Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.05.1992, Az.: X ZR 109/90
„Linsenschleifmaschine“
Nichtigkeitsverfahren; Europäisches Patent; Neufassung des Patentanspruchs; Verfahrenssprache des Erteilungsverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.05.1992
- Aktenzeichen
- X ZR 109/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14546
- Entscheidungsname
- Linsenschleifmaschine
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- Art. 138 EPÜ
Fundstellen
- BGHZ 118, 221 - 224
- BB 1992, 1668-1669 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1992, 839-842 (Volltext mit amtl. LS) "Linsenschleifmaschine"
- LM H. 3 / 1993 EPÜ Nr. 8
- MDR 1992, 1044 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 71-72 (Volltext mit amtl. LS) "Linsenschleifmaschine"
Amtlicher Leitsatz
Im Nichtigkeitsverfahren vor den nationalen deutschen Gerichten kann ein europäisches Patent auch dann durch eine in deutscher Sprache gehaltene eingeschränkte Neufassung des Patentanspruchs beschränkt verteidigt werden, wenn Deutsch nicht die Verfahrenssprache des Erteilungsverfahrens war.
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 090 752 (Streitpatents), das am 18. März 1983 unter Inanspruchnahme der Priorität einer französischen Anmeldung vom 26. März 1982 angemeldet wurde und beim Deutschen Patentamt unter der Nr. 33 61 604 geführt wird. Es betrifft eine "Klarschleif- bzw. Poliervorrichtung" für optische Linsen. Durch Beschluß vom 21. Februar 1989 hat das Deutsche Patentamt in einem Beschränkungsverfahren auf Antrag der Patentinhaberin den Patentanspruch 1 in deutscher Sprache neu gefaßt, der dabei folgende Fassung erhielt: "Klarschleif- bzw. Poliervorrichtung für optische Linsen,
enthaltend: a) ein Gestell (1), das einen oszillierenden mobilen Kopf (2) enthält, an dem mindestens eine Gerätetragspindel (32) zum Haltern eines Klarschleif- und Poliergerätes (8) montiert ist,
b) mindestens ein unter der Gerätetragspindel (32) frei drehbar am Gestell (1) gelagertes Linsenträgergehäuse (17),
c) Mittel zur Abgabe eines Poliermittels zwischen das Klarschleif- und Poliergerät (8) und das Linsenträgergehäuse (17),
d) Mittel, die die Linsen mit dem Klarschleif- und Poliergerät (8) in Kontakt bringen,
e) Mittel zum Anordnen der Linsen auf dem Linsenträgergehäuse (17) und zum Abheben der Linsen nach dem Klarschleifen und Polieren,
f) eine in einer Hülse (23) vertikal verschiebbar gelagerte Spindel (22), die an ihrem oberen Ende mit dem Linsenträgergehäuse (17) in Verbindung steht,
g) wobei die Hülse (23) in ihrem oberen Teil zur Bildung zweier sich horizontal und zu beiden Seiten der Spindel (2) gegenüber erstreckenden Auflageflächen (23d) erweitert ist und wobei das Linsenträgergehäuse (17) einen horizontalen unteren Randteil (17c) aufweist,
h) wobei das Linsenträgergehäuse (17) an einem im oberen Teil der Spindel (22) befindlichen ortsfesten Schwenkzapfen (34) kippbeweglich gelagert ist,
i) und wobei das Linsenträgergehäuse (17) durch vertikale Bewegung in der einen Richtung mittels Abstützung des unteren Randteils (17c) an den Auflageflächen (23d) in horizontaler Richtung unbeweglich gemacht wird, um die Linsen für ihre Oberflächenbehandlung anzuordnen oder sie nach der Behandlung abzuheben,
k) während durch vertikale Bewegung des Linsenträgergehäuses (17) in der anderen Richtung der untere Randteil (17c) von den Auflageflächen (23d) entfernt wird, so daß das Linsenträgergehäuse (17) wahrend der Oberflächenbehandlung der Linsen unter der Wirkung des oszillierenden mobilen Kopfes (2) beweglich ist,
gekennzeichnet durch folgende Merkmale:
l) ein Kopf (31), auf dem das Linsenträgergehäuse (17) aufliegt, ist mittels eines Lagers (32) frei drehbar an den Schwenkzapfen (34) gelagert;
m) das Linsenträgergehäuse (17) weist einen das Gehäuse nach unten verlängernden zylindrischen Teil (17a) auf, dessen sich zum Mittelpunkt des Gehäuses erstreckender Randteil (17c) den die Auflageflächen (23d) bildenden Teil der Hülse (23) hüllt,
n) das Linsenträgergehäuse wird von der mittels einer Hubeinrichtung vertikal verschiebbaren Spindel (22) getragen und durch diese Spindel nach oben oder unten verschoben, wobei das Linsenträgergehäuse (17) durch Verschieben der Spindel (22) nach oben unbeweglich gemacht und durch Verschieben der Spindel nach unten von der Hülse (23) vollständig gelöst und dadurch frei oszillierfähig gemacht wird."
