Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.05.1976, Az.: 2 StR 226/76
Voraussetzung des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 1 Strafprozessordnung (StPO); Relevanter Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen der Hinzuziehung eines Hilfsschöffen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1976
- Aktenzeichen
- 2 StR 226/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 12732
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 11.08.1975
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Raub
Prozessführer
Lackierer Salvatore C. aus K., geboren am ... 1949 in M./S. zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. M. 1976
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag vom 10. Oktober 1975 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 11. August 1975 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO liegt vor. Zutreffend macht die Revision geltend, daß die Schöffin M. in der Hauptverhandlung nicht hätte mitwirken dürfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es für die Frage, welcher Hilfsschöffe im Falle der Verhinderung des zunächst berufenen Schöffen heranzuziehen ist, nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Vorsitzenden über das Vorliegen des Verhinderungsfalles oder gar erst, wie es beim Landgericht Köln gehandhabt wurde, auf den Zeitpunkt des Eingangs der so bestätigten Verhinderungserklärung bei der mit der Führung der Schöffenlisten betrauten Geschäftsstelle sondern auf den Zeitpunkt des Eingangs der Verhinderungsanzeige beim Gericht an (Urteile vom 5. April 1973 - 2 StR 427/70 -; 2. Oktober 1974 - 2 StR 356/74 - jeweils m.w.Nachw.; Beschlüsse vom 20. Oktober 1974 - 2 StR 509/74 - und vom 1. August 1975 - 2 StR 141/75 -). Hier war die für begründet erklärte Verhinderungsanzeige der nach der Hauptschöffenliste vorgesehenen Frau Becker spätestens am 10. April 1975 bei der Geschäftsstelle eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt stand jedoch nicht der Hilfsschöffe Ka., der an der Stelle von Frau B. einberufen wurde, an bereitester Stelle. Vielmehr standen noch mehrere Hilfsschöffen vor ihm auf der Hilfsschöffenliste. Da auch Ka. verhindert war, trat die Schöffin M. an seine Stelle. Ihre Mitwirkung entsprach daher nicht dem Gesetz.
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