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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.04.1996, Az.: 1 StR 173/96

Revisiosnrechtliche Überprüfung der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.04.1996
Aktenzeichen
1 StR 173/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 17083
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 18.12.1995

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Prozessführer

Reinhold D. aus A. geboren am ... 1961 in A.-H.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. April 1996
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Dezember 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Die objektiven Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB sind gegeben. Zwar teilt die zu erneuter Entscheidung ausschließlich über die Frage der Sicherungsverwahrung berufene Strafkammer nur frühere Gesamtstrafen, nicht jedoch die jeweils zugrundeliegenden Einzelstrafen mit. Dies genügt grundsätzlich nicht, da in jeder Verurteilung zu einer Gesamtstrafe eine Einzelstrafe von einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat enthalten sein muß (BGHSt 34, 321 [BGH 02.04.1987 - 4 StR 27/87] m.w.Nachw.). Die Schilderung der Taten und die Mitteilung der angewendeten Vorschriften ergeben jedoch, daß die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedenfalls durch die Verurteilungen vom 11. Januar 1984 und 2. April 1987 gegeben sind. Rückfallverjährung ist nicht eingetreten.

Maul
Granderath
Richter am BGH Dr. Brüning hat nach Beschlußfassung Urlaub angetreten und kann daher nicht unterschreiben. Maul
Schomburg
Gerhardt