Zugleich wurde die - ursprünglich in französischer Sprache verfaßte - Beschreibung in den Zeilen 16 bis 42 der Spalte 2 entsprechend den Angaben der Beklagten durch einen deutschen Text ersetzt. Wegen der unverändert gebliebenen Ansprüche 2 bis 12 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.
Mit der Begründung, die Lehre des Patentanspruchs 1 beruhe auch in der neuen Fassung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, hat die Klägerin Nichtigkeitsklage erhoben und beantragt, das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent 0 090 752 im Umfang des Patentanspruchs 1 in der beschränkten Fassung für nichtig zu erklären. Die Patentinhaberin ist der Klage mit der Maßgabe entgegengetreten, daß in Anspruch 1 in das Merkmal a vor dem Wort "montiert" das Wort "rotationsbetrieben" eingefügt wird. Mit einer entsprechenden Maßgabe hat das Bundespatentgericht durch Urteil vom 16. Mai 1990 die Klage abgewiesen.
Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihr Begehren vollen Umfangs weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Prof. Dr.-Ing. Tönshoff von der Universität Hannover hat als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I. Der vorliegende Sachverhalt gibt keinen Anlaß, der Frage nachzugehen, ob, bei welcher Behörde und mit welchem Inhalt bei einem europäischen Patent ein dem für das nationale Patent in § 64 PatG geregelten entsprechendes Beschränkungsverfahren eröffnet ist. Ebenso kann offenbleiben, ob - sollte eine Beschränkung in dieser Weise möglich sein - die erforderliche Neufassung der Patentansprüche in der durch die Anmeldung festgelegten Amtssprache zu erfolgen hat. Die Beklagte hat ihr Schutzrecht im Nichtigkeitsverfahren bereits in der ersten Instanz - mit einer weiteren, aus der ursprünglichen Anmeldung abgeleiteten Einschränkung - lediglich in dem Umfang verteidigt, den es nach ihrem Antrag im Beschränkungsverfahren finden sollte. Das Bundespatentgericht hat das Patent nur in diesem Umfang bestätigt, der mithin allein im Berufungsverfahren zugrunde zu legen ist.
