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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.02.1982, Az.: BVerwG 7 C 88.78

Universitätsrecht; Vorläufige Zulassung; Ermäßigung; Lehrdeputat; Studienplatzzuweisung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.02.1982
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 88.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11899
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 06.12.1977 - AZ.: VI 1092/77
VG Freiburg - 06.12.1977 - AZ.: VI 1122/77
VGH Baden-Württemberg - 13.06.1978 - AZ.: IX 550/78

Fundstellen

  • DVBl 1982, 730-732 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1983, 97-98 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Aus Verfahren der einstweiligen Anordnung resultierende vorläufige Studienplatzzuweisungen wirken kapazitätsdeckend, auch wenn die einstweilige Anordnung noch anfechtbar ist (im Anschluß an BVerwGE 57, 148).

  2. 2)

    Zur Auslegung von Bescheiden über die (vorläufige) Zulassung zum Studium und zu den Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Lehrdeputats.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1982
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Willberg, Kreiling und Seebass
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Juni 1978 wird, soweit es die Kläger zu 3 und 5 betrifft, aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt insoweit der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger bewarben sich zum Wintersemester 1977/78, die Kläger zu 3 und 4 auch zum Sommersemester 1977, bei der beklagten Universität um einen Studienplatz der Zahnmedizin außerhalb der jeweils auf 46 festgesetzten Höchstzahl mit der Begründung, die Zulassungsquote erschöpfe die Ausbildungskapazität der Beklagten nicht. Gegen die ablehnenden Bescheide der Beklagten erhoben die Kläger Widerspruch und Klage. Das Verwaltungsgericht hat ein Sachverständigengutachten über die Studienplatzkapazität der Beklagten im Studiengang Zahnmedizin eingeholt und sodann die Klagen abgewiesen. In anderen Verfahren hat es die Beklagte verpflichtet, für das Sommersemester 1977 sechs und für das Wintersemester 1977/1978 einen weiteren Bewerber zuzulassen.

2

Auf die Berufung der Kläger mit dem Antrag,

unter Abänderung der Urteile des Verwaltungsgerichts die Beklagte zu verpflichten, den Kläger zu 3 nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 1977,

3

hilfsweise

des Wintersemesters 1977/1978,

4

hilfsweise

des Sommersemesters 1978, und die Kläger zu 4, 5 und 9 nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1977/1978,

5

hilfsweise

des Sommersemesters 1978 zum Studium der Zahnmedizin zuzulassen,

6

hat der Verwaltungsgerichtshof die Urteile des Verwaltungsgerichts abgeändert und die Beklagte verpflichtet, die Kläger nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1977/1978 zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester zuzulassen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die Aufnahmekapazität der Beklagten für das Sommersemester 1977 und das Wintersemester 1977/1978 betrage jeweils 53 Studenten. Maßgeblich für diese Zulassungshöchstzahl sei die personalbezogene Ausbildungskapazität der Beklagten. Bei der Bestimmung des Lehrangebots könnten die von der beklagten Universität geltend gemachten Deputatsermäßigungen in den Fällen eines Schwerbehinderten Akademischen Oberrats, eines im Bereich der zentralen Röntgeneinrichtung tätigen Akademischen Rats und eines Röntgenassistenten sowie eines als Klinikumsassistent eingesetzten Wissenschaftlichen Assistenten nicht berücksichtigt werden. Zur Berechnung des Lehrdeputats seien alle im Haushaltsplan ausgebrachten und haushaltsrechtlich besetzbaren Stellen der Lehrpersonen einer Lehreinheit anzusetzen, ohne daß es - in Ermangelung einer entsprechenden dienstrechtlichen Grundlage - auf tatsächlich ausgeübte Funktionen ankomme. Die Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung ergebe eine jährliche Aufnahmekapazität von 106 Studienanfängern, an der sich aufgrund der Überprüfung nach dem Dritten Abschnitt der KapVO III nichts ändere. Für einen Deputatsabzug wegen Nichtbesetzbarkeit freier Stellen für Wissenschaftliche Räte und wegen hoher Fluktuation der Wissenschaftlichen Assistenten biete die KapVO III keine Grundlage. Andererseits wirke sich die ausstattungsbezogene Kapazität auch nicht kapazitätserhöhend aus. § 19 Abs. 2 KapVO III sei zwar verfassungskonform in dem Sinne zu ergänzen, daß sich die sächliche Kapazität auch erhöhend auswirken könne; übersteige die sächliche Kapazität die personelle, so bestimme sich die Zulassungsquote nach dem niedrigsten Grenzwert des § 19 Abs. 1 KapVO III, also in der Regel nach dem der klinischen Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und die Zahnersatzkunde. Es sei jedoch zweifelhaft, ob die Planung der Beklagten mit dem Ziel von 82 klinischen Behandlungseinheiten ab Wintersemester 1979/1980 - was einer Sachausstattungskapazität für 123 Studenten entspreche - realisiert werden könne. Jedenfalls werde die Prognose mit einem zusätzlichen Unsicherheitsfaktor belastet, der es verbiete, der Kapazitätsberechnung die geplanten Behandlungseinheiten zugrunde zu legen; denn es sei möglich, daß demnächst der die Ausbildung in Freiburg berührende Mangel an Patienten durch Regelung eines entsprechenden Einflußfaktors "Patientenaufkommen" in den Überprüfungstatbeständen der Kapazitätsverordnung berücksichtigt und der Verordnungsgeber zugleich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Maßgeblichkeit der sachausstattungsbezogenen Kapazität reagieren werde, die die patientenbedingten Schwierigkeiten der Beklagten verschärfe. Die Aufnahmekapazität liege somit für das Sommersemester 1977 und das Wintersemester 1977/1978 um 7 Plätze höher als die festgesetzte Höchstzahl. Beim Sommersemester seien auf diese Differenz 6 Bewerber anzurechnen, die die Beklagte aufgrund von Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1977 zugelassen habe. Hinsichtlich des Wintersemesters 1977/1978 sei nur einer der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Bewerber als kapazitätsmindernd anzurechnen. Fünf weitere aufgrund einstweiliger Anordnungen des Verwaltungsgerichts vorläufig zugelassene Bewerber, in deren Verfahren die Beklagte noch einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen könne, seien auf die Differenz nicht anzurechnen. Für die Kläger stünden hiernach noch freie Plätze zur Verfügung.

7

Die Beklagte hat gegen das Urteil des Berufungsgerichts die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klagen abzuweisen.

8

Sie ist der Auffassung, daß ihre Aufnahmekapazität 50 Studienanfänger je Semester nicht übersteige. Die Berechnung des Lehrangebots in dem Berufungsurteil verstoße, soweit sie die Stellen des Leiters der Röntgenabteilung und seines Assistenten mit einem ungekürzten Lehrdeputat in das Lehrangebot einbeziehe und einen Abzug für die Aufgaben eines Klinikumsassistenten ablehne, gegen Bundesrecht. Das Gericht sei unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht davon ausgegangen, die Stellen des Leiters der Röntgenabteilung und seines Assistenten seien im Haushaltsplan als Stellen für Lehrpersonen ausgewiesen, und die zwingend vorgeschriebene Stelle eines Klinikumsassistenten könne nicht abgezogen werden, da nach § 8 Abs. 3 KapVO III sämtliche im Haushaltsplan vorgesehenen Stellen zu berücksichtigen seien; der Haushaltsplan sage aber nichts darüber aus, ob eine Stelle die Stelle einer Lehrperson sei; wer Lehrperson sei, richte sich nach Universitätsrecht. Zu Unrecht gehe das Berufungsgericht davon aus, daß alle nach § 8 Abs. 1 KapVO III einer Lehreinheit zuzuordnenden Stellen auch bei der Errechnung des Lehrdeputats gemäß § 9 Abs. 1 KapVO III zu berücksichtigen seien. Eine solche Auslegung verstoße gegen das bundesrechtliche Gebot der gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen. Sie lasse außer Acht, daß die Zahl der wissenschaftlichen Bediensteten ohne Lehrbefugnis von Hochschule zu Hochschule variiere, so daß durch eine kapazitätserhöhende Berücksichtigung aller wissenschaftlichen Bediensteten die Hochschulen ohne zureichenden Grund unterschiedlich ausgelastet würden. Gegen Bundesrecht verstoße das Berufungsurteil auch, soweit es der ausstattungsbezogenen Kapazität bei Auslegung des § 19 Abs. 2 KapVO III kapazitätserhöhende Wirkung beimesse; im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts zwinge das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu einer solchen die Grenzen der verfassungskonformen Auslegung überschreitenden Rechtsanwendung, sondern verbiete sie im Hinblick auf das Recht des zugelassenen Studenten auf eine ordnungsgemäße Ausbildung. Unter Verstoß gegen Bundesrecht habe der Verwaltungsgerichtshof schließlich die aufgrund einstweiliger Anordnungen nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1977/1978 vom Verwaltungsgericht zugelassenen Bewerber nicht als kapazitätsdeckend anerkannt. Die Zulassungsansprüche der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und der im Hauptverfahren zugelassenen Bewerber seien gleichwertig.

