Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.05.2025, Az.: B 12 BA 25/24 B
Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung nach einer Betriebsprüfung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 07.05.2025
- Aktenzeichen
- B 12 BA 25/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 17826
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:070525BB12BA2524B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Frankfurt an der Oder - 10.03.2021 - AZ: S 27 KR 216/17
- LSG Berlin-Brandenburg - 29.05.2024 - AZ: L 9 BA 20/21
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bei der Grundsatzrüge ist die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.
- 2.
Die Grundsatzrüge erfordert eine Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Mai 2025 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie den Richter Beck und die Richterin Geiger
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Mai 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20 937,73 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über eine nach einer Betriebsprüfung geltend gemachte Beitragsforderung der Beklagten iHv 20 937,73 Euro wegen Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. (künftig: Beigeladener) in den Zweigen der Sozialversicherung in seiner Tätigkeit für die Klägerin aufgrund Beschäftigung in der Zeit vom 1.4.2013 bis zum 30.6.2015.
Die klagende GmbH betreibt ein Bauunternehmen mit Schwerpunkt Gebäudesanierungen und -umbauten. Die Bauarbeiten erledigt die Klägerin teilweise mit festangestellten Mitarbeitern und teilweise mithilfe von Dritten, die bei Bauvorhaben projektweise hinzugezogen werden und nach dem Willen der Klägerin als selbstständige Subunternehmer gelten sollen. Der Beigeladene gehörte bis ins Jahr 2004 zu den festangestellten Mitarbeitern der Klägerin. Ab dem Jahr 2007 und auch im streitigen Zeitraum gehörte er zur Gruppe derer, die projektweise für die Klägerin tätig wurden. Nach einer Betriebsprüfung stellte der beklagte Rentenversicherungsträger eine Versicherungspflicht des Beigeladenen in den Zweigen der Sozialversicherung aufgrund Beschäftigung in seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 1.4.2013 bis zum 30.6.2015 fest und forderte von der Klägerin Beiträge, Umlagen sowie Säumniszuschläge iHv 26 550,73 Euro (Bescheid vom 15.11.2016; Widerspruchsbescheid vom 5.7.2017).
Nach einem von der Klägerin angenommenen Teilanerkenntnis der Beklagten hinsichtlich der geltend gemachten Säumniszuschläge iHv 5613 Euro hat das SG die Klage abgewiesen (Urteil vom 10.3.2021). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 29.5.2024).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN).
Die Klägerin formuliert die Fragen,
"ob der Beigeladene zu 1 im streitgegenständlichen Zeitraum sozialversicherungsrechtlich beschäftigt war, was davon abhängt, ob es sich bei der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 zur Erfüllung der ihm von der Klägerin erteilten Aufträge um nichtselbstständige Arbeit handelt",
"ob im Rahmen der Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls zur Feststellung des Vorliegens einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit die Möglichkeit der Ablehnung von angebotenen Aufträgen durch den Auftraggeber als Indiz zu berücksichtigen ist oder nicht",
"ob im Rahmen der Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls zur Feststellung einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit allein die Möglichkeit des Einsatzes von Dritten als Erfüllungsgehilfen als Indiz zu berücksichtigen ist oder nicht", und
"ob im Rahmen der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls zur Feststellung einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit die wenn auch nur geringe Tätigkeit für andere Auftraggeber als Indiz zu berücksichtigen ist oder nicht".
Das LSG sei der Ansicht, dass doch nicht alle nach Lage des Einzelfalls in Betracht kommenden Umstände als Indizien maßgeblich seien. Dies betreffe die Möglichkeit des Beigeladenen, Aufträge der Klägerin abzulehnen. Auch habe das LSG die Möglichkeit des Beigeladenen, für die Durchführung von Aufträgen Dritte als Erfüllungsgehilfen einzusetzen, nicht als ein Indiz berück - sichtigt, weil der Beigeladene von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe.
a) Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht, weil darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert wird. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
b) Unabhängig davon legt die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht hinreichend dar. Eine Rechtsfrage ist dann als nicht klärungsbedürftig anzusehen, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, dh sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 11 und BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Bei der insoweit gebotenen Aufarbeitung der rechtlichen Problematik hat sich die Beschwerde mit dem fraglichen Gesetz, der Rechtssystematik sowie den Gesetzesmaterialen auseinanderzusetzen (vgl BSG Beschluss vom 16.10.2018 - B 12 KR 26/18 B - juris RdNr 5). Die Rechtsfrage ist auch dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Daher muss substantiiert aufgezeigt werden, dass und warum sich früheren Entscheidungen keine so lchen Anhaltspunkte entnehmen lassen. Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Trotz ausdrücklicher Hinweise des LSG befasst sie sich nicht mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG, ua zur Maßgeblichkeit der Verhältnisse bei Einzeleinsätzen (vgl zB BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 21 mwN) und zur Delegationsbefugnis (vgl zB BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 34 mwN). Damit legt sie die behauptete Klärungsbedürftigkeit ihrer Fragen nicht hinreichend dar.
2. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, das LSG sei zu einer falschen rechtlichen Beurteilung gekommen, ist darauf hinweisen, dass die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.