Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.09.1991, Az.: BVerwG 2 B 111.91

Ruhegehaltsfähige Dienstzeit; Anrechnung von Zeiten; Vordienstzeiten; Ruhegehalt; Gesetzliche Rentenversicherung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.09.1991
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 111.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12743
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 04.11.1982 - AZ: 4 K 1450/82
VGH Baden-Württemberg - 07.06.1991 - AZ: 4 S 2095/89

Fundstellen

  • DokBer B 1992, 71
  • DÖD 1992, 240
  • ZBR 1992, 84

Verfahrensgegenstand

Beamtenrecht

Amtlicher Leitsatz

Es entspricht dem Ermessensrahmen der §§ 11, 12 BeamtVG, zu berücksichtigen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund von Vordienstzeiten eine dem Ruhegehalt entsprechende Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall ein Ergebnis erzielt wird, das dem des § 55 BeamtVG a.F. entspricht.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. September 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Juni 1991 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende reviisonsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Eine solche Rechtsfrage ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht.

2

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zum Umfang des Ermessens bei der Anrechnung sonstiger Zeiten und Ausbildungszeiten nach §§ 11, 12 BeamtVG sind nicht klärungsbedürftig. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß es im Rahmen der Ermessensentscheidung nach §§ 116, 116 a BBG a.F., ebenso nach §§ 11, 12 BeamtVG, nicht um die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln geht, sondern allein um eine annähernde Gleichstellung in der Versorgung mit derjenigen eines "Nur-Beamten". Diesem Ausgleichszweck würde es nicht entsprechen, den Beamten durch Anrechnung einer der in den §§ 11, 12 BeamtVG bezeichneten Zeiten bezüglich seiner Altersversorgung besserzustellen, als er stehen würde, wenn er seine gesamte Dienstzeit im Beamtenverhältnis verbracht hätte (Urteil vom 28. Juni 1982 - BVerwG 6 C 92.78 - <Buchholz 232 § 116 Nr. 21 = BVerwGE 66, 65> mit weiteren Nachweisen). Der Zulässigkeit dieser Ermessenserwägungen steht nicht entgegen, daß im Einzelfall ein Ergebnis erzielt wird, das dem des § 55 BeamtVG a.F. entspricht; da diese Auslegung des Ermessensrahmens der §§ 116, 116 a BBG a.F. schon vor Inkrafttreten des § 55 BeamtVG a.F. anerkannt war (Urteil vom 28. Juni 1982, a.a.O.), kann nicht davon gesprochen werden, daß nunmehr § 55 BeamtVG a.F. über die Anrechnungsvorschriften rückwirkend zur Geltung kommen solle.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Schwarz
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller