Revision, die nichts weiter als eine Anregung an das Verwaltungsgericht darstellt, und der Zulassung zur Einlegung der Revision streng zu unterscheiden. Dies wird durch die Überlegung gerechtfertigt, daß die Zustimmung zur Zulassung der Revision ohne Kenntnis des Inhalts der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abgegeben wurde und eine Umdeutung dieser Erklärung in eine Zustimmung zur Einlegung der Revision zu einer Bindung des Erklärenden führen würde, obwohl sich nach Erlaß des Urteil herausstellen kann, daß dieses an Verfahrensfehlern leidet, die nach § 134 Abs. 4 VwGO im Verfahren der Sprungrevision nicht mit (Gegen-)Rügen geltend gemacht werden können. Im vorliegenden Fall handelt es sich dagegen um eine nach Zustellung des vollständigen Urteils abgegebene Zustimmungserklärung zur Zulassung der Revision, die in Kenntnis des Urteilsinhalts abgegeben wurde. In einem solchen Fall spricht nichts dagegen, in der Zustimmung zur Zulassung der Revision gleichzeitig auch die Zustimmung zu deren Einlegung zu sehen, sofern dies nach den erkennbaren Umständen dem wirklichen Willen des Erklärenden entspricht. Letzteres ist hier der Fall. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die gleiche allgemeine und über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage wie in den bereits vorher in der Revisionsinstanz anhängig gewordenen Verfahren BVerwG 9 C 9.92 und BVerwG 9 C 10.92, in denen die Beklagte ebenfalls Rechtsmittelgegnerin ist und in denen sie der Einlegung der Revision zugestimmt hat. Unter diesen Umständen ist die Annahme nicht gerechtfertigt, die Beklagte habe sich bei ihrer Zustimmungserklärung vom 30. März 1992 eine Zustimmung zur Einlegung der Revision vorbehalten wollen. Vielmehr wollte sie im Hinblick auf die in den Parallelverfahren erteilten Zustimmungen zur Einlegung der Revision mit dieser Erklärung auch im vorliegenden Rechtsstreit der Einlegung der Revision zustimmen und nicht nur dem Verwaltungsgericht gegenüber eine Anregung zu deren Zulassung geben.

23

Die demnach zulässige Revision ist auch begründet.

24

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts steht den Klägern nach § 15 Abs. 1, 2 BVFG ein Anspruch auf Ausstellung des beantragten Vertriebenenausweises zu, weil die Kläger zu 1 und 3 Vertriebene nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG in der Fassung des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1247) sind und die Klägerin zu 2 nach § 1 Abs. 3 BVFG als solche gilt.

