Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.05.1980, Az.: 3 StR 176/80
Unzulässigkeit einer Strafschärfung wegen bloßen Fehlens eines Strafmilderungsgrundes; Strafschärfende Berücksichtigung der Bedenkenlosigkeit, mit welcher der Täter die Waffe gegen das Tatopfer eingesetzt hat; Abwägung der Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, bei der Zumessung der Strafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.05.1980
- Aktenzeichen
- 3 StR 176/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11079
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 19.12.1979
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- Bruns, NStZ 81, 60
- MDR 1980, 858-859 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 2821 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1981, 60
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessführer
Kraftfahrer Horst D. aus L., geboren am ... 1937 in A./W.
Amtlicher Leitsatz
Zu Inhalt und Grenzen des Verbots einer Strafschärfung wegen bloßen Fehlens eines Strafmilderungsgrundes.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 28. Mai 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Laufhütte, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ..., L. als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 1979 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Soweit sich die Revision mit der Sachrüge gegen den Schuldspruch wendet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Auch die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Eine doppelte Milderung sowohl nach § 213 StGB wie nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB schied vorliegend aus (§ 50 StGB), nachdem das Landgericht das Vorliegen eines minder schweren Falles unter anderem mit der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat begründet hatte und die zur Begründung zusätzlich herangezogene Erregung und außergewöhnliche emotionale Belastung des Angeklagten allein zur Anwendung des § 213 StGB ersichtlich nicht geführt hätte (UA S. 32). Auch die Strafzumessung innerhalb des durch eine weitere Milderung wegen Versuchs bestimmten Strafrahmens ist rechtsfehlerfrei. Bei der Wiedergabe der die Strafzumessung innerhalb dieses Rahmens bestimmenden Erwägungen weist das Landgericht auf Umstände hin, die es zu Gunsten und auf solche, die es zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat. In diesem Zusammenhang heißt es in dem Urteil:
"Zudem fiel hier ins Gewicht, daß der Angeklagte bedenkenlos die Waffe eingesetzt hat, obschon ihm seine Ehefrau keinerlei Anlaß hierfür gegeben hatte. Hierbei fiel auch ins Gewicht, daß der Angeklagte keinerlei Berechtigung hatte, seine Ehefrau überhaupt wegen des Unterhaltsgeldes zur Rede zu stellen.
Der Angeklagte selbst war in den letzten Monaten seiner vollen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen, obwohl er dies bei ihm zumutbaren Opfern durchaus gekonnt hätte."
Der Generalbundesanwalt hatte darin in seinem Antrag nach § 349 Abs. 4 StPO eine rechtlich fehlerhafte strafschärfende Berücksichtigung des bloßen Fehlens eines strafmildernden Umstands gesehen. Darum handelt es sich hier aber nicht.
Das Landgericht hat lediglich zum Ausdruck gebracht, daß es bei der Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auch die oben erwähnten berücksichtigt hat, und zwar zu dessen Lasten. Sowohl die Bedenkenlosigkeit, mit welcher der Angeklagte die Waffe gegen seine Ehefrau eingesetzt hat, wie auch der Umstand, daß nach den Urteilsausführungen seine Ehefrau ihm keinerlei Anlaß zu dem Waffeneinsatz gegen sie gegeben hatte, unterscheidet den Fall - für den Angeklagten nachteilig - von anderen Fällen versuchten Totschlags, in denen der Täter etwa erst nach wiederholter Reizung durch das Opfer zögernd gegen dieses vorgeht. Entsprechendes gilt für die von der Strafkammer hier angestellte Erwägung, der Angeklagte, der in den letzten Monaten seiner Unterhaltspflicht nicht voll nachgekommen sei, habe keinerlei Berechtigung gehabt, seine Frau überhaupt wegen des Unterhaltsgeldes zur Rede zu stellen. Solange solche Erwägungen sich der Sache nach im Rahmen der gebotenen Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände halten, ist rechtlich gegen sie nichts einzuwenden. In ihnen kommt dann nichts anderes zum Ausdruck, als eine ausdrückliche Gewichtung der für die Strafzumessung beachtlichen einzelnen Umstände unter dem Gesichtspunkt, ob sie den Akt der Straffindung mehr zu Gunsten oder mehr zu Lasten des Angeklagten beeinflussen.