9

Die Kläger zu 3 und 5 beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie halten die Revision der Beklagten für unzulässig, da diese sie durch Zulassungsbescheide endgültig zugelassen habe. Sie treten der Revision auch in der Sache entgegen.

11

Die Beteiligten haben bezüglich der Kläger zu 4 und 9 während des Revisionsverfahrens die Hauptsache für erledigt erklärt.

12

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren; er wendet sich gegen die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung von § 19 KapVO III.

13

II.

1.

Die Revision ist zulässig.

14

Die beklagte Universität hat ein rechtsschutzwürdiges Interesse, gegen das Berufungsurteil das Rechtsmittel der - vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen - Revision einzulegen, soweit sie in dem Urteil zur Zulassung der Kläger zum Studium der Zahnmedizin verpflichtet worden ist. Ein solches Rechtsmittelinteresse kann ihr nicht mit der Begründung abgesprochen werden, daß sie die Kläger vor Einlegung der Revision bereits endgültig zum Studium zugelassen habe. Aus den von der Beklagten verfügten und an den Bevollmächtigten der Kläger gerichteten Bescheiden vom 29. August 1978 folgt vielmehr nur eine vorläufige, unter dem Vorbehalt der rechtskräftigen Entscheidung des Zulassungsrechtsstreits stehende Regelung. Das ergibt sich mit der nötigen Gewißheit aus dem Inhalt der Zulassungsbescheide in ihrem Zusammenhang mit den - bei der Ermittlung des Erklärungswerts schriftlicher Verwaltungsakte heranzuziehenden - Begleitumständen, unter denen die Bescheide erlassen worden sind. Die Zulassungsbescheide stehen in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Bezug zu dem an die Beklagte gerichteten Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 14. August 1978, in dem unter Hinweis auf das für die Kläger günstige Urteil des Verwaltungsgerichtshofs um alsbaldige Übersendung von "Bescheiden über die vorläufige Zulassung" der Kläger gebeten worden war. Diesem Begehren, eine vorläufige, von der rechtskräftigen Entscheidung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren abhängige Zulassung auszusprechen, war die Beklagte in formularmäßigen Bescheiden nachgekommen, die sie mit dem besonderen Zusatz "Die Zulassung erfolgt auf Grund des Urteils des VGH vom 13.6.1978." versehen hatte. Der Zulassungsantrag beschränkte sich ersichtlich deshalb auf eine nur vorläufige Zulassung der obsiegenden Kläger, weil das zur Zulassung verpflichtende Berufungsurteil noch nicht rechtskräftig war. Dann dürften aber aus der - für die objektive Würdigung des Erklärungsinhalts von Verwaltungsakten maßgeblichen - Sicht des Antragstellers die mit dem Hinweis auf das nicht rechtskräftige Berufungsurteil versehenen Zulassungsbescheide nicht ohne weiteres im Sinne einer die Rechtskraft vorwegnehmenden Entscheidung der Beklagten verstanden werden. Der Antrag, die Kläger nur einstweilen und noch nicht endgültig zum Studium zuzulassen, bezog seinen Sinn gerade daraus, daß das Zulassungsbegehren der Kläger für die Dauer eines etwaigen Revisionsverfahrens in Ermangelung vorläufiger Vollstreckbarkeit des berufungsgerichtlichen Verpflichtungsurteils (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO) nicht zu realisieren gewesen wäre. Diesem und nur diesem Anliegen ist die Beklagte mit ihren Zulassungsbescheiden nachgekommen. Zu einer endgültigen Zulassung der Kläger schon vor Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils hatte die Beklagte erkennbar keinen Anlaß. Daher kann es ihr - auch unter Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes - nicht zum Nachteil gereichen, daß sie die antragsgemäß erlassenen Bescheide auf vorläufige Zulassung der Kläger zum Zahnmedizinstudium nicht noch einmal ausdrücklich als solche gekennzeichnet hatte.

15

2.

Die Revision ist auch begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Es ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

16

a)

Entgegen der Ansicht der Revision begegnet allerdings die Berechnung der personalbezogenen Ausbildungskapazität durch den Verwaltungsgerichtshof keinen bundesrechtlichen Bedenken.

17

Der Verwaltungsgerichtshof dürfte seiner Entscheidung über die von der Beklagten rechtmäßig zuzulassende Zahl von Studienanfängern im Studiengang Zahnmedizin für das Wintersemester 1977/1978 die kapazitätsbestimmenden Vorschriften der Verordnung vom 31. Januar 1977 - KapVO III - (GesBl. Ba-Wü. S. 64) zugrunde legen. Nach § 21 Abs. 2 Satz 2 KapVO III stand es zwar frei, die Zulassungszahlen für diesen Studiengang unter Beachtung der Vorschriften des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972 abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung festzusetzen. Der erkennende Senat hat aber schon für das Wintersemester 1976/1977 entschieden (vgl. BVerwGE 57, 112 [115 f.]), daß die Höchstzahlfestsetzung im Studiengang Zahnmedizin im Hinblick auf das völlige Ungenügen des bisherigen Kapazitätsmodells für diesen Studiengang ohne Verstoß gegen Bundesrecht an der KapVO III gemessen werden kann.

18

Auf der Grundlage der KapVO III hat der Verwaltungsgerichtshof ein Gesamtlehrangebot von 344 Semesterwochenstunden - SWS - ermittelt, daraus - bei 75 Lehrpersonen - ein durchschnittliches Lehrdeputat von 4,5867 SWS errechnet und der Lehrnachfrage einen auf die Lehreinheit Zahnmedizin entfallenden Curricularrichtwert von 5,9 zugrunde gelegt. Im Rahmen der Berechnung des Lehrangebots ist dem Verwaltungsgerichtshof weder der von der Revision gerügte Verfahrensfehler unzureichender Sachaufklärung unterlaufen (aa), noch hat er die sachlich-rechtlichen Bestimmungen über die Berechnung des Lehrangebots und die Festsetzung des Lehrdeputats in §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO III unter Verletzung von Bundesrecht angewendet (bb).

19

aa)