25

In dieser Hinsicht ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, daß der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 3 beim Verlassen Polens deutsche Staatsangehörige waren. Ihnen ist nämlich nach § 39 RuStAG ein Staatsangehörigkeitsausweis erteilt worden. Dieser stellt ein Beweismittel dar und erzeugt, solange keine gegenteiligen Erkenntnisse vorliegen, eine Vermutung, daß derjenige, auf den sich der Ausweis bezieht, am Tage der Ausstellung deutscher Staatsangehöriger war (Urteil vom 21. Mai 1985 - BVerwG 1 C 52.82 - BVerwGE 71, 309, <315, 316>). Da die Kläger zu 1 und 3 zwischen ihrer Einreise und der Ausstellung des Ausweises nicht eingebürgert worden sind, bezeugt der ihnen erteilte Staatsangehörigkeitsausweis somit, daß sie schon beim Verlassen Polens deutsche Staatsangehörige waren. Anhaltspunkte dafür, daß der Ausweis unrichtig sein könnte, liegen nicht vor. Der Kläger zu 1 kann allerdings die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt nach § 4 Abs. 1 RuStAG in seiner damaligen Fassung erworben haben, weil sein 1907 im damals zu Österreich gehörenden Teil Schlesiens geborener Vater nicht durch Geburt Reichsdeutscher geworden sein kann. Der Vater ist jedoch in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen worden. Nach II Nr. 3 des Runderlasses des Reichsministers des Innern vom 13. März 1941 wurden Kinder unter 18 Jahren regelmäßig in die gleiche Abteilung eingetragen wie der Vater. Deshalb ist davon auszugehen, daß auch der Kläger zu 1 in die Deutsche Volksliste Abteilung 3 eingetragen worden ist. Ob er dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, richtet sich nicht nach damaligem Recht. Maßgebend ist vielmehr § 1 1. StARegG. Durch diese gesetzliche Regelung ist die seinerzeit umstrittene Frage der Wirksamkeit und Weitergeltung der Sammeleinbürgerungen aus der Zeit des Nationalsozialismus durch den Gesetzgeber entschieden worden. Nach § 1 Abs. 1 b 1. StARegG hat die durch die Eintragung in die Deutsche Volksliste erworbene deutsche Staatsangehörigkeit nur dann über den Zeitpunkt des Zusammenbruchs hinaus fortbestanden, wenn der Eingetragene deutscher Volkszugehöriger war. Durch § 1 1. StARegG ist eine rückwirkende Regelung getroffen worden, die auch der Beurteilung aller Vorgänge aus der Zeit zwischen der Einbürgerung und dem Inkrafttreten des 1. Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes im Jahre 1955 zugrunde zu legen ist (Urteil vom 8. Februar 1962 - BVerwG 8 C 107.60 - ZLA 1962, 237). Wer als deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 1 1. StARegG anzusehen ist, richtet sich nach § 6 BVFG (Urteil vom 12. Juli 1960 - BVerwG 1 C 217.58 - Buchholz 132.0 § 1 1. StARegG Nr. 2; Urteil vom 6. Oktober 1966 - BVerwG 1 C 28.64 - DÖV 1967, 93). Deshalb kommt es darauf an, ob der Kläger zu 1 kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen aufgrund eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum deutscher Volkszugehöriger war. Dieser Zeitpunkt ist auch im Rahmen des § 1 Abs. 1 1. StARegG maßgebend (Urteil vom 6. Oktober 1966 - BVerwG 1 C 28.64 - a.a.O.). Da der 1937 geborene Kläger zu 1 noch nicht bekenntnisfähig war, kommt es auf ein Bekenntnis seiner Eltern bzw. des die Familie prägenden Elternteils an, das dem frühgeborenen Kläger zugerechnet wird (vgl. dazu zuletzt Beschluß vom 20. Februar 1991 - BVerwG 9 B 247.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 65). Unter Berücksichtigung der von den Klägern vorgelegten Urkunden und der Auskunft der Deutschen Dienststelle liegen keine die Beweiskraft des Staatsangehörigkeitsausweises beeinträchtigende Anhaltspunkte dafür vor, daß die Eltern des Klägers zu 1 keine deutschen Volkszugehörigen gewesen sind. Nach den vom Verwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogenen Angaben des Klägers zu 1 wurde in der Familie nur Deutsch gesprochen. Der Kläger zu 1 besuchte bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen eine deutsche Schule. Bei der Einschulung in die polnische Schule sprach er kein Polnisch. Die Mutter des Klägers zu 1 sowie deren Vorfahren sind in dem auch nach dem Ersten Weltkrieg beim Deutschen Reich verbliebenen Teil Oberschlesiens geboren, wo die Mehrheit der Bevölkerung deutsch war und es für ein Bekenntnis zum Deutschtum ausreichte, wenn sich jemand in der vom deutschen Volkstum geprägten Umgebung konform verhalten hat (Urteil vom 23. November 1972 - BVerwG 3 C 161.69 - BVerwGE 41, 189). Der Vater des Klägers zu 1 war nach dessen Angaben, denen die Beklagte gefolgt ist, "österreichischer Volkszugehöriger". Indessen hat es eine besondere österreichische Volksgruppe in den Vielvölkerstaaten des europäischen Ostens und Südostens nicht gegeben. Die hierfür in Betracht kommenden Staatsbürger jener Staaten haben sich vielmehr immer nur als Deutsche und damit als Angehörige der deutschen Volksgruppe bezeichnet; so sind sie auch von der übrigen Bevölkerung angesehen worden (Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG 8 C 49.64 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 4). Ist somit aufgrund des Staatsangehörigkeitsausweises davon auszugehen, daß der Kläger zu 1 schon vor dem Verlassen des Vertreibungsgebiets deutscher Staatsangehöriger war, dann ist auch die Klägerin zu 3 nach § 4 Abs. 1 RuStAG durch Geburt deutsche Staatsangehörige geworden. Ob auch die Klägerin zu 2, der ein Staatsangehörigkeitsausweis nicht erteilt wurde, deutsche Volkszugehörige ist, kann offenbleiben, zumal sie erklärt hat, sie leite ihren Vertriebenenstatus von ihrem Ehemann ab. Sie gilt jedenfalls, nachdem sie Polen zusammen mit ihrem Ehemann verlassen hat, als Vertriebene nach § 1 Abs. 3 BVFG.

