Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.11.1979, Az.: 5 AZR 930/77
Arbeiter; Anspruch auf Lohn; Dauer einer Vorbeugungskur; Aufenthalt in urlaubsmäßigem Zuschnitt; Lohnfortzahlungsansprüche; Sachgerechte medizinische Betreuung; Einfluß auf Lebensführung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.11.1979
- Aktenzeichen
- 5 AZR 930/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10073
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Nürnberg 21.07.1977 - 1 Sa 217/76
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 S. 1 LFZG
- § 47a BMT-G 2
Fundstelle
- DB 1980, 551-552 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Arbeiter haben nach LFZG § 7 Abs. 1 S. 1 Anspruch auf Lohn für die Dauer einer Vorbeugungskur nur dann, wenn sie sich tatsächlich einer Kur unterziehen; ein Aufenthalt in urlaubsmäßigem Zuschnitt löst keine Lohnfortzahlungsansprüche aus.
Gleiches gilt für Ansprüche nach BMT-G 2 § 47a (Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 31.01.1962 (BMT-G2)).
2. Eine Kur im Sinne dieser Lohnfortzahlungsbestimmungen setzt voraus, daß die Maßnahme von dem Träger der Sozialversicherung verantwortlich gestaltet und durchgeführt wird. Das erfordert eine sachgerechte medizinische Betreuung und ausreichenden Einfluß auf die Lebensführung der Versicherten während der Kurzeit (im Anschluß an BAG 25.11.1965 5 AZR 167/65 = BAGE 18, 1 [BAG 25.11.1965 - 5 AZR 167/65] = AP Nr. 6 zu § 50 BAT).
3. Im Regelfall ist davon auszugehen, daß der Sozialversicherungsträger, der eine Vorbeugungskur bewilligt und die vollen Kosten übernimmt, die bewilligten Kuren auch so abwickelt, wie dies im Hinblick auf den erstrebten Heilerfolg notwendig ist. Der Arbeitgeber kann jedoch begründete Zweifel geltend machen.