Die Revision macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof sei unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO zu der Auffassung gelangt, die Stellen des Leiters der Röntgenabteilung, seines Assistenten und des mit den Aufgaben eines Klinikumsassistenten betrauten Wissenschaftlichen Assistenten seien Stellen von Lehrpersonen; es gebe keine "im Haushaltsplan ausgebrachte Stellen für Lehrpersonen", wie der Verwaltungsgerichtshof unerklärlicherweise annehme. Der Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung, den die Revision offenbar darin sieht, daß der Verwaltungsgerichtshof seine Feststellungen über die in die Kapazitätsberechnung einzustellende Zahl von Lehrpersonen ohne Beiziehung des Haushaltsplans getroffen hat, ist dem Verwaltungsgerichtshof indes nicht vorzuwerfen. Die das Berufungsurteil tragende Feststellung, die genannten Stellen seien Stellen von Lehrpersonen, gründet sich auf den von der Beklagten vorgelegten und vom Verwaltungsgerichtshof zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Datenerhebungssatz über die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für die Lehreinheit Zahnmedizin zum Berechnungsstichtag 1. Januar 1978. Danach sind unter den als "Stellen mit Lehrverpflichtung" ausgewiesenen 75 Stellen auch die in Rede stehenden Stellen des Leiters der Röntgenabteilung und seines Assistenten als Stellen mit "Lehrdeputatverminderung" sowie die eines Klinikumsassistenten ausgewiesen. Bei dieser Sachlage bestand für den Verwaltungsgerichtshof kein Anlaß zu weiteren Ermittlungen, zumal von der Beklagten bereits gegenüber dem Verwaltungsgericht in dem Verfahren - VI 274/75 -, dessen Akte der Verwaltungsgerichtshof beigezogen hat, in einem zur Erläuterung der Kapazitätsberechnung eingereichten Schriftsatz gleichfalls 75 Planstellen als Stellen mit Lehrverpflichtung angeführt worden waren. Eine Tatsachenfeststellung des Inhalts, daß es "im Haushaltsplan ausgebrachte Stellen für Lehrpersonen" gebe, ist dem Berufungsurteil außerdem nicht zu entnehmen. Seine Ausführungen können vielmehr bei objektiver Würdigung nur dahin verstanden werden, daß die Stellen der genannten Bediensteten im Stellenplan der zahnmedizinischen Klinik als Planstellen ausgewiesen sind. Daß der Haushaltsplan auch Aussagen über die Lehrverpflichtungen der Stelleninhaber enthalte, wird im Berufungsurteil nicht behauptet.

20

bb)

Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die unter aa) erwähnten Stellen seien Stellen von Lehrpersonen im Sinne des § 8 KapVO III, hält auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht einer Prüfung an Bundesrecht stand; der bundesverfassungsrechtlich aus Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 3 und 12 Abs. 1 GG abzuleitende Grundsatz einheitlicher Kapazitätsermittlung, in dem sich das von der Beklagten geltend gemachte und nach ihrer Ansicht verletzte "Gebot der gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen" kapazitätsrechtlich ausdrückt, ist nicht verletzt.

21

Die Berechnung des Lehrangebots nach § 8 KapVO III beruht auf dem Stellen- oder Sollprinzip, das darauf abzielt, daß die Kapazitätsermittlung einerseits und die Festlegung von Lehrverpflichtungen andererseits soweit wie möglich entkoppelt werden, und das eine für die einzelne Lehrperson verbindliche Normierung der Lehrverpflichtungen entbehrlich macht (BVerfGE 54, 173 [195]). Nach den in Anwendung von Landesrecht getroffenen, das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs sind die den drei Stellen entsprechenden Stellengruppen sämtlich mit Regellehrverpflichtungen verknüpft. Daraus durfte der Verwaltungsgerichtshof bundesrechtlich unbedenklich folgern, daß diese Stellen Stellen von Lehrpersonen im Sinne des § 8 KapVO III sind. Entgegen der Revision ist nicht ersichtlich, weshalb das Vorgehen des Verwaltungsgerichtshofs, der die Stellen derartiger Stellengruppen in die Kapazitätsberechnung einbezogen und die Möglichkeit von Deputatsverminderungen auch keineswegs schlechthin ausgeschlossen hat, zu einer mit Bundesrecht nicht zu vereinbarenden ungleichmäßigen Auslastung der Hochschulen führen soll. Es ist vielmehr gerade der Zweck der Festlegung von Regellehrverpflichtungen für bestimmte Stellengruppen, das Lehrpersonal kapazitätsrechtlich ohne Rücksicht auf die konkreten unterrichtsorganisatorischen Verhältnisse der einzelnen Hochschulen nach einem einheitlichen Maßstab zu belasten. Dementsprechend erscheint - jedenfalls bundesrechtlich - auch die dem Berufungsurteil zugrundeliegende Auffassung gerechtfertigt, daß der mit einer Stellengruppe verbundene Deputatansatz für einzelne Stellen nicht schon dann zu reduzieren oder in Fortfall zu bringen ist, wenn der Stelleninhaber tatsächlich nur in vermindertem Umfang oder gar keine Lehraufgaben wahrnimmt, ohne daß sich die Reduktion oder der Fortfall der Lehrverpflichtung aus einer entsprechenden Regelung des maßgeblichen Dienstrechts ergibt.