II. Im Nichtigkeitsverfahren ist die Beklagte nicht gehindert, ihr Schutzrecht in dem durch die Patentansprüche in der ursprünglichen Verfahrenssprache bestimmten äußeren Rahmen durch in deutscher Sprache neu gefaßte Patentansprüche beschränkt zu verteidigen (BPatGE 31, 113, 114). Daß die europäische Patentanmeldung in französischer Sprache verfaßt war, steht dem nicht entgegen. Zwar ist nach Art. 70 EPÜ die bei der Anmeldung gewählte Amtssprache im Sinne des Art. 14 EPÜ für das weitere Verfahren verbindlich. Das betrifft das Nichtigkeitsverfahren jedoch nur eingeschränkt. Wie aus Art. 138 EPÜ folgt, ist dessen Regelung im wesentlichen dem nationalen Gesetzgeber überlassen worden; das gilt gemäß Art. 138 Abs. 2 EPÜ insbesondere für die Form einer teilweisen Nichtigerklärung. Das EPÜ bestimmt lediglich in den Art. 138 Abs. 1, 52 ff. für alle Vertragsstaaten gleichermaßen die in Betracht kommenden materiellen Nichtigkeitsgründe, deren Umsetzung in das nach Art. 138 EPÜ für das Verfahren maßgebende nationale Recht dem nationalen Gesetzgeber überlassen bleibt. Dementsprechend finden sich die Nichtigkeitsgründe für das nationale Recht insoweit in Art. II § 6 IntPatÜG. Vor diesem Hintergrund kann Art. 70 EPÜ nur als eine Regelung für das Erteilungsverfahren und darüber verstanden werden, welche Fassung als Grundlage eines etwa später folgenden weiteren Verfahrens auch im nationalen Bereich maßgebend ist. Bestätigt wird das durch die Erwägung, daß das Übereinkommen seiner Funktion nach in erster Linie die Erteilungsphase betrifft. Dementsprechend eröffnet es Rechtsbehelfe auch nur in dieser Phase; welche weiteren Rechtsmittel nach deren Abschluß eröffnet sind, bleibt - wie etwa Art. 138 EPÜ zeigt - diesem Regelungsgegenstand entsprechend und im Einklang damit, daß mit der Erteilung ein europäisches Patent die Wirkung eines nationalen Patents erlangt, dem nationalen Recht überlassen.
Nach diesem Zusammenhang kann Art. 70 EPÜ keine Regelung darüber entnommen werden, welche Sprache für Durchführung und Ergebnis eine das europäische Patent betreffenden nationalen Verfahrens gelten soll. Auch die - auf die vorliegende Problematik nicht unmittelbar anwendbare - ausdrückliche Regelung in Art. 70 Abs. 3 EPÜ zeigt, daß die grundsätzliche Verbindlichkeit des Wortlauts in der (europäischen) Verfahrenssprache nicht der Möglichkeit widerspricht, daß das europäische Patent für einen nationalen Bereich durch eine abweichende Fassung in der nationalen Amtssprache eingeschränkt sein kann; der Nachsatz dieser Vorschrift, wonach das nicht für Nichtigkeitsverfahren gilt, betrifft nach dem gesamten Regelungszusammenhang wiederum nur den Gegenstand (die Grundlage) des Nichtigkeitsverfahrens und nicht sein Ergebnis.
Das nach alledem maßgebliche nationale deutsche Prozeßrecht sieht für das gerichtliche Verfahren die deutsche Sprache vor (§ 184 GVG). Für das Nichtigkeitsverfahren gilt nichts anderes (Art. 2 Abs. 2 EPÜ, § 126 Satz 1 PatG). Hinzu kommt, daß die Gründe, die den Gesetzgeber bewogen haben, für das gerichtliche und das behördliche Verfahren die deutsche Sprache als verbindlich festzuschreiben, in besonderem Maße für das Nichtigkeitsverfahren gelten. Neben der Verfahrenserleichterung steht dahinter auch die Überlegung, daß dem inländischen Gericht in der Regel eine präzise Interpretation fremdsprachlicher Äußerungen nur begrenzt möglich ist. Eine beschränkte Verteidigung des Schutzrechts hat regelmäßig eine Neufassung der Schutzansprüche zur Folge, bei denen im allgemeinen mehr oder weniger komplizierte technische Sachverhalte in komprimierter Form beschrieben werden und bei denen es häufig auf die exakte Wortbedeutung ankommt. Über die zur Beurteilung einer solchen technischen Beschreibung in fremder Sprache erforderlichen qualifizierten Fremdsprachenkenntnisse verfügen die Gerichte in der Regel nicht; vielfach waren damit auch die Parteien und ihre Prozeßbevollmächtigten überfordert. Schließlich müssen gegebenenfalls zur Erläuterung neu gefaßter Patentansprüche die Gründe der Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren herangezogen werden, die nach § 184 GVG zwingend in deutscher Sprache abgefaßt sein müssen. Damit ist die Einhaltung einer allein an der ursprünglichen Verfahrenssprache orientierten Fassung im Nichtigkeitsverfahren ohnehin nicht zu erreichen.