26

Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Verwaltungsgerichts, aus dem heutigen Polen stammende deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige müßten - was den Klägern nicht gelungen sei - zusätzlich nachweisen, daß sie gerade für ihre Person in Form konkreter Benachteiligungen einem Vertreibungsdruck ausgesetzt gewesen seien, weil wegen der veränderten Verhältnisse in Polen nicht mehr davon ausgegangen werden könne, daß die dort lebende deutsche Bevölkerungsgruppe noch in ihrer Gesamtheit den Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen unterliege. Diese Auffassung, die auch in den Erlassen des Niedersächsischen Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 28. März 1990 und vom 25. Mai 1990 zum Ausdruck kommt, steht mit der der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG zugrundeliegenden, vom Gesetzgeber selbst vorgenommenen Beurteilung der Lage der in den Ostvertreibungsgebieten zurückgebliebenen Deutschen nicht in Einklang. Wie die Entstehungsgeschichte des Bundesvertriebenengesetzes zeigt, ist nach der Auffassung des Gesetzgebers "die Aufnahme von Deutschen aus den Vertreibungsgebieten ... als eine im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen erfolgte Aussiedlung anzusehen, auch wenn hierbei ... ein unmittelbarer Zwang zum Verlassen der Heimat nicht mehr ausgeübt wird, das Verbleiben aber mit Rücksicht auf die durch den Zweiten Weltkrieg geschaffenen Verhältnisse nicht mehr zugemutet werden kann" (BT-Drucks. 1/2872 S. 23). Der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG liegt demnach die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, daß es nach der weitgehenden Zerstörung der deutschen Volksgruppen in den früheren Ostblockstaaten durch die während des Zweiten Weltkrieges oder nach Kriegsende erfolgten allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen grundsätzlich nicht zugemutet werden kann, in Gebieten zu leben, die von der dort früher ansässigen deutschen Bevölkerung weitgehend verlassen sind. Aus diesem Grunde macht § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG die Vertriebeneneigenschaft (Aussiedlereigenschaft) neben der Voraussetzung deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit und der Erfüllung bestimmter Wohnsitzerfordernisse lediglich von einem "Verlassen" des Vertreibungsgebiets abhängig, nämlich der Aufgabe eines dort bestehenden Wohnsitzes, ohne dem Ausweisbewerber Nachweise über konkrete Benachteiligungen oder eine Darlegung der für seine Ausreise maßgebenden Gründe abzuverlangen. Die Vorschrift geht vielmehr aufgrund der ihr innewohnenden gesetzlichen Wertung stillschweigend davon aus, daß der deutsche Staatsangehörige oder Volkszugehörige das Vertreibungsgebiet wegen der vorbezeichneten, von ihm nicht hinzunehmenden Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat. Das ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stets angenommen worden (vgl. Urteile vom 12. Oktober 1955 - BVerwG 3 C 116.54 - Buchholz 427.3 § 11 LAG Nr. 3; vom 8. Februar 1962 - BVerwG 8 C 107.60 - ZLA 1962, 237; vom 26. April 1967 - BVerwG 8 C 66.66 - BVerwGE 26, 352 <358>; vom 12. Juni 1969 - BVerwG 8 C 125.67 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 9; vom 27. Mai 1970 - BVerwG 8 C 51.68 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 10; vom 13. März 1974 - BVerwG 8 C 24.73 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 13). Auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht davon grundsätzlich aus (vgl. z.B. Urteil vom 16. März 1977 - BVerwG 8 C 58.76 - BVerwGE 52, 167 <177, 178>; Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - BVerwGE 74, 336 <340, 341>). Durch sie sollten lediglich atypische Ausnahmefälle aus dem Regelungsbereich des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG herausgenommen werden, nämlich solche Sachverhalte, die eindeutig keinerlei Bezug zu den Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen aufweisen. Im übrigen ist es bei dem Grundsatz verblieben, daß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG materiellrechtlich davon ausgeht, daß die in den dort bezeichneten Vertreibungsgebieten zurückgebliebene deutsche Bevölkerung in ihrer Gesamtheit den vorbezeichneten Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen unterliegt. Zugunsten eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen streitet eine zu einer Umkehr der materiellen Beweislast führende gesetzliche Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, so daß in aller Regel ohne weiteres im Wege der Rechtsanwendung von einem vertreibungsbedingten Verlassen der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Gebiete auszugehen ist (Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - BVerwGE 78, 147).