22

b)

Mit ihrer weiteren Rüge, der Verwaltungsgerichtshof verletze Bundesrecht, soweit er der ausstattungsbezogenen Kapazität bei Auslegung des § 19 KapVO III kapazitätserhöhende Wirkung beimesse und meine, dies aus einer verfassungskonformen Auslegung der KapVO III herleiten zu müssen, vermag die Revision nicht durchzudringen, weil das Berufungsurteil nicht auf der gerügten Rechtsauffassung fußt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar auch bezüglich der Zulassung zum Studium der Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1977/1978 ausdrücklich an seiner Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit des - das personelle Berechnungsergebnis übersteigenden - niedrigsten ausstattungsbezogenen Parameters nach § 19 Abs. 1 KapVO III festgehalten; er hat für dieses Semester jedoch aus Gründen prognostischer Unsicherheiten davon abgesehen, die vorgesehenen klinischen Behandlungseinheiten in voller Anzahl (82) anzusetzen, und hat die Aufnahmekapazität nach dem personellen Berechnungsergebnis bestimmt. Daher bedarf es auch nicht der Entscheidung, ob der Verwaltungsgerichtshof für den Fall einer erhöhten Zulassungszahl nach Maßgabe der ausstattungsbezogenen Kapazität die Auswirkungen eines etwaigen Patientenmangels an der zahnmedizinischen Klinik der Beklagten hätte vernachlässigen dürfen.

23

c)

Bundesrecht hat der Verwaltungsgerichtshof dadurch verletzt, daß er aus Verfahren der einstweiligen Anordnung vor dem Verwaltungsgericht resultierende Studienplatzzuweisungen nicht als kapazitätsmindernd gelten lassen will, wenn die einstweilige Anordnung noch nicht unanfechtbar geworden ist. Die Auffassung, auch verwirklichte einstweilige Anordnungen zugunsten anderer Studienplatzbewerber seien nicht kapazitätsmindernd zu Lasten der Kläger zu beachten, verkennt die Grenzen, die die auf Art. 12 Abs. 1 GG und § 123 VwGO gestützte Position der Mitbewerber dem Zulassungsanspruch der Kläger zieht. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 1. Dezember 1978 - BVerwG 7 C 34.78 - (BVerwGE 57, 148) die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs revisionsgerichtlich bestätigt, daß verwirklichte vorläufige Zulassungen einem später zur Entscheidung anstehenden Anspruch gegenüber auch dann kapazitätsdeckend wirken, wenn über den späteren Anspruch im Hauptsacheverfahren entschieden wird. Aus den Gründen jenes Urteils ist es von Bundesrechts wegen zulässig, aber auch geboten, verwirklichte einstweilige Anordnungen in späteren Kapazitätsprozessen zu beachten. Ob gegen die einstweilige Anordnung noch ein Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 123 Abs. 4 VwGO gestellt werden kann, ist im Rahmen der Abwägung der verfassungsrechtlichen Positionen vorläufig zugelassener Studenten einerseits und im Hauptverfahren klagender Studienbewerber andererseits ohne Bedeutung (a.a.O. S. 150). Daß die vorläufige Zulassung zum Studium auf Grund einstweiliger Anordnung eine im Verhältnis zu anderen Studienbewerbern vergleichsweise günstigere Rechtsposition zu vermitteln vermag, erweist sich im übrigen auch in anderem Zusammenhang: Einen sonst einzuräumenden Spielraum zur Anpassung an die nachträgliche Änderung von Eingabedaten mit kapazitätserhöhender Wirkung hat das Bundesverfassungsgericht der Universität nicht zugestanden, soweit Studienbewerber bereits auf Grund einstweiliger Anordnungen vorläufig zum Studium zugelassen worden waren (BVerfGE 54, 173 [207]).

24

Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ergeben nicht mit Gewißheit, wieviele vorläufige Zulassungen zum Studium in dem hier maßgeblichen Bewerbungssemester verwirklicht worden sind und damit zur Besetzung von Studienplätzen geführt haben. Daher muß die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren bis zur mündlichen Verhandlung auf 16 000 DM, im übrigen auf 8 000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Klamroth
Willberg
Kreiling
Seebass