Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.05.1980, Az.: 5 StR 149/80
Verwendung der Floskel des "Handelns ohne wirtschaftliche Not" in Strafzumessungserwägungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.05.1980
- Aktenzeichen
- 5 StR 149/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 14321
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 20.12.1979
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Prozessführer
Arbeiterin Petra H. aus G., dort geboren am ... 1956
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. Mai 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten H. gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 20. Dezember 1979 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision beanstandet die Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Revisionsvorbringen ist offensichtlich unbegründet. Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben.
Das gilt auch für den Strafausspruch. In den Zumessungserwägungen findet sich allerdings der Satz, die Angeklagte habe "ohne wirtschaftliche Not gehandelt". Diese Wendung, die in zahlreichen Urteilen fast stereotyp wiederkehrt und sehr häufig nahezu floskelhaft gebraucht wird, wäre besser vermieden worden (vgl. BGH MDR 1980, 240; BGH Urteil vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78 -; Beschluß vom 25. April 1979 - 3 StR 85/79 -, beide bei Schmidt MDR 1978, 884, 885 und Holtz MDR 1980, 272). Hier ist sie schon deshalb unschädlich, weil das Landgericht sogleich erläuternd fortfährt, die selbst nicht süchtige Angeklagte habe das Rauschgift nicht in kleinen Mengen an Endverbraucher abgegeben, sondern an andere Händler weiterverkauft. Das durfte zu ihren Lasten verwertet werden. Die Urteilsausführungen lassen daher nicht besorgen, daß die Strafkammer das Fehlen eines Umstandes, der meist von vornherein als Milderungsgrund eingestuft zu werden pflegt, strafschärfend berücksichtigt haben könnte.
Fleischmann
Fuhrmann
Horstkotte
Niepel