Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.1974, Az.: VII ZB 11/74
Urteilsausfertigung; Bescheinigung; Beglaubigungserklärung; Zustellender Anwalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.1974
- Aktenzeichen
- VII ZB 11/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 11318
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 05.02.1974
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1974, 1909 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 928 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 1285 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Bescheinigung des zustellenden Anwalts, beglaubigte Abschrift einer Urteilsausfertigung zugestellt zu haben, enthält auch dann die Erklärung der Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks, wenn sich die Bescheinigung nicht auf der Abschrift selbst, sondern auf einem mit dieser mechanisch festverbundenen Vordruck befindet (im Anschluß an BGHZ 36, 62 = VersR 61, 1047).
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. April 1974
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Erbel, Schmidt, Dr. Girisch und Doerry
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 5. Februar 1974 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Gründe
I.
Die Beklagte ist durch am 21. August 1973 verkündetes Urteil des Landgerichts zur Zahlung von 60.000 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Am 3. September 1973 ist das Urteil in abgekürzter Form im Parteibetrieb von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden. Am 14. Dezember 1973 hat die Beklagte Berufung eingelegt. Durch Beschluß vom 5. Februar 1974 hat das Oberlandesgericht das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten, die die Klägerin zurückzuweisen bittet.
II.
Die Beschwerde ist nach den §§ 519 b, 547, 577 ZPO zulässig, aber unbegründet. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, daß das landgerichtliche Urteil am 3. September 1973 rechtswirksam im Parteibetrieb zugestellt worden ist. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat an diesem Tage dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eine beglaubigte Ablichtung der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils mit einer daran angehefteten Zustellungsbescheinigung nach § 198 Abs. 2 Satz 2 ZPOübersandt.
1.
Die Beklagte macht geltend, die Zustellung scheitere schon daran, daß die Urteilsausfertigung fehlerhaft gewesen sei; sie gebe die Urschrift nicht wortgetreu wieder. Dem kann nicht gefolgt werden.
a)
Das Urteil war allerdings bei seiner Verkündung am 21. August 1973 noch nicht in vollständiger Form abgefaßt. Es war aber die Formel - ohne Tatbestand und Entscheidungsgründen - von allen Richtern unterzeichnet, die an der dem Urteil zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 1973 mitgewirkt hatten. Die Urschrift des Urteils enthält auch den Verkündungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
Das vollständige Urteil mit Tatbestand und Entscheidungsgründen ist erst im Dezember 1973 der Geschäftsstelle übergeben worden. In ihm ist als einer der Mitwirkenden ein Richter genannt, der das Urteil zwar mitverkündet, aber der mündlichen Verhandlung nicht beigewohnt hat, auf Grund deren das Urteil erlassen worden ist.
Die vollstreckbare Ausfertigung, von der eine Ablichtung zur Zustellung im Parteibetrieb benutzt worden ist, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Klägerin am 31. August 1973 nach der damals vorliegenden abgekürzten Fassung des Urteils erteilt. Er hat trotzdem am Ende des Tenors vor der Wiedergabe der Unterschriften eingefügt "Tatbestand und Entscheidungsgründe: etc. etc.". Beim Verkündungsvermerk fehlt der Zusatz "Der Urk. Beamte".
b)
Beides ist unschädlich.
aa)
Zu einer nach § 170 ZPO wirksamen Zustellung ist nicht erforderlich, daß zur Zeit der Zustellung bereits ein vollständiges Urteil vorliegt. Das ergibt sich schon aus den §§ 315 Abs. 2 Satz 2, 317 Abs. 2 ZPO. In § 317 Abs. 2 Satz 3 ZPO heißt es ausdrücklich, die Zustellung der Ausfertigung eines Urteils ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe stehe - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - in der Wirkung der Zustellung eines vollständigen Urteils gleich. Der Wortlaut des § 317 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach die Ausfertigung eines Urteils "unter Weglassung" des Tatbestands und der Entscheidungsgründe erfolge, ist nicht so zu verstehen, daß ein vollständiges Urteil vorliegen müsse, weil nicht weggelassen werden könne, was nicht vorhanden sei. Das hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGHZ 8, 303, 306). Es genügt, wenn - wie hier - ein von den Richtern unterschriebenes noch nicht mit Tatbestand, und Entscheidungsgründen versehenes Urteil vorhanden ist.
Deshalb ist bedeutungslos, wenn in der im vorliegenden Fall vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilten vollstreckbaren Ausfertigung vom 31. August 1973 die Worte "Tatbestand und Entscheidungsgründe: etc. etc." eingefügt sind, obgleich die Urschrift, die der Ausfertigung zugrunde lag, diese Bestandteile eines vollständigen Urteils nicht, enthält. In der Form, in der das Urteil vorlag, durften von ihm Ausfertigungen erteilt werden. Durch den Zusatz konnte die Beklagte auch nicht irregeführt werden. Daß in dem vollständig abgefaßten Urteil, wie es später angefertigt wurde, ein Richter aufgeführt ist, der zwar an der Verkündung teilgenommen, das Urteil aber nicht gefällt hat, spielt keine Rolle.
Denn von dem Urteil in dieser Form ist die zur Zustellung verwendete Ausfertigung nicht erteilt worden.