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes keinen Strafschärfungsgrund abgibt, darf nicht dahin mißverstanden werden, als ob die Einbeziehung gegebener Tatsachen in die Abwägung der Umstände, die für die Strafzumessung von Bedeutung sind, stets dann rechtsfehlerhaft sei, wenn sie im Urteil in negativer Formulierung umschrieben sind. Bei der Strafzumessung sind vielmehr alle für das Unrecht der Tat und die Schuld des Täters irgendwie beachtlichen Umstände wertend zu würdigen. Das entspricht dem Gebot des § 46 Abs. 2 StGB, wonach bei der Zumessung der Strafe die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abzuwägen sind. Bloß fiktive Erwägungen über hypothetisch erdachte Umstände, die zu dem Lebenssachverhalt, wie er sich tatsächlich abgespielt hat, keinen Bezug haben, dürfen für die Strafzumessung allerdings keine Rolle spielen. Dagegen schadet die Umschreibung eines tatsächlich bestehenden inneren oder äußeren Zustandes oder Verhältnisses in negativer Form - so etwa durch den Hinweis, daß ein verständlicher Anlaß zur Tat gefehlt oder ein Erregungszustand nicht vorgelegen habe -, allein nicht. So macht es für die Zumessung der Strafe sicherlich einen Unterschied, ob der Täter eines Vermögensdelikts bei guten finanziellen Verhältnissen, in denen er lebte, nicht den geringsten Anlaß zu einer auf Bereicherung an fremdem Gut gerichteten Tat hatte, die unter den gegebenen Umständen dann also besonders verwerflich ist, oder ob eine - möglicherweise unverschuldete - schwierige Lage einen starken Tatanreiz auf ihn ausübte. Wird unter solchen Umständen in den Strafzumessungsgründen auf das Fehlen jeglichen - die Tat menschlich verständlicher machenden - Anlasses hingewiesen, so liegt darin kein Rechtsfehler. Werden dagegen das Nichtvorliegen einer finanziellen Notlage, eines sexuellen Notstands oder zwingender Gründe für das inkriminierte Verhalten derart zum gedanklichen Ausgangspunkt von Strafzumessungserwägungen gemacht, daß ihr Fehlen dem Angeklagten zum besonderen Schuldvorwurf gemacht wird, obwohl sie die Tat in keiner Weise charakterisieren, dann wird damit ein rechtlich fehlerhafter Maßstab an die Wertung seines Verhaltens angelegt (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1979 - 3 StR 370/79; Urteil vom 18. Oktober 1979 - 4 StR 517/79 = MDR 1980, 240; Beschluß vom 20. Februar 1980 - 3 StR 36/80; Beschluß vom 4. Oktober 1979 - 1 StR 506/79).
Im Urteil vom 20. Mai 1980 - 5 StR 149/80 - hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bemerkt, daß die Wendung, der Angeklagte habe ohne wirtschaftliche Not gehandelt, in zahlreichen Urteilen "fast stereotyp wiederkehrt und sehr häufig nahezu floskelhaft gebraucht wird". Strafzumessungserwägungen wie diese machen es dem Revisionsgericht schwer, zweifelsfrei zu erkennen, ob der Tatrichter tatsächlich das bloße Fehlen eines nicht vorhandenen Strafmilderungsgrundes strafschärfend berücksichtigt hat oder ob er nur mit mißverständlicher Formulierung einen gegen den Täter sprechenden Tatantrieb oder die Bedenkenlosigkeit seiner Rechtsgutsverletzung in die gemäß § 46 Abs. 2 StGB vorzunehmende Abwägung einbeziehen wollte. Diese Schwierigkeiten lassen sich dadurch mindern, daß der Tatrichter es 4 nach Möglichkeit vermeidet, tatsächlich festgestellte Umstände, die ihm als für die Strafzumessung bedeutsam erscheinen, mit negativen Formulierungen zu umschreiben. Das Bemühen, den zu Lasten des Angeklagten verwerteten Umstand positiv zu bezeichnen, wirkt der Gefahr entgegen, das bloße Fehlen strafmildernder Umstände - unzulässigerweise - zu einer Strafschärfung heranzuziehen.
Die Entscheidung entspricht dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Generalbundesanwalts.
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm