Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1957, Az.: II ZR 223/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.11.1957
- Aktenzeichen
- II ZR 223/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14354
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Neustadt/Weinstr. - 12.06.1956
Prozessführer
der Firma Ferdinand S. Aktiengesellschaft, Holzgroßhandlung, M., vertreten durch den vorstand Ferdinand und Heinrich S. und Adolf S.
Prozessgegner
die Kreissparkasse A., Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorsitzenden ihres Verwaltungsrats, Landrat H. in B.,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstr. vom 12. Juni 1956 werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Revisionsinstanz werden der Klägerin zu 3/4, der Beklagten zu 1/4 auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Im November 1953 verkaufte die Klägerin an die Firma J. St. Holzgroßhandlung in A. etwa 83 cbm Eichen-Schnittholz zum Preise von 29.199,26 DM, frei Waggon verladen ab H.. Die Firma St. ist eine Bankkundin der Beklagten. Sie kaufte dieses Holz gleichzeitig mit Käufen bei anderen Holzhandlungen, um damit einen mit der Firma L. Holzkontor GmbH in B. ( ...) geschlossenen Lieferungsvertrag zu erfüllen. Die L. Holzkontor GmbH benötigte das Holz für ein Interzonenhandelsgeschäft mit der sowjetzonalen Handelsorganisation, dem DIA (Deutscher Innen- und Aussenhandel, Holz und Papier) in B.
Im Auftrage der L. Holzkontor GmbH eröffnete die B. Bank AG zugunsten der Firma St. mit Schreiben vom 5. Dezember 1953 ein unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv bei der Beklagten bis zur Höhe von 178.000 DM, das gegen Vorlage der Rechnungen der Firma St., abgestempelter Duplikatfrachtbriefe und von dem DIA und der L. Holzkontor bestätigter Aufmaßlisten einlösbar war, sofern die Dokumente bis zum 12. Dezember 1953 der B. Bank eingereicht wurden. Die Beklagte stellte durch Rückfrage bei der B. Bank fest, daß es genüge, wenn die Dokumente bis zum Morgen des 15. Dezember 1953 vorlägen. Es sei auch damit zu rechnen, daß die Frist zur Einlösung verlängert werde. Am 8. Dezember 1953 schrieb die Beklagte an die Klägerin:
"Auf Veranlassung unseres Kunden J. St., Holzgroßhandlung, A., teilen wir Ihnen mit, daß zu dessen Gunsten bei uns z.Zt. ein größeres Ackreditiv für Lieferungen in die Ostzone läuft. Dieses Akkreditiv ist zunächst befristet bis zum 12. d.M., soll aber nach den Angaben des Herrn St. bis zum 31. d.M. verlängert werden. Aus früheren Akkreditiven sind uns derartige Verlängerungen schon bekanntgeworden. Innerhalb dieses Akkreditivs haben wir für die von Ihnen zu tätigenden Lieferungen an St. einen Betrag von
ca. DM 25.000,-
reserviert. Gegen Einreichung der nachverzeichneten Dokumente werden wir die Ihnen zukommenden Rechnungsbeträge einziehen und nach Eingang es vergehen in der Regel 8-10 Tage - Ihnen unmittelbar weiterleiten a Um die Ihnen zukommenden Rechnungsbeträge anfordern zu können, benötigen wir folgende Unterlagen:
1)Ihre Originalrechnung an St. in doppelter Fertigung.
2)die genaue Aufmaßliste, wie sie bereits erstellt und von dem Abnahmebeamten der DIA-Holz anerkannt ist, ebenfalls in doppelter Fertigung.
3)bahnamtlich abgestempelter Duplikatfrachtbrief, aus dem die Frachtvorlagen zu ersehen sind, ebenfalls in doppelter Fertigung."