27

Dieser Grundsatz kann nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung im Hinblick auf die in Polen eingetretenen Veränderungen derart in sein Gegenteil verkehrt werden, daß der deutsche Staatsangehörige oder Volkszugehörige die Gründe für seine Ausreise im einzelnen darlegen oder gar für seine Person konkrete Benachteiligungen nachweisen müßte. Es kann zwar als allgemeinkundig angesehen werden, daß sich die Lage der deutschen Minderheit in Polen jedenfalls seit der gemeinsamen deutsch-polnischen Erklärung vom 14. November 1989 und der Unterzeichnung des Vertrags über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 17. Juni 1991, der durch Austausch der Ratifikationsurkunden am 16. Januar 1992 in Kraft getreten ist, im allgemeinen verbessert hat. Es ist aber bereits von der Tatsachenseite her fraglich, ob dadurch die vorbezeichneten Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen insgesamt als beseitigt angesehen werden können. Das gilt gerade für die hier in Rede stehenden früheren deutschen Ostgebiete, in denen die Deutschen bis Kriegsende Bevölkerungsmehrheit waren und nunmehr als Minderheit in einer von fremdem Volkstum geprägten Umgebung leben müssen. Es kommt hierauf indessen letztlich nicht an. Entscheidend ist, daß der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG eine Beurteilung der Lage der in sämtlichen Ostvertreibungsgebieten verbliebenen Deutschen durch den Gesetzgeber selbst zugrundeliegt und daher eine gesetzliche Wertung vorliegt, die - wie ausgeführt - dahin geht, daß es diesem Personenkreis grundsätzlich nicht zuzumuten ist, in diesen Gebieten zu verbleiben. Diese der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG innewohnende gesetzliche Wertung einschließlich der sich daraus ergebenden Folgerungen für die Rechtsanwendung im Einzelfall kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß ein Gutachter zu einer anderen Bewertung kommt. Allerdings können Rechtsnormen durch eine völlige Veränderung der bei ihrem Erlaß vorhanden gewesenen Verhältnisse außer Kraft treten (vgl. Urteil vom 3. November 1967 - BVerwG 7 C 68.66 - BVerwGE 28, 179; Urteil vom 23. April 1971 - BVerwG 7 C 4.70 - BVerwGE 38, 76). Eine Veränderung der Verhältnisse kann ferner dazu führen, daß einem damit verbundenen Wandel des Inhalts einer Norm im Wege richterlicher Rechtsfortbildung Rechnung getragen wird (BVerfGE 34, 269 <288>). Jedoch darf der Richter wegen einer von ihm angenommenen Veränderung der Verhältnisse aus eigenen rechtspolitischen Erwägungen heraus nach der bisherigen Rechtslage bestehende Ansprüche im Wege richterlicher Rechtsfortbildung jedenfalls dann nicht verkürzen, wenn es der Gesetzgeber trotz eingetretener Veränderungen erkennbar bei dem bisherigen Rechtszustand hat belassen wollen oder wenn er sich eine Lösung der dadurch aufgeworfenen Fragen für eine zukünftige Regelung vorbehalten hat (vgl. BVerfGE 49, 304 <318 f.> sowie BVerfGE 65, 182 <190> und BVerfGE 71, 354 <362>). So liegt es hier. Die Revision und der Oberbundesanwalt verweisen in dieser Hinsicht zu Recht auf die Gesetzesmaterialien zum Aussiedleraufnahmegesetz und den Gesetzentwurf zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen.

