Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.04.1996, Az.: 1 StR 173/96
Revisiosnrechtliche Überprüfung der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.04.1996
- Aktenzeichen
- 1 StR 173/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 17083
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 18.12.1995
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessführer
Reinhold D. aus A. geboren am ... 1961 in A.-H.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. April 1996
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Dezember 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die objektiven Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB sind gegeben. Zwar teilt die zu erneuter Entscheidung ausschließlich über die Frage der Sicherungsverwahrung berufene Strafkammer nur frühere Gesamtstrafen, nicht jedoch die jeweils zugrundeliegenden Einzelstrafen mit. Dies genügt grundsätzlich nicht, da in jeder Verurteilung zu einer Gesamtstrafe eine Einzelstrafe von einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat enthalten sein muß (BGHSt 34, 321 [BGH 02.04.1987 - 4 StR 27/87] m.w.Nachw.). Die Schilderung der Taten und die Mitteilung der angewendeten Vorschriften ergeben jedoch, daß die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedenfalls durch die Verurteilungen vom 11. Januar 1984 und 2. April 1987 gegeben sind. Rückfallverjährung ist nicht eingetreten.
Granderath
Richter am BGH Dr. Brüning hat nach Beschlußfassung Urlaub angetreten und kann daher nicht unterschreiben. Maul
Schomburg
Gerhardt