Die Klägerin verlud das an die Firma St. verkaufte Holz zwischen dem 8. und 10. Dezember 1953 auf dem Bahnhof H. in vier Waggons an die ihr von der Fa. St. bezeichneten Empfänger in der Sowjetzone. Am Freitag, den 11. Dezember 1953, brachte der Angestellte der Klägerin H. Dokumente wie sie im Schreiben vom 8. Dezember 1953 gefordert waren, der Beklagten. Unter den Parteien ist streitig, welche Dokumente dies im einzelnen waren. Die Klägerin behauptet, es seien die vollständigen Dokumente für zwei Waggons gewesen. Die Papiere für die beiden weiteren Waggons habe H. der Beklagten am Sonnabend kurz vor 12 Uhr übergeben. Am Sonnabend den 12. Dezember 1953, schrieb die Beklagte - Poststempel 12 Uhr - der Klägerin:
" ... Nun haben Sie uns gestern 4 Rechnungen mit je einer Ausfertigung des Frachtbriefs und je einer Ausfertigung der Aufmaßliste vorgelegt. Bei 2 Rechnungen wurden uns von der Firma St. deren mitvorzulegende Rechnungen erst heute früh eingereicht. Nachdem aber weder von Ihnen noch von St. uns die verlangten Frachtbriefe und Aufmaßlisten in doppelter Fertigung vorgelegt wurden, konnten wir die Rechnungsbeträge innerhalb der Akkreditivfrist nicht abrufen, Vorsorglich möchten wir nicht versäumen, ihnen von diesen Tatsachen Kenntnis zu geben und hoffen im übrigen, daß die in Aussicht gestellte Akkreditivverlängerung unverzüglich bei uns eingeht."
Die Beklagte hat nach ihrer Darstellung nur die in diesem Schreiben genannten Papiere am Freitag und am Sonnabend überhaupt keine von der Klägerin bekommen. Die fehlenden Dokumente sind nach ihrer Angabe erst am 14. Dezember 1953 eingereicht worden. An diesem Tage hat die Beklagte sämtliche Dokumente, die zur Einlösung des Akkreditivs der B. Bank nötig waren, an diese abgesandt. Sie trafen am 16. Dezember bei der B. Bank ein. In diesem Zeitpunkt war die Frist zur Einlösung des Akkreditivs des DIA zugunsten der L. Holzkontor GmbH verstrichen. Dieses Akkreditiv wurde wider Erwarten nicht verlängert, weil der DIA mit Gegenforderungen an die L. Holzkontor GmbH gegen die Kaufpreisansprüche aus den Holzlieferungen aufrechnete. Auch das Akkreditiv zugunsten der Firma St. wurde infolgedessen nicht verlängert. Die Beklagte schrieb daraufhin am 23.12.1953 an die Klägerin:
"Im Nachgang zu unserem Schreiben vom 12. ds.Mts. diene Ihnen zur gefl. Kenntnis, daß entgegen der uns von Herrn St. gegebenen Erklärung auf fernmündliche Rückfrage in B. die vorgesehene Akkreditivverlängerung über den 12. d.Mts. nicht erfolgt ist. Wir haben nun die B. Vermittlungsstelle gebeten, die von uns sofort nach Vollständigkeit eingereichten Dokumente zum Einzug zu übernehmen und hoffen. Ihnen die Gegenwerte schnellmöglichst nach Eingang weiterleiten zu können."
Die Klägerin erhielt über die Beklagte keine Zahlung. Auch die Firma St. zahlte an die. Klägerin nicht.
Die Firma St. bemühte sich im Januar 1954 Zahlung für die Lieferungen der Klägerin bei der L. Holzkontor GmbH zu erlangen. Diese trat ihre Forderungen gegen den DIA an die Firma St. in Höhe von 36.000 DM ab, jedoch zahlte der DIA lediglich insgesamt 12.661,76 DM und berief sich im übrigen auf die gegenüber der L. Holzkontor GmbH erklärte Aufrechnung. Der Betrag wurde in zwei Teilen gezahlt. Die Summe von 7.955,29 DM wurde vom DIA zugunsten der Firma St. am 5. Februar 1954 an die B. Bank überwiesen, wo die Firma St. darüber verfügte. Die Summe von 4.706,47 DM überwies der DIA am 7. April 1954 zugunsten der Firma St. auf deren Konto bei der Beklagten, die den Betrag am 20. April 1954 gutschrieb. Der Überweisungsträger lautet:
"Auftraggebers DIA Holz und Papier, B.