28

Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Aussiedleraufnahmegesetzes (BT-Drucks. 11/6937) sah eine - später auch Gesetz gewordene - Änderung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG lediglich insoweit vor, als nach dem Inkrafttreten des Gesetzes den Aussiedlerstatus nur erhalten sollte, wer das Vertreibungsgebiet im Wege des im einzelnen geregelten Aufnahmeverfahrens verlassen hatte. Demgegenüber schlug der Bundesrat darüber hinaus eine Regelung vor, mit der durch Einführung bestimmter Tatbestandsmerkmale in die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG klargestellt werden sollte, daß Aussiedler nur sein könne, wer seine Heimat nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen aus Gründen verlassen habe, die noch kriegsfolgenbedingt seien und ihn wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit oder deutschen Volkszugehörigkeit beträfen (BR-Drucks. 222/1/90; BT-Drucks. 11/7189). Dieser Vorschlag, der in der Tat die Aussiedlereigenschaft vom konkreten Nachweis einer vertreibungsbedingten Wohnsitzaufgabe abhängig machte, ist jedoch nicht Gesetz geworden. Die Bundesregierung hat ihm widersprochen (BT-Drucks. 11/7189 sowie BT-Drucks. 11/7324). Im Innenausschuß ist der Antrag, den Vorschlag des Bundesrats zu übernehmen, abgelehnt worden. Schließlich ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung mit geringfügigen Änderungen vom Ausschuß einstimmig übernommen und in dieser Form Gesetz geworden. Im Bericht des Innenausschusses (BT-Drucks. 11/7280) heißt es dazu u.a., die im Bundesvertriebenengesetz festgelegten sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für Aussiedler würden durch den neuen Titel "Aufnahme" materiellrechtlich weder nach Wortlaut noch nach Sinn verändert; in den Gesetzen nicht enthaltene Erwägungen und unbestimmte Begriffe könnten weder das Bundesvertriebenengesetz noch andere Eingliederungsgesetze einschränken oder unterlaufen. Damit ist deutlich zum Ausdruck gebracht, daß - abgesehen von dem Erfordernis der Einreise im Wege der Aufnahme - eine materiellrechtliche Änderung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nicht erfolgen und es damit auch hinsichtlich der Beurteilung der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen und ihrer Auswirkungen bei dem bisherigen Rechtszustand verbleiben soll. Nur der Gesetzgeber ist zu der Entscheidung befugt, ob diese Rechtslage geändert werden soll. In dieser Hinsicht hat die Bundesregierung inzwischen den Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen eingebracht (BT-Drucks. 12/3212), der auch Änderungen des Bundesvertriebenengesetzes, das fortgelten soll, vorsieht. Danach ist für Personen, die nach dem Inkrafttreten des beabsichtigten Gesetzes die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Staaten verlassen, in § 4 des Entwurfs ein besonderer Status des Spätaussiedlers vorgesehen, eine Rechtsstellung, die nur nach Maßgabe der in § 5 des Entwurfs vorgesehenen Ausschlußtatbestände nicht erworben wird. Die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 4 geht dabei davon aus, daß die Lage der deutschen Volksgruppen in den Aussiedlungsgebieten unmittelbar oder mittelbar durch Maßnahmen während des Krieges oder nach Kriegsende geprägt und damit von einer grundsätzlichen Betroffenheit dieser Personen durch die Verfolgungsmaßnahmen infolge des Krieges auszugehen sei, so daß die Feststellung eines Kriegsfolgenschicksals im Einzelfall entbehrlich werde, zumal es in der Regel auch nicht mehr feststellbar sei, in welchem Umfang der einzelne Antragsteller von Auswirkungen betroffen sei oder ob andere Ausreisemotive dieses Schicksal überlagerten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die beabsichtigten Änderungen des Bundesvertriebenengesetzes in dieser Form Gesetz werden oder eine andere Regelung gefunden wird. Entscheidend ist, daß sich der Gesetzgeber einer Neuordnung des Lebenssachverhalts der Spätaussiedlung nunmehr angenommen hat. Es ist jedoch - wie bereits im Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - (a.a.O. S. 341) ausgeführt - nicht Sache der Gerichte, einer geplanten gesetzlichen Regelung im Wege richterlicher Rechtsfortbildung vorzugreifen.

29

Die somit nach wie vor zugunsten eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen streitende gesetzliche Vermutung für ein Verlassen der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ist im Falle der Kläger nicht widerlegt. Zu ihrer Widerlegung ist nicht ausreichend, daß Umstände vorliegen, aufgrund derer ein Verlassen des Vertreibungsgebiets aus anderen Gründen ernsthaft in Betracht zu ziehen ist oder die ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Eine gesetzliche Vermutung gilt unabhängig vom Grad ihrer Wahrscheinlichkeit im Einzelfall. Vielmehr müssen Tatsachen vorliegen, aus denen sich das Gegenteil von dem ergibt, was das Gesetz vermutet, die also jede Möglichkeit ausschließen, daß die gesetzliche Vermutung zutreffen könnte, der deutsche Staatsangehörige oder Volkszugehörige sei wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ausgereist. Solche Tatsachen liegen nicht vor. Entgegen der im Erlaß des Bundesministers des Innern vom 18. April 1990 vertretenen Auffassung kann die gesetzliche Vermutung einer vertreibungsbedingten Ausreise bei in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragenen deutschen Volkszugehörigen nicht mit der Erwägung als erschüttert angesehen werden, dieser Personenkreis habe sich durch eine bloße Treueerklärung gegenüber dem polnischen Staat aus der Gemeinsamkeit mit der von Verfolgung und Vertreibung bedrohten Deutschen lösen können. Davon könnte nur gesprochen werden, wenn in einer Treueerklärung gegenüber der Nation und dem polnischen Staat aufgrund des Art. 2 Abs. 1 des "Dekrets vom 28. Februar 1945 über den Ausschluß feindlicher Elemente aus der polnischen Volksgemeinschaft" bzw. aufgrund des Art. 2 Abs. 1 des dieses Dekret ersetzenden inhaltsgleichen Gesetzes vom 6. Mai 1945 eine in bewußter Abwendung vom deutschen Volkstum erfolgte völlige Anpassung an die neuen Verhältnisse in kultureller und volkstumsmäßiger Hinsicht und damit eine Hinwendung zum polnischen Volk als einer national geprägten Kulturgemeinschaft gefunden werden könnte mit der Folge, daß der Betreffende die Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen nicht zu verspüren vermochte (vgl. dazu Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 282.86 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 39). Das ist jedoch nicht der Fall. Es stand nämlich keineswegs im Belieben eines in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragenen Volksdeutschen, eine Treueerklärung gegenüber dem polnischen Staat abzugeben. Er war vielmehr dazu verpflichtet (Art. 2 Abs. 1 des Dekrets, Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes). Gab der Volksdeutsche die Erklärung nicht ab, zog dies eine Zwangseinweisung für unbestimmte Zeit in ein Internierungslager, Zwangsarbeit, den dauernden Verlust der öffentlichen Rechte und der bürgerlichen Ehrenrechte sowie die Einziehung des gesamten Vermögens nach sich (Art. 3 i.V.m. Art. 13 des Dekrets, Art. 7 i.V.m. Art. 16 des Gesetzes). Unter diesen Umständen kann die Treueerklärung gegenüber dem polnischen Staat nicht als eine freiwillig abgegebene Erklärung angesehen werden. Den Volksdeutschen blieb praktisch nichts anderes übrig als sie abzugeben. Es darf weiterhin nicht übersehen werden, daß das vereinfachte Treueerklärungsverfahren dann keine Anwendung fand, wenn aufgrund einer Anzeige oder aus den Gründen des Art. 8 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 Anhaltspunkte dafür bestanden, daß die Eintragung in die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste freiwillig erfolgt war oder das Verhalten des Betroffenen zur Zeit der Okkupation nicht mit seiner polnischen nationalen Besonderheit zu vereinbaren war. In diesem Falle wurde von Amts wegen das für die in Abteilung 2 der Volksliste Eingetragenen geltende gerichtliche Rehabilitationsverfahren eingeleitet, in dem der Volksdeutsche nachzuweisen hatte, daß er gegen seinen Willen in die Deutsche Volksliste eingetragen worden war und durch sein Verhalten seine polnische nationale Besonderheit bekundet hatte. Gelang der Nachweis nicht, erfolgte Einweisung in ein Internierungslager mit Zwangsarbeit, Einziehung des Vermögens und Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte (Art. 4, 5, 7, 13 des Dekrets; Art. 3, 4, 10, 16 des Gesetzes vom 6. Mai 1945).

