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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.11.1958, Az.: 2 AZR 259/58

Tarifvertrag; Änderung eines Landesgesetzes; Anspruch auf Urlaubsabgeltung; Gewährung von Urlaub; Günstigkeitsvergleich; Gesetzliche Urlaubsregelung; Tarifliche Urlaubsregelung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.11.1958
Aktenzeichen
2 AZR 259/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10174
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 06.10.1953 - 2 Sa 80/53

Fundstellen

  • BAGE 7, 76 - 81
  • AP Nr. 1 zu § 10 UrlaubsG Hamburg
  • DB 1959, 176 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Tarifvertrag kann ein Landesgesetz grundsätzlich nicht abändern.

2. Einem Anspruch auf Urlaubsabgeltung gegenüber einem früheren Arbeitgeber geht der Anspruch vor, den der Arbeitnehmer gegenüber einem späteren Arbeitgeber auf Gewährung von Urlaub in natura erwirbt.

3. Günstigkeitsvergleich zwischen einer gesetzlichen und einer tariflichen Urlaubsregelung.