Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.08.1975, Az.: 2 StR 141/75

Bestimmung des Zeitpunktes der Hinzuziehung eines anderen Schöffens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.08.1975
Aktenzeichen
2 StR 141/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 11825
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 08.08.1974

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

Einzelhandelskaufmann Abdul Rahim Ruschdy Mahmoud N. ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1931 in E./Ägypten, zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 1. August 1975
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 8. August 1974, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Sie rügt zutreffend, daß die Strafkammer in der Person des Schöffen V. nicht vorschriftsmäßig besetzt war und daß an dessen Stelle der Schöffe Vo. an der Verhandlung gegen den Angeklagten hätte teilnehmen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es für die Frage, welcher Zeitpunkt für die Zuziehung eines anderen als des zunächst berufenen Schöffen nach der Reihenfolge der Hilfsschoffenliste maßgeblich ist, nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Vorsitzenden über das Vorliegen des Verhinderungsfalles oder gar erst, wie es beim Landgericht Köln gehandhabt wurde, auf den Zeitpunkt des Eingangs der so bestätigten Verhinderungserklärung bei der mit der Führung der Schoffenlisten betrauten Geschäftsstelle an (BGH, Urteil vom 24. Juni 1959 - 2 StR 7/59 - bei Herlan GA 1959, 336, 338; Urteil vom 9. August 1968 - 4 StR 149/68 - VRS 36, 20; zuletzt Urteil vom 2. Oktober 1974 - 2 StR 356/74 -).

Schumacher
Willms
Kirchhof
Baumgarten
Meyer