III. Die Nichtigkeitsgründe der Art. 138 EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 IntPatÜG liegen nicht vor. Die mündliche Verhandlung und das Ergebnis der Beweisaufnahme haben den Senat nicht davon überzeugen können, daß der Fachmann die Lehre des Streitpatents ohne besondere, über sein durchschnittliches Können hinausgehende Überlegungen aus dem Stand der Technik auffinden konnte.
1. Das Streitpatent betrifft eine Klarschleif- bzw. Poliervorrichtung für optische Linsen. Derartige Geräte weisen eine Einrichtung zur Aufnahme einer oder mehrerer Linsen und ein Schleif- und Polierwerkzeug auf, wobei entweder das Werkzeug, die Halteeinrichtung für das Werkstück oder - zur Erzeugung bestimmter Linsenformen - auch beide einen Antrieb besitzen. Für den Schleifvorgang ist der Linsenträger - auch weil das Werkzeug in der Regel nicht senkrecht von oben auftrifft - kippbeweglich gelagert. Während des eigentlichen Schleif- oder Poliervorganges wird der jeweils nicht angetriebene Teil (Werkzeug oder Werkstück mit Linsenträger) nachgeschleppt und führt dabei eine oszillierende Bewegung aus, die eine weitgehende Schwingfähigkeit voraussetzt. Um ein automatisches Beladen des Linsenträgers zu ermöglichen, muß dieser andererseits zwischen den Schleif- und Polierphasen jeweils festgesetzt werden, da sich nur so die für einen ordnungsgemäßen Schleif- und Poliervorgang erforderliche definierte Lage der Linse auf dem Linsenträger erreichen läßt.
Bereits in ihrer ursprünglichen Fassung schildert die Streitpatentschrift einleitend für das Schleifen und Polieren von Linsen geeignete Maschinen als bekannt, die - automatisch oder halbautomatisch arbeitend - nur wenig Bedienungspersonal erfordern. Die französische Auslegeschrift 2 332 841 offenbare eine u.a. aus einem Ständer zur Aufnahme eines Polierwerkzeuges, einem Glasträgergehäuse und verschiedenen Mitteln zum Anlegen des zu polierenden Glases an das Polierwerkzeug und zur Entnahme der fertig polierten Gläser bestehende Maschine, bei der das Glasträgergehäuse freidrehend an dem Ständer befestigt sei. Das Polierwerkzeug werde durch einen Motor in eine Drehbewegung versetzt, der an einem Kopf befestigt sei. Dieser Kopf sei oberhalb des Glasträgergehäuses beweglich angeordnet und führe seinerseits eine schwingende Bewegung aus.
In der im Beschränkungsverfahren vor dem Deutschen Patentamt eingereichten ergänzenden Beschreibung wird weiter die Linsenschleifmaschine LPT-1 der Klägerin als im Stand der Technik bekannt dargestellt. Dort wird der Linsenträger von einer Membran gehalten, die den oberen Teil einer insgesamt geschlossenen Kammer bildet. An dieser Lösung bemängelt diese Ergänzung, daß sowohl die Fixierung der Linsen als auch die Bewegung des Linsenträgers in Richtung auf das Schleif- bzw. Polierwerkzeug über Druckänderungen in der Kammer herbeigeführt würden. Das schließe wegen der Befestigung des Linsenträgers an der Membran dessen freie Schwingfähigkeit aus, die für die Erzielung einwandfreier Ergebnisse erforderlich sei. Darüber hinaus sei ungünstig, daß auf diese Weise eine erhebliche Masse an der Rotation teilnehme. Schließlich hätten die beim Schleifen und Polieren auftretenden in hohem Maße abrasiven Partikel einen Verschleiß der Membrane zur Folge, der zu einem erheblichen Wartungsaufwand führe.