Die Beklagte ist in ihren schutzwerten Belangen auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Einfügung in der Ausfertigung den - falschen - Eindruck erwecken konnte, das Urteil sei bei Erteilung der Ausfertigung bereits vollständig abgefaßt gewesen. Es ist nicht erkennbar, wieso das für den Entschluß der Beklagten, Berufung einzulegen, von wesentlicher Bedeutung sein konnte. Irgendwelche Nachteile ergaben sich daraus für sie nicht. Die Frist für eine eventuelle Tatbestandsberichtigung begann nach § 320 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohnehin erst mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils. Für den Ausschluß der Tatbestandsberichtigung nach § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO (vgl. dazu BGHZ 32, 17, 26 f) war der bloße Hinweis in der zugestellten Ausfertigung auf ein etwa schon vollständig abgefaßtes Urteil ohne Bedeutung. Diese Folge hätte die Beklagte auch dann nicht abwenden können, wenn der Hinweis weggeblieben wäre.
bb)
Daß der Verkündungsvermerk auf der Ausfertigung mit dem Verkündungsvermerk auf der Urschrift nicht vollständig übereinstimmt, ist ebenfalls belanglos. Die Wirksamkeit der Zustellung wäre nicht einmal in Frage gestellt, wenn der Verkündungsvermerk auf der Ausfertigung ganz fehlen würde (BGHZ 8, 303, 308). Umso weniger kann die Zustellung daran scheitern, daß lediglich die Worte "Der Urk. Beamte" weggelassen worden sind.
Aus den Fehlern der Urteilsausfertigung, die zur Zustellung im Parteibetrieb gedient hat, kann die Beklagte gegen die Wirksamkeit der Zustellung daher nichts herleiten.
2.
Sie beanstandet weiter, ihr sei keine beglaubigte Abschrift der Urteilsausfertigung zugestellt worden. Auch damit kann sie nicht durchdringen.
a)
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat zur Zustellung eine - gut lesbare - Ablichtung der der Klägerin vom Urkundsbeamten erteilten vollstreckbaren Ausfertigung verwendet. Unter der Vollstreckungsklausel befindet sich ein Stempelaufdruck des Inhalts: "Für die Richtigkeit der Ablichtung ... Rechtsanwalt". Dieser Vermerk ist nicht unterschrieben. An die Ablichtung war aber auf einem besonderen Vordruck die Zustellungsbescheinigung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nach § 198 Abs. 2 Satz 2 ZPO geheftet, die folgenden Wortlaut hat: "Anliegende beglaubigte Fotokopie des abgekürzten Urteils vom 10.7.73 mit Vollstreckungsklausel ... zugestellt". Dieser Vermerk ist vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unterzeichnet.
b)
Damit sind die Voraussetzungen des § 170 ZPO für eine wirksame Zustellung erfüllt.
aa)
Die Beglaubigung der Abschrift des zuzustellenden Schrifstücks ist allerdings ein wesentliches Erfordernis des Zustellungsaktes, ohne sie wäre die Zustellung unwirksam (BGHZ 55, 251, 252 mit Nachweisen). Die Anforderungen an eine Beglaubigung dürfen aber nicht überspannt werden (BGH a.a.O.). Für die Beglaubigung ist keine besondere Form vorgeschrieben. Sie erfordert nur die unterschriftlich vollzogene Erklärung, daß die Abschrift mit dem zuzustellenden Schriftstück übereinstimmt. Eine solche, den Anforderungen des § 170 ZPO noch genügende Beglaubigungserklärung hat der Bundesgerichtshof deshalb in einem Fall angenommen, in dem auf dem letzten Blatt der Urteilsabschrift auf der Vorderseite ein offengebliebener Beglaubigungsvermerk stand und sich auf der Rückseite die vom zustellenden Anwalt unterschriebene Bescheinigung befand, "beglaubigte Abschrift vorstehenden Schriftstücks ... zugestellt zu haben" (BGHZ 36, 62; vgl. auch die Fälle BGHZ 31, 32, 36 sowie BGH Beschluß vom 29. März 1974 - I ZB 7/73 - (zur Veröffentlichung bestimmt), in denen der Beglaubigungsvermerk überhaupt fehlte).
bb)
Hier ist der Beglaubigungsvermerk auf der Ablichtung der Ausfertigung ebenfalls offengeblieben. Die vom zustellenden Anwalt unterschriebene Zustellungsbescheinigung hat einen dem Inhalt nach annähernd gleichen Wortlaut. Der unterschriebene Zustellungsvermerk befindet sich nur nicht auf demselben Blatt wie der offengebliebene Beglaubigungsvermerk. Das macht aber keinen ins Gewicht fallenden Unterschied, wie das Oberlandesgericht zutreffend darlegt. Wenn für den Zustellungsvermerk ein eigener Vordruck verwendet und dieser mit der Ablichtung mechanisch fest verbunden worden ist, so war damit keine geringere Gewähr dafür geboten, daß die Abschrift mit der Ausfertigung verglichen worden ist, als wenn der Zustellungsvermerk auf die Ablichtung selbst unter oder hinter den Beglaubigungsvermerk gesetzt worden wäre. Auch in einem solchen Fall hat der zustellende Anwalt regelmäßig den erforderlichen Beglaubigungswillen und erklärt ihn auch (BGHZ 36, 62, 64). Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß es hier anders gewesen sein sollte.
cc)
Wenn in der Zustellungsbescheinigung das Urteil nicht nach dem Tag seiner Verkündung (21. August 1973), sondern nach dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung (10. Juli 1973) gekennzeichnet wurde, so ist das bedeutungslos. In der Ausfertigung ist das richtige Aktenzeichen angegeben und auch der Tag der letzten mündlichen Verhandlung angeführt, so daß Zweifel daran, welches Urteil zugestellt werden sollte, nicht aufkommen konnten.
III.
Die Zustellung des landgerichtlichen Urteils am 3. September 1973 ist nach alledem rechtswirksam. Damit war die am 14. Dezember 1973 eingegangene Berufung der Beklagten verspätet, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Richter Erbel
Richter Schmidt
Richter Girisch
Richter Doerry