Zahlungsanlaß: Warenkauf
150 cbm Eichen-Schnittholz (Blochware)
Diese Zahlungsgenehmigung tritt an Stelle der Zahlungsgenehmigung 1-88736, welche hierdurch ihre Gültigkeit verliert. Die Zahlung ist vom L. Holzkontor an die Firma St. in A. abgetreten worden.
Zahlungs-Genehmigung-Nr. 10 151
Abwicklung über Konto 1
Liefer-Genehmigungs-Nr. 30/1632"
Die Klägerin hat von der Beklagten zuletzt Zahlung des Kaufpreises für die beiden am 9. Dezember 1953 in H. abgefertigten Waggons in Höhe von 17.228,60 DM verlangt. Sie hat geltend gemacht, daß sie sämtliche Papiere für diese beiden Waggons der Beklagten am 11. Dezember 1953 vorgelegt und damit jedenfalls für diese Waggons die Bedingungen des Schreibens vom 8. Dezember 1953 rechtzeitig erfüllt habe. Sie führt ferner aus, die Beklagte habe dafür sorgen müssen, daß die später vom DIA für die Lieferungen gezahlten Beträge an die Klägerin gelangten.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat bestritten, vor dem 14. Dezember 1953 vollständige Papiere auch nur für einen Waggon erhalten zu haben. Sie sei auch der Klägerin gegenüber nicht vertraglich verpflichtet gewesen, den Kaufpreis für deren Lieferungen einzuziehen und weiterzuleiten. Die erste Zahlung des DIA sei überhaupt nicht an sie gelangt, bei der zweiten sei nicht ersichtlich gewesen, wofür sie bestimmt gewesen sei. Der überwiesene Betrag habe nur dem Konto des bezeichneten Empfängers, also der Firma St., gutgebracht werden können.
Das Landgericht hab die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 4.701,77 DM nebst Zinsen zu zahlen and im übrigen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, weitere 12.526,83 DM an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Sie hat sich ferner dem Rechtsmittel angeschlossen und beantragt, die Klage im vollen Umfange abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, durch das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 8. Dezember 1953 sei weder ein Teil des Akkreditivs der B. Bank AG zugunsten der Firma St. an die Klägerin abgetreten worden noch sei damit ein Akkreditiv der Beklagten zugunsten der Klägerin bestätigt worden. Diese Auffassung erscheint zutreffend und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsgericht nimmt an, daß zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustandegekommen ist, auf Grund dessen die Beklagte verpflichtet war, die Kaufpreisforderungen der Klägerin gegen St. unter Benutzung des Akkreditivs bei der B. Bank AG einzuziehen. Es verneint einen Schadensersatzanspruch der Klägerin, den diese damit begründet hatte, die Dokumente seien nicht rechtzeitig von der Beklagten weitergeleitet worden. Auf Grund der Beweisaufnahme erachtet das Berufungsgericht den der Klägerin obliegenden Beweis, daß die Beklagte von der Klägerin rechtzeitig die Dokumente, wenn nicht für alle vier, so doch für die beiden zuerst abgegangenen Waggons erhalten habe, für nicht geführt. Es sei der Beklagten nicht zu widerlegen, daß sie erst am 14. Dezember 1953 die Dokumente habe weiterleiten können.
Die Revision rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die Beweislast verkannt habe. Die Beklagte hat sich im Schreiben vom 8. Dezember 1953 nur unter bestimmten Voraus setzungen verpflichtet, die Kaufpreisforderungen der Klagerin einzuziehen. Nach dem Inhalt der von ihr übernommenen Verpflichtung sollten "gegen Einreichung der Dokumente" die der Klägerin zukommenden Rechnungsbeträge aus dem befristeten Akkreditiv zugunsten der Firma St. für die Klägerin beschafft worden. Die Vorlage der Dokumente zu einem Zeitpunkt, der bei ordnungsmässiger Weiterleitung den rechtzeitigen Eingang bei der Akkreditivbank ermöglichte, d.h. bis spätestens 12. Dezember 1953 mittags, begründete erst die Verpflichtung der Beklagten zum Inkasso. Der Klägerin ist daher vom Berufungsgericht mit Recht der Beweis auferlegt worden, daß diese Voraussetzung eingetreten ist. Für die Heranziehung der von der Revision für anwendbar gehaltenen allgemeinen Grundsätze über die Beweislast bei Vertragsverletzungen ist hiernach kein Raum. Das Berufungsgericht hat den Beweis der rechtzeitigen Vorlage der Dokumente auch ohne die von der Revision gemäß §286 ZPO gerügten Verfahrensverstöße als nicht geführt erachtet.
Das Berufungsgericht brauchte daraus, daß der Zeuge S. nicht bekundet hat, er habe am 14. Dezember 1953 den Zeugen H. auf die verspätete Übergabe der Dokumente aufmerksam gemacht, nicht zu schliessen, seine Aussage über den Empfang der Papiere erst am 14. Dezember sei unrichtig. Das Berufungsgericht würdigt das vom Zeugen S. verfasste Schreiben vom 12. Dezember 1953, in dem er bereits auf die Folgen der Versäumnis der Akkreditivfrist hingewiesen hatte. Es war daher nicht notwendig, auf das Fehlen eines Hinweises auf die Verspätung am 14. Dezember noch besonders einzugehen. Ebensowenig liegt eine unvollständige Würdigung des Beweisergebnisses vor, weil aus der Bekundung des Zeugen Strack, er habe am 12. Dezember 1953 für einen Anruf bei der Klägerin keine Zeit gehabt, nicht geschlossen wurde, daß er die Dokumente schon am 12. Dezember 1953 vollständig erhalten, aber liegen gelassen habe. Das Berufungsgericht hat auf Grund eingehender, verfahrensrechtlich einwandfreier Würdigung der von ihm und im ersten Rechtszuge vorgenommenen Beweisaufnahme nicht die Überzeugung erlangen können, daß der Beklagten die vollständigen Dokumente für wenigstens einen oder zwei Waggons bereits vor dem 14. Dezember 1953 vorgelegen haben.
II.
Das Berufungsgericht hat den Klaganspruch auch für unbegründet gehalten, soweit er auf die Verletzung von Sorgfaltspflichten auf Grund des Geschäftsbesorgungsverhältnisses zur Klägerin durch die Beklagte bei der Behandlung der Dokumente gestützt worden ist. Es hat die Absendung der Dokumente durch Luftpost am 14. Dezember 1953 für ausreichend gehalten und in jedem Falle ein Verschulden der Beklagten verneint. Die Revision ist der Ansicht, daß das Berufungsgericht die an eine ordnungsmässige Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu stellenden Anforderungen verkannt habe. Sie meint, daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, am 12. Dezember 1953 bei der Klägerin anzurufen und die Urkunden dringend anzumahnen. Sie habe jedenfalls die Urkunden am 14. Dezember 1953 mit Kurier nach B. oder zum Flughafen F. bringen müssen. Die Rüge ist unbegründet.
Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsirrtum eine schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die Beklagte verneinen. Es war Sache der Klägerin, von sich aus für die rechtzeitige Vorlage sämtlicher Dokumente bei der Beklagten zu sorgen, wenn sie Nachteile aus dem Ablauf der Frist vermeiden wollte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind beide Parteien davon ausgegangen, die Frist für das Akkreditiv Stuber könne unbedenklich überschritten werden, weil sie ohne weiteres verlängert werden würde. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Beklagte nicht für verpflichtet gehalten hat, außerordentliche Maßnahmen zu treffen oder der Klägerin nahezulegen, um die Akkreditivfrist zu wahren, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Das Risiko, daß die Papiere rechtzeitig vorlagen und die Frist gewahrt oder gegebenenfalls verlängert wurde, traf auch ohne besondere Belehrung die Klägerin, die als Vollkaufmann den besonderen Anforderungen derartiger, mit Akkreditiven abzuwickelnder Geschäfte Rechnung tragen mußte. Wenn die Revision noch meint, die Beklagte habe fehlende Abschriften anfertigen können, so verkennt sie, daß nicht einfache private Abschriften, sondern weitere Stücke von Originaldokumenten fehlten.
III.
Das Berufungsgericht hat ferner den Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Betrages von 7.955,29 DM für unberechtigt erklärt. Diesen Betrag hat die Firma St. für die Holzlieferungen der Klägerin auf Grund einer Abtretung ihrer Käuferin, der L. Holzkontor GmbH, bei dem DIA über die B. Bank eingezogen. Das Berufungsgericht meint, daß eine Ersatzpflicht der Beklagten für einen der Klägerin in dieser Höhe entstandenen Schaden deshalb entfalle, weil der Betrag nicht über die Beklagte gelaufen sei, sodaß sie ihn nicht an die Klägerin habe abführen können. Die Revision will eine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die Beklagte daraus herleiten, daß diese sich nicht die Ansprüche St. gegen die L. Holzkontor GmbH abtreten ließ, um Verfügungen St. über die Kaufpreisforderungen, aus denen die Klägerin allein ihre Befriedigung erwarten konnte, zu verhindern. Sie sei untätig geblieben, als sie die Versäumung der Akkreditivfrist erkannt habe.
Ein derartiger Verstoß gegen vertragliche Pflichten durch die Beklagte ist aber nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt zu verneinen. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte durch das Schreiben vom 8. Dezember 1953 die Pflicht übernommen hatte, die Rechnungsbeträge der Klägerin aus dem Akkreditiv einzuziehen, sofern ihr die Dokumente rechtzeitig eingereicht wurden. Da dies nicht geschah, entfiel diese Pflicht. Die Beklagte hat aber die zur Einlösung des Akkreditivs übergebenen Urkunden, nachdem sich herausgestellt hatte, daß das Akkreditiv nicht ausgezahlt wurde, nicht zurückgefordert und der Klägerin nicht zurückgegeben, sondern ohne Widerspruch der Klägerin mitgeteilt, "sie habe die B. Vermittlungsstelle gebeten, die Dokumente zum Einzug zu übernehmen". Aus dieser Erklärung, zu der die Klägerin geschwiegen hat, konnte das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei entnehmen, daß die Beklagte damit zum Ausdruck gebracht habe, sie