30

Auch sonst liegen keine Umstände vor, die die gesetzliche Vermutung einer Ausreise wegen der Spätfolgen der allgemeinen Verteibungsmaßnahmen entkräften könnten. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abhebt, die Klägerin zu 3 und die Klägerin zu 2 hätten keine Umstände vorzutragen vermocht, die auf eine volkstumsbedingte Benachteiligung schließen ließen, ist dies unerheblich. Wegen der bestehenden gesetzlichen Vermutung brauchen gerade keine konkreten Benachteiligungen vorgetragen oder gar nachgewiesen zu werden. Hinsichtlich der Klägerin zu 2 kommt hinzu, daß sie nach § 1 Abs. 3 BVFG als Vertriebene gilt. Im Rahmen des § 1 Abs. 3 BVFG kommt es jedoch allein darauf an, ob der nichtdeutsche Ehegatte dem Volksdeutschen Ehegatten wegen der bestehenden Ehe gefolgt ist, wofür eine Vermutung spricht und was offensichtlich ist, wenn beide Ehegatten - wie hier - gemeinsam ausreisen und in der Bundesrepublik einen gemeinsamen Wohnsitz begründen (vgl. Urteil vom 18. März 1986 - BVerwG 9 C 1.86 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 31). Soweit der Kläger zu 1 schließlich angegeben hatte, während der Schulzeit als Deutscher beschimpft worden und zu Beginn seiner Berufstätigkeit Benachteiligungen ausgesetzt gewesen zu sein, ist dies zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung ebenfalls ungeeignet. Es ist unerheblich, daß diese Ereignisse schon längere Zeit zurückliegen. Die Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen resultieren gerade aus zurückliegenden Ereignissen.

31

Allen Klägern steht der Vertriebenenausweis A zu, und zwar dem Kläger zu 1 nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 BVFG, weil er am 31. Dezember 1937 seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet hatte, den Klägerinnen zu 2 und 3 nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 BVFG als Ehegatte bzw. Abkömmling eines Heimatvertriebenen nach § 2 Abs. 1 BVFG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 18.000 DM festgesetzt (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG).

Seebass
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dawin
RiBVerwG Dr. Henkel ist wegen Erkrankung an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Seebass