Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1959, Az.: 1 StR 668/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.02.1959
- Aktenzeichen
- 1 StR 668/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14933
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts Bamberg - 03.10.1958
Verfahrensgegenstand
Meineids u.a.
Prozessgegner
die Hausfrau Maria S. geborene P. aus S. (Landkreis ...), geboren am ... 1903 in B. (Landkreis ...),
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 10. Februar 1959 in der Sitzung vom 17. Februar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Bundesanstalt Dr. ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verwundung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... in der Verhandlung, Justizangestellter ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 3. Oktober 1958
- 1.)
im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte des Meineids in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und falscher Versicherung an Eides Statt schuldig ist;
- 2.)
im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides Statt und wegen Meineids zur Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
1.)
Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Die Revision enthält nichts, das dem Landgericht hätte Anlaß geben können, die volle Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten in Zweifel zu ziehen und zur Klärung dieser Frage einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zu betrauen.
2.)
Sachbeschwerde
a)
Nicht zu beanstanden ist der Schuldspruch insoweit, als das Landgericht in dem Tun der Beschwerdeführerin die äußeren und inneren Merkmale des fortgesetzten Betrags nach § 263 StGB, der falschen Versicherung an Eides Statt nach § 156 StGB und des Meineids nach § 154 StGB erfüllt sieht (vgl. zu § 156 StGB die schon in dem landgerichtlichen Urteil angeführte Entscheidung des erkennenden Senats BGHSt 2, 218). Was die Revision demgegenüber vorbringt, sind im wesentlichen keine Rechtsrügen im Sinne des § 337 StPO, sondern nur unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Keinem Bedenken begegnet auch die Annahme der Strafkammer, daß das Vergehen der falschen Versicherung an Eides Statt und das Verbrechen des Meineids zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 74 StGB stehen.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht ferner angenommen, daß die falsche Versicherung an Eides Statt und der Meineid mit dem fortgesetzten Betrug je tateinheitlich (§ 73 StGB) zusammentreffen. Trotzdem hat die Strafkammer den Meineid als selbständige Straftat behandelt und demgemäß für dieses Verbrechen eine eigene Einzelstrafe festgesetzt und sie mit der für den fortgesetzten Betrug in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides Statt in Ansatz gebrachten Einzelstrafe zu einer Gesamtstrafe verbunden; zur Begründung hat sie sich unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes BGHSt 1, 67; 3, 165 [BGH 29.08.1952 - 4 StR 963/51]; 6, 92, 97 [BGH 05.11.1953 - 3 StR 545/52]darauf berufen, daß der Meineid gegenüber dem fortgesetzten Betrug einen unverhältnismäßig größeren Unwert verkörpere.
Dem kann nicht beigetreten werden. Stehen mehrere an sich rechtlich selbständige strafbare Handlungen je mit einer dritten fortgesetzten Tat in Tateinheit, so verlieren sie nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes infolge dieses Zusammentreffens grundsätzlich auch im Verhältnis zueinander ihre Selbständigkeit und werden unter sich und mit der fortgesetzten Handlung zu einer Einheit nach § 73 StGB zusammengefaßt, so daß alle Rechtsverletzungen nur mit einer einzigen Strafe zu belegen sind. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung (vgl. u.a. BGHSt 1, 67; 2, 246 [BGH 25.03.1952 - 1 StR 172/51]; 3, 165 [BGH 29.08.1952 - 4 StR 963/51]; 6, 92, 97) [BGH 05.11.1953 - 3 StR 545/52]nur dann, wenn die selbständigen strafbaren Handlungen im Verhältnis zu der Fortsetzungstat entweder sämtlich schwerer oder teils schwerer, teils gleich schwer sind. Hier behalten die je in Tateinheit mit der Fortsetzungstat stehenden einzelnen strafbaren Handlungen im Verhältnis zueinander ihre rechtliche Selbständigkeit mit der Folge, daß für sie Einzelstrafen festzusetzen sind und aus diesen gegebenenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden ist, während die Festsetzung einer Einzelstrafe für die fortgesetzte Tat entfällt (vgl. u.a. RG HRR 1939 Nr. 535; BGH 4 StR 264/51 vom 24. August 1951; 1 StR 361/56 vom 21. Dezember 1956). Ist hingegen, wie im vorliegenden Fall, von den unter sich in Tatmehrheit stehenden Einzelstraftaten nur eine (hier der Meineid) schwerer, die andere - oder die anderen - (hier die falsche eidesstattliche Versicherung) minder schwer als die fortgesetzte Tat (hier der Betrug), dann verbleibt es bei der Regel, daß die sämtlichen strafbaren Handlungen durch das einigende Band der Fortsetzungstat zu einer einheitlichen Straftat nach § 73 StGB verbunden sind und demgemäß nur mit einer einzigen Strafe geahndet werden können.
Die Meinung der Strafkammer, in einem solchen Falle behalte die schwerere Straftat ihre rechtliche Selbständigkeit, scheitert schon daran, daß das tateinheitliche Band, durch das diese Straftat nun einmal mit der minder schweren fortgesetzten Handlung verknüpft ist, nicht gelöst werden kann. Auch in den oben erwähnten Fällen bleibt das jeweilige tateinheitliche Zusammentreffen zwischen der minder schweren Fortsetzungstat und den unter sich, in Tatmehrheit stehenden schwereren oder teilweise gleich schweren Handlungen unberührt; diese verlieren nur nicht im Verhältnis zueinander ihre Selbständigkeit nach § 74 StGB.
Das Landgericht hätte die Beschwerdeführerin hiernach des Meineids in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und falscher Versicherung an Eides Statt schuldig sprechen müssen.
b)
Der Strafausspruch wäre an sich nicht zu beanstanden gewesen.
c)
Wie die Strafkammer im Ergebnis mit Recht angenommen hat, kommt für die Verfehlungen der Beschwerdeführerin Straffreiheit nach § 3 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes 1954 nicht in Betracht. Auf den fortgesetzten Betrug ist diese Bestimmung schon deshalb nicht anwendbar, weil er erst mit der Entgegennahme der letzten Rente durch die Angeklagte im März 1958, also nach dem Stichtag des Strafreiheitsgesetzes (1. Dezember 1953), beendet war (vgl. u.a. RGSt 62, 418; BGH 3 StR 1160/51 vom 24. April 1952). Aber auch der Meineid und die falsche Versicherung an Eides Statt scheiden für eine Straffreiheit aus, mögen rio auch vor dem 1. Dezember 1953 und, wie des Landgericht angenommen hat - ob mit Recht, kann dahingestellt bleiben -, aus Not im Sinne des § 3 Abs. 1 StFG begangen sein. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1 StFG treffen auf die beiden Straftaten jedenfalls deshalb nicht zu, weil sie in Tateinheit mit dem fortgesetzten Betrug stehen. Infolge dieses Zusammentreffens bilden beide Taten, wie oben dargelegt, zusammen mit dem fortgesetzten Betrug eine einheitliche Straftat; sie sind nur unselbständige Teilstücke dieser Einheitstat und daher hinsichtlich des Zeitpunktes ihrer Begehung im Sinne des Straffreiheitsgesetzes keiner besonderen Betrachtung zugänglich (vgl. Schäfer Straffreiheitsgesetz 1938 S. 26 und die dort angeführte, nicht veröffentlichte Entscheidung des Reichsgerichts 5 D 567/35 vom 12. Dezember 1935; Brandstetter Straffreiheitsgesetz 1954 S. 51). Dem steht nicht die vom Reichsgericht und Bundesgerichtshof (vgl. u.a. RGSt 67, 233, 235; BGHSt 7, 305) vertretene Rechtsansicht entgegen, daß bei tateinheitlichem Zusammentreffen einer amnestiefähigen und einer nicht-amnestiefähigen Gesetzesverletzung die amnestierte außer Betracht bleibt; denn unter einer "nichtamnestiefähigen" Gesetzesverletzung ist hier nur eine solche zu verstehen, die vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes begangen und auf Grund einer besonderen Bestimmung dieses Gesetzes (z.B. § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 9 StFG 1954) von der Straffreiheit ausgeschlossen ist. Es kann auch nicht etwa, wie bei Tatmehrheit zwischen an sich amnestiefähigen Straftaten und einer fortgesetzten Handlung, deren Einzelakte teils vor und teils nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes begangen sind (vgl. hierzu u.a. BGHSt 5, 136; BGH NJW 1956, 801 Nr. 20) für die an sich amnestiefähigen Straftaten und die vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes liegenden Einzelhandlungen der fortgesetzten Tat eine - gedachte - Gesamtstrafe, gebildet und je nach ihrer Höhe die Frage der Straffreiheit entschieden werden. Eine solche Aufteilung von Einzelhandlungen einer Fortsetzungstat ist nur ausnahmsweise zulässig (z.B. bei Prüfung der Frage, inwieweit die Mitwirkung eines anderen bei der Begehung einer einzelnen Straftat innerhalb der Fortsetzungsreihe als Teilnahme, Begünstigung oder Hehlerei - hinsichtlich dieser Einzeltat oder hinsichtlich der gesamten fortgesetzten Handlung zu beurteilen ist) und in den eben erwähnten Fällen deshalb dringend geboten, weil anderenfalls der Täter, der neben einer amnestiefähigen Straftat eine fortgesetzte Handlung vor dem Stichtag begonnen und erst nach dieser beendet hat, besser gestellt wäre, wie der Täter, der die fortgesetzte Tat bereits vor dem Stichtag des Gesetzes beendet und sich so weniger verbrecherisch betätigt hat als jener. Dieses Verfahren auch auf die Fälle tateinheitlichen Zusammentreffens einer an sich amnestiefähigen Tat mit einer vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes begonnenen und erst nachher beendeten fortgesetzten Handlung anzuwenden, verbietet, abgesehen davon, daß Gründe der Gerechtigkeit nicht hierzu drängen, schon das Wesen der Tateinheit.
Nach alledem ist das Urteil nur insofern rechtsfehlerhaft, als nicht zwischen dem Meineid, dem fortgesetzten Betrug und der falschen eidesstattlichen Versicherung eine einzige Straftat nach § 73 StGB angenommen ist. Der Senat kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagten schon im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt worden war, "durch die gleiche Handlung" einen fortgesetzten Betrug begangen, eine falsche Versicherung an Bides Statt abgegeben und vorsätzlich falsch geschworen zu haben. Jedoch ist, damit eine einheitliche Strafe festgesetzt wird, der Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen.