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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.07.1961, Az.: 5 AZR 343/60

Günstigkeitsvergleich; Kollidierende Urlaubsvorschriften; Rechtssicherheit; Praktikabilität

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.07.1961
Aktenzeichen
5 AZR 343/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10147
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 08.08.1960 - 2 Sa 70/60
LAG Hamburg 08.08.1960 - 2 Sa 71/60

Fundstellen

  • BAGE 11, 217 - 222
  • DB 1961, 1427-1428 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 2229-2230 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Grundsitz für den Günstigkeitsvergleich"

Amtlicher Leitsatz

1. Die im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs zwischen kollidierenden Urlaubsvorschriften erforderliche Gesamtbetrachtung der in einem inneren Zusammenhang stehenden tariflichen und gesetzlichen Urlaubsbestimmungen hat in bezug auf solche Arbeitnehmer zu erfolgen, die der Person des jeweiligen Klägers im Gesamttyp entsprechen.

2. Die Abwägung der Umstände, die im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs von Erheblichkeit sind, darf im Interesse der Rechtssicherheit und der Praktikabilität nicht durch Faktoren beeinträchtigt werden, die, wie der Zeitpunkt des Ausscheidens oder die höchstpersönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, einer ständigen Änderung unterworfen sind. Ein für die Vornahme des Vergleichs zuverlässiger Ausgangspunkt kann nur der sein, der auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem das Urlaubsjahr beginnt (Bestätigung von BAG 25.11.1958 2 AZR 259/58 = BAGE 7, 76 AP Nr .1 zu § 10 UrlaubsG Hamburg).