Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.11.1965, Az.: 5 AZR 167/65
Träger der Sozialversicherung; Kurverfahren; Heilverfahren; Kurmaßnahme; Übernahme der Kosten; Kostenbeteiligung des Angestellten; Kurkosten
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.11.1965
- Aktenzeichen
- 5 AZR 167/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10139
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 18, 1 - 7
- MDR 1966, 271 (amtl. Leitsatz)
- RiA 1966, 31
Amtlicher Leitsatz
1. Ein von einem Träger der Sozialversicherung verordnetes Kur- oder Heilverfahren im Sinne von BAT § 50 Abs. 1 setzt voraus, daß die Kurmaßnahme von dem Träger der Sozialversicherung verantwortlich gestaltet und durchgeführt wird.
2. Zu der verantwortlichen Gestaltung und Durchführung der Kurmaßnahme gehört auch die Übernahme der Kosten durch den Träger der Sozialversicherung. Der Annahme einer verordneten Kur- oder Heilverfahrens im Sinne des BAT § 50 Abs. 1 steht jedoch die Kostenbeteiligung des Angestellten solange entgegen, als der Träger der Sozialversicherung den überwiegenden Teil der Kurkosten übernimmt (Bestätigung von BAG 01.07.1965 5 AZR 408/64 = AP Nr. 5 zu § 50 BAT).