2. Während die Patentschrift in ihrer ursprünglichen Fassung es als das zugrundeliegende technische Problem bezeichnete, eine Vorrichtung sowohl zum halbautomatischen Klarschleifen als auch zum ebensolchen Polieren von optischen Linsen, wobei die Seiten der Linsen nacheinander bearbeitet werden, oder zur automatischen Bearbeitung von Linsen zu schaffen, bei der diese nach dem Einbringen in die Maschine beidseitig bearbeitet werden, ist die zugrundeliegende Problemstellung nach der im Beschränkungsverfahren beim Deutschen Patentamt eingereichten ergänzenden Beschreibung, auf deren Grundlage die Beklagte das Streitpatent beschränkt verteidigt, die Ausbildung einer solchen Maschine in der Weise, daß die freie Schwingfähigkeit des Linsenträgergehäuses um den Schwenkzapfen verbessert, die mit dem Linsenträger rotierende Masse verkleinert und der verschleißbedingte Wartungsaufwand verringert wird.
3. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in der Fassung, in der es durch die Beklagte im Nichtigkeitsverfahren verteidigt wird, eine Klarschleif- bzw. Poliervorrichtung für optische Linsen vor, enthaltend
a) ein Gestell (1), das einen oszillierenden mobilen Kopf (2) enthält, an dem mindestens eine Gerätetragspindel (32) zum Haltern eines Klarschleif- und Poliergerätes (8) rotationsbetrieben ist,
b) mindestens ein unter der Gerätetragspindel (32) frei drehbar am Gestell (1) gelagertes Linsenträgergehäuse (17),
c) Mittel zur Abgabe eines Poliermittels zwischen das Klarschleif- und Poliergerät (8) und das Linsenträgergehäuse (17),
d) Mittel, die die Linsen mit dem Klarschleif- und Poliergerät (8) in Kontakt bringen,
e) Mittel zum Anordnen der Linsen auf dem Linsenträgergehäuse (17) und zum Abheben der Linsen nach dem Klarschleifen und Polieren,
f) eine in einer Hülse (23) vertikal verschiebbar gelagerte Spindel (22), die an ihrem oberen Ende mit dem Linsenträgergehäuse (17) in Verbindung steht,
g) wobei die Hülse (23) in ihrem oberen Teil zur Bildung zweier sich horizontal und zu beiden Seiten der Spindel (22) sich erstreckenden Auflageflächen (23d) erweitert ist und wobei das Linsenträgergehäuse (17) einen horizontalen unteren Randbereich (17c) aufweist,
h) wobei ferner das Linsenträgergehäuse (17) an einem im oberen Teil der Spindel (22) befindlichen ortsfesten Schwenkzapfen kippbeweglich gelagert ist,
i) und wobei das Linsenträgergehäuse (17) durch vertikale Bewegung in der einen Richtung mittels Abstützung des unteren Randteils (17c) an den Auflageflächen (23d) in horizontaler Richtung unbeweglich gemacht wird, um die Linsen für ihre Oberflächenbehandlung anzuordnen oder sie nach der Behandlung abzunehmen,
k) wahrend durch die vertikale Bewegung des Linsenträgergehäuses (17) in der anderen Richtung der untere Randteil (17c) von den Auflageflächen (23d) entfernt wird, so daß das Linsenträgergehäuse (17) unter der Wirkung des oszillierenden mobilen Kopfes (2) beweglich ist,
l) ein Kopf (31), auf dem das Linsenträgergehäuse ( 17) aufliegt, ist mittels eines Lagers (32) frei drehbar an dem Schwenkzapfen (34) gelagert,
m) das Linsenträgergehäuse (17) weist einen das Gehäuse nach unten verlängernden zylindrischen Teil (17a) auf, dessen sich zum Mittelpunkt des Gehäuses erstreckender Randteil (17c) den die Auflageflächen (23d) bildenden Teil der Hülse (23) umhüllt,
n) das Linsenträgergehäuse (17) wird von der mittels einer Hubeinrichtung vertikal verschiebbaren Spindel (22) getragen und durch diese Spindel vertikal verschoben, wobei das Linsenträgergehäuse (17) durch Verschieben der Spindel (22) nach oben unbeweglich gemacht und durch Verschieben der Spindel nach unten von der Hülse (23) vollständig gelöst und dadurch frei oszillierend gemacht wird.