wolle weiterhin für die Klägerin deren Kaufpreisforderungen bei dem Abnehmer der Firma St., die sie zu einer solchen Verfügung über ihre Forderungen ermächtigt hatte, einziehen. Der Beklagten ist nicht zu folgen wenn sie in dieser Erklärung nur den "gutgemeinten Versuch" der Beklagten ohne rechtliche Verpflichtung sieht, trotz Verfalls des Akkreditivs die Dokumente noch einzulösen. Das Inkasso von Dokumenten ist ein bankmässiges Geschäft (vgl. Schoele, Recht der Überweisung Nr. 681, 682), das die Beklagte in ihrem Schreiben vom 23. Dezember 1953 mit rechtlicher Verbindlichkeit und den daraus folgenden Sorgfaltspflichten (§§675, 662 ff BGB) übernahm. Zu seiner Ausführung gehörte in erster Linie die Vorlegung der Dokumente beim Schuldner und die Weiterleitung der gezahlten Beträge. Die B. Bank hat unstreitig auf Grund der Dokumente keine Zahlung von der L. Holzkontor GmbH erlangen können und die Papiere zurückgegeben. Die Beklagte war nicht, wie die Revision meint, verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Firma St. ihre Kaufpreisforderungen gegen die L. Holzkontor GmbH an die Klägerin oder die Beklagte abtrat, um zu verhindern, daß die Firma St. darüber verfügte, ohne die Klägerin zu befriedigen. Es war Sache der Klägerin, eine solche Sicherung des Einganges ihrer Kaufpreisforderungen von der Firma St. zu verlangen, als sich herausstellte, daß aus dem Akkreditiv keine Zahlung zu erlangen sein würde. Eine Pflicht der Bank zur Belehrung der Klägerin über die Zweckmässigkeit einer solchen Sicherung ist nicht anzunehmen. Auf Grund des Inkassoauftrages war auch die Beklagte nicht gehalten, der Klägerin Angaben über die Kreditverhältnisse St. zu machen (vgl. Urt. des erkennenden Senats vom 28. April 1954 - II ZR 279/53, BB 1954, 489, 490). Der Beklagten kann auch nicht, wie die Revision will, vorgeworfen werden, sie habe den DIA darauf hinweisen müssen, daß die Firma St. "nicht mehr berechtigt sei". Die Klägerin mußte von sich aus ihre durch den Fortfall des Akkreditivs gefährdeten Ansprüche sachdienlich verfolgen und Verfügungen ihrer Schuldnerin, der Firma St., über deren Ansprüche aus der Weiterlieferung der Ware durch Abtretungen oder gegebenenfalls auch durch Pfändungen zu verhindern suchen, wenn ihr der Inkassoauftrag an die Beklagte bezüglich der Dokumente nicht genügte. Auch über einen Mißbrauch der zum Einzug überlassenen Dokumente, dem die Beklagte hätte entgegentreten müssen, hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Der DIA zahlte auf Grund der Abtretung der Ansprüche durch die L. Holzkontor GmbH an die Firma St., ohne daß ihm die von der Klägerin der Beklagten übergebenen Dokumente vorlagen und ohne deren Aushändigung zu verlangen. Das Berufungsgericht hat somit ohne Rechtsirrtum den Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz in Höhe von 7.955,29 DM wegen des von der Firma St. am 5. Februar 1954 beim DIA eingezogenen Betrages verneint.
IV.
Das Berufungsgericht hat dagegen den Betrag von 4.701,77 DM der Klägerin zuerkannt, weil die Beklagte diesen bei ihr eingegangenen, vom DIA für die Firma St. überwiesenen Betrag an die Klägerin hätte weiterleiten müssen. Hiergegen richtet sich die Anschlußrevision, die jedoch keinen Erfolg haben kann.
Das Berufungsgericht führt aus, daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, bei ihr eingehende Zahlungen an die Firma St., welche die Holzlieferungen der Klägerin im Dezember 1953 betrafen, der Klägerin zur Verfügung zu stellen. Wie bereits zu III dargelegt, hat das Berufungsgericht mib Recht angenommen, daß die Beklagte nach dem Scheitern der Einlösung des Akkreditivs das Inkasso der Kaufpreisforderungen mit Ermächtigung der Firma St. unabhängig vom Akkreditiv vertraglich übernommen und zugesagt hat, den Gegenwert nach Eingang weiterzuleiten. Diese Geschäftsbesorgung hatte nicht dadurch ohne weiteres ihr Ende gefunden, daß die Einziehung zunächst nicht gelang. Eine Kündigung durch die Beklagte, etwa unter Rückgabe der Dokumente, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Beklagte hat vielmehr die Dokumente im Besitz behalten und z.B. am 20. April 1954 Frachtbriefdoppel dem DIA übersandt, um ihr zustehende Frachten einzuziehen. Das Berufungsgericht konnte unbedenklich trotz der seit der Übernahme des Inkassos verstrichenen Zeit davon ausgehen, daß die Verpflichtung, für die Lieferungen der Klägerin eingehende Beträge an diese weiterzuleiten, noch bestand, als die Überweisung vom 7. April 1954 einging. Daß sich die Beklagte ihrer noch wirksamen Verpflichtung bewußt war, ergibt auch die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Aussage des Sparkassendirektors S. Die Überweisung vom 7. April 1954 diente auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, Warenlieferungen der Klägerin aus dem Interzonengeschäft mit dem DIA. im Dezember 1953 zu begleichen. Es ist ohne Bedeutung, daß sie nicht auf Grund des - längst erloschenen - Akkreditivs erfolgte, worauf die Anschlußrevision hinweist, denn die Beklagte hatte sich verpflichtet, weiterhin um das Inkasso unabhängig vom Akkreditiv bemüht zu sein. Das Berufungsgericht hat unbedenklich angenommen, die Firma St. habe eingewilligt, daß solche Beträge, die bei der Beklagten im Zusammenhang mit dem Interzonengeschäft eingingen und Lieferungen der Klägerin betrafen, unmittelbar an diese abgeführt wurden. Das Berufungsgericht konnte auch im Hinblick auf §183 BGB aus dem der Einwilligung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis, durch das eine Sicherung und Befriedigung der Klägerin aus den Forderungen der Firma St. gegen ihre Abnehmerin bezweckt wurde, folgern, daß die Einwilligung unwiderruflich erteilt war. Es bestand infolgedessen für die Beklagte kein rechtliches Hindernis, die Überweisung an die Firma St. nicht durch Gutschrift auf deren Konto auszuführen. Es ist anerkannt, daß im Giroverkehr die kontoführende Stelle dem Ersuchen ihres Kunden nachkommen und die eingegangene Überweisung sofort an einen Dritten weiterleiten darf (vgl. Schoele, Recht der Überweisung 1937 Nr. 672). An die Stelle der Gutschrift tritt dann die Weiterleitung. Dadurch wurde ebenfalls die Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber wirksam erfüllt. Die Beklagte war daher berechtigt und verpflichtet, bei Eingang der Überweisung zu prüfen ob bezüglich dieser Zahlung eine von ihr entgegengenommene Weisung des Empfängers vorlag, den Betrag ihm nicht gutzuschreiben, sondern weiterzuleiten. Zu dieser Prüfung war auch der Vermerk über den Verwendungszweck der Zahlung, der grundsätzlich die Bank nicht betrifft, heranzuziehen (vgl. Urt. des erkennenden Senats vom 11. Juli 1957 - II ZR 75 56, WM 1957, 1055). Das Berufungsgericht hat im einzelnen festgestellt, die Beklagte habe erkennen können, daß Lieferungen der Klägerin aus Dezember 1953 bezahlt werden sollten. Es bedeutet auch keine Überspannung der Sorgfaltspflicht der Beklagten, wie die Anschlußrevision darzutun sucht, wenn der Beklagten zugemutet wird, sorgfältig zu prüfen, ob die Ost-West-Zahlung für St. "als Gegenwert für Eichenschnittholz" Lieferungen der Klägerin betraf, und sich nicht mit einer Rückfrage bei der Firma St. zu begnügen. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Angaben in der Überweisung jedenfalls Anlaß zu einer Rückfrage bei der Klägerin geben mußten, bevor der Betrag der Firma St. gutgeschrieben wurde, deren schwierige Lage der Beklagten, wie das Berufungsgericht feststellt, bekannt war. Gegen die Annahme einer schuldhaften Verletzung der ihr aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag gegenüber der Klägerin obliegenden Pflichten bestehen daher keine durchgreifenden Bedenken.