4. Diese Lehre war im Prioritätszeitpunkt unbestritten neu im Sinne des Art. 54 EPÜ. Wie das Bundespatentgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat, ist diese technische Lehre des Streitpatents in keiner der Vorveröffentlichungen identisch vorbeschrieben; von der unstreitig vorbekannten Linsenschleifmaschine LPT-1 der Klägerin unterscheidet sich die Vorrichtung nach dem Streitpatent unter anderem dadurch, daß sie keine eine geschlossene Kammer im Linsenträgergehäuse abschließende Membran aufweist und daß das Linsenträgergehäuse nicht durch Druckveränderungen in dieser Kammer, sondern durch Bewegung des Schwenkzapfens, auf dem es ruht, angehoben und abgesenkt wird.
5. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kann nicht festgestellt werden, daß der Lehre des Streitpatents gemäß seinem verteidigten Anspruch 1 eine erfinderische Leistung nicht zugrunde liegt. Allerdings hat der gerichtliche Sachverständige dies - anders als das mit sachverständigen Richtern besetzte Bundespatentgericht - im Ergebnis verneint. Die Ausführungen des Sachverständigen haben den Senat jedoch nicht davon überzeugen können, daß die Gestaltung einer gattungsgemäßen Vorrichtung mit den Merkmalen des Streitpatents einem Fachmann durchschnittlichen Könnens im Prioritätszeitpunkt durch den Stand der Technik nahegelegt war. Die danach verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der Klägerin, die insoweit die Beweislast trifft.
a) Als Durchschnittsfachmann in diesem Sinne, der mit der Weiterentwicklung von Maschinen zur Herstellung optischer Linsen befaßt wird, ist nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, mit denen er die Darstellung in seinem Gutachten näher konkretisiert hat, ein gehobener Techniker oder der Absolvent einer Fachhochschule anzusehen, der über längere Erfahrungen bei der Konstruktion im Maschinen- oder Werkzeugbau verfügt, Kenntnisse über spanende Feinbearbeitungsprozesse besitzt und schließlich mit den besonderen Techniken bei der Herstellung von Linsen und den dort herrschenden hohen Genauigkeitsanforderungen vertraut ist.
b) Bei der Weiterentwicklung von Schleif- und Poliereinrichtungen zur Herstellung optischer Linsen mußte ein solcher Fachmann ausgehen von der Linsenschleif- und Poliermaschine LPT-1 der Klägerin, die nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen den am nächsten kommenden Stand der Technik bildet. Dem sind die Parteien nicht entgegengetreten. Die Weiterentwicklung dieses Gerätes (SPS-3) enthält demgegenüber nach den anschaulichen und nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen keine weiter in die Richtung des Streitpatents führende Offenbarung.
Um von der LPT-1 der Klägerin zur Lehre des Streitpatents zu gelangen und die dort verwendete offene Lagerung des Linsenträgergehäuses (Merkmale n, 1, m) zu schaffen, mußte der Fachmann zunächst vor allem auf die Verwendung einer Membran verzichten, die neben dem durch den gerichtlichen Sachverständigen dargelegten Vorteil einer - nur geringfügig eingeschränkten - Schwenk- bzw. Kippmöglichkeit des Linsenträgers vor allem eine Verkapselung der Lager und der Aufhängung ermöglichte, um diese so vor einem vorzeitigen Verschleiß durch die hoch abrasiven Rückstände aus Schleif- und Poliermitteln und Glasabrieb zu schützen. Daß dieser Schritt für den durch den gerichtlichen Sachverständigen bezeichneten Fachmann durchschnittlichen Könnens allein etwa durch die Zielsetzung nahegelegt wurde, auf die - nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen insbesondere bei kleineren Betrieben nicht immer zur Verfügung stehenden - Geräte zur Erzeugung eines Vakuums verzichten zu können, vermag nicht zu überzeugen. Der gerichtliche Sachverständige hat die Verwendung einer solchen Membran als gut und notwendig bezeichnet und den Verzicht auf eine solche Abdeckung eher als Rückschritt betrachtet. In gleicher Weise bezweifelt auch die Klägerin, daß die Konstruktionsmerkmale des Streitpatents eine hinreichende Sicherheit vor Verschmutzung und dadurch bedingtem Verschleiß bieten. Demgemäß wird das Bemühen eines solchen Konstrukteurs eher darauf gerichtet sein, nach Lösungsalternativen zu suchen, die ihm die Beibehaltung des abgekapselten Raums unter Verwendung der Membran ermöglichen. Als denkbare Alternative in diesem Sinne könnte etwa in Betracht kommen, zu diesem Zweck statt des Linsenträgergehäuses die Referenzfläche zu bewegen, um das erforderliche Festsetzen zu erreichen.
Der Senat vermag dem gerichtlichen Sachverständigen auch nicht darin zu folgen, daß die Ausgestaltung der Referenzfläche (Merkmal g) und ihr Zusammenspiel mit dem Linsenträgergehäuse (Merkmale i, k, m, n) in der Weise, daß der untere Rand des nach unten verlängerten Linsenträgergehäuses bei dessen Aufwärtsbewegung unter eine entsprechende Auskeimung der Hülse greift und an dieser infolge der weiter nach oben gerichteten, über die Spindel auf das Linsenträgergehäuse gerichteten Kraft in definierter Lage festgehalten wird, durch den Stand der Technik nahegelegt war. Der Konstruktion nach der LPT-1 der Klägerin liegt ein in wesentlichen Punkten abweichendes Prinzip zugrunde. Hier wird die Festlegung des Linsenträgergehäuses durch die Erzeugung eines Vakuums in der Druckluftkammer im Inneren des Linsenträgers bewirkt; infolge dieses Vorgangs senkt sich der an der Membran befestigte Linsenträger auf die Bodenfläche dieser Kapsel. Bei der Lehre nach dem Streitpatent ist die Vertikalbewegung umgekehrt. Hierfür bot das Gerät der Klägerin schon deshalb keine Anregung, weil sich dort die besondere Ausgestaltung des Spindelkopfes und dessen Eingriff in die entsprechende Ausnehmung des Linsenträgergehäuses eine relativ feste Verbindung schafft, die auch die Ausübung von Zug zum Herabziehen des Linsenträgers zuläßt, wie die Demonstration in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Auch im sonstigen Stand der Technik findet sich keine Anregung für die Lösung des Streitpatents.
Ebensowenig läßt sich mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, daß die konkrete Ausgestaltung der Spindel und deren Verwendung als Huborgan (Merkmale m, n) zur Ausführung der vor und nach dem Beladen des Linsenträgergehäuses für dessen Festsetzung erforderlichen vertikalen Bewegung für den genannten Fachmann durchschnittlichen Könnens allein aufgrund seines allgemeinen Fachwissens aus dem Stand der Technik aufzufinden war. Bei der LPT-1 der Klägerin dient die dort vorhandene Spindel allein als Führungsorgan für den Linsenträger. Auf der einen Seite greift sie in eine auf dessen Rückseite befindliche Ausnehmung ein und wird in dieser so gehalten, daß der Linsenträger kippbeweglich bleibt, die Spindel andererseits jedoch nur unter Aufwendung einer nicht unerheblichen Kraft herausgezogen werden kann, die nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in der Größenordnung von 20 Kp liegt. Auf der anderen Seite ruht die Spindel vertikal verschiebbar in einer Hülse, die ihrerseits das Linsenträgergehäuse trägt. Ihre Wirkung beschränkt sich darauf, in Verlängerung der vertikalen Achse der Halterung des Linsenträgergehäuses den in der Membran ruhenden Linsenträger an einem seitlichen Ausbrechen zu hindern. Hinweise auf die Lehre des Streitpatents lassen sich dem nicht entnehmen. Soweit in der von der Klägerin in diesem Zusammenhang weiter angeführten US-Patentschrift 3 889 426 eine Höhenverstellung über eine kugelkopfförmige Aufhängung des Linsenträgergehäuses offenbart wird, dient diese allein der Feineinstellung gegenüber dem Werkzeug. Daß der Fachmann durchschnittlichen Könnens hieraus eine Konstruktion ableitet, bei der die Spindel vertikal verschiebbar in einer Hülse gelagert die Aufgabe übernimmt, die vertikale Bewegung des Linsenträgergehäuses herbeizuführen, um dieses in definierter Lage zum Beladen festzusetzen, vermag nicht ohne weiteres zu überzeugen.
Schließlich kann auch der Umstand, daß die Ausgestaltung der Gegenlager, die den auf der Spindel befestigten Schwenkzapfen aufnehmen und auf dem das Linsenträgergehäuse ruht, aus dem Prospekt der Firma Schneider-Optik (M4) bekannt war, einer erfinderischen Leistung nicht entgegengehalten werden. Diese ist nicht in dem Auffinden der für die Konstruktion eines Linsenträgergehäuses benötigten Bauteile zu sehen. Nicht auszuschließen ist vielmehr, daß die Gestaltung einer Konstruktion, bei der einerseits auf die im Stand der Technik - wie die Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen erkennen läßt - von der Fachwelt auch heute noch jedenfalls als optimal angesehene Verwendung einer durch eine Membran geschlossenen, allseits abgekapselten Kammer zur Aufnahme der Lage des Linsenträgergehäuses verzichtet wird, und andererseits eine Reihe von Schritten zur Neukonstruktion erforderlich ist, schon aus diesen Gründen einen erfinderischen Gehalt aufweist.
Daß die Lehre des Streitpatents - wie die Klägerin behauptet und der gerichtliche Sachverständige zum Teil bestätigt hat - nicht in jeder Hinsicht die angestrebten Vorteile erreicht und insbesondere einen geringeren Schutz gegenüber Verschmutzungen bietet als die vorbekannten Geräte der Klägerin, schließt eine erfinderische Leistung nicht aus. Dem Patentschutz zugänglich sind nicht nur vollendete Ausführungsformen. Es genügt vielmehr, daß die technische Lehre einen gegenüber dem Stand der Technik weiterführenden gangbaren Weg oder auch nur eine sinnvolle Alternative eröffnet. Das ist hier schon deshalb zu bejahen, weil die Lehre des Streitpatents ohne die auch von dem gerichtlichen Sachverständigen zumindest für Teilbereiche als nicht unproblematisch bewertete Herstellung eines Vakuums auskommt und eine für die Herstellung optischer Linsen geeignete Vorrichtung offenbart. Der durch den Sachverständigen anschaulich geschilderte mögliche Nachteil größerer Anfälligkeit gegenüber Verschmutzungen wird zudem teilweise kompensiert dadurch, daß das Linsenträgergehäuse vergleichsweise einfach abgehoben werden kann und sich so erleichterte Reinigungsmöglichkeiten bieten.
6. Auch der von der Klägerin weiter geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG) liegt nicht vor. Eine in dem Fehlen des Wortes "rotationsbetrieben" vor dem Wort "montiert" in Merkmal a des Anspruchs 1 des Streitpatents liegende mögliche Erweiterung hat sich bereits dadurch erledigt, daß das Bundespatentgericht das Schutzrecht nur mit einer entsprechenden Maßgabe bestätigt hat. Die von der Klägerin in der Berufungsinstanz weiter beanstandete Fassung des Merkmals n des Streitpatents enthält keine unzulässige Erweiterung. Der gerichtliche Sachverständige hat überzeugend dargelegt, daß die dort enthaltene Aussage über die freie Oszillierbarkeit des Linsenträgergehäuses trotz des fehlenden Einschubs "unter der Wirkung des oszillierenden mobilen Kopfes" auch unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit dem Merkmal k gelesen wird, aus der Sicht des Fachmanns mit einer entsprechenden Einschränkung verstanden wird. Er hat dabei darauf hingewiesen, daß dem Fachmann bekannt sei, daß eine freie Oszillation hier ohnehin mangels eines eigenen Antriebs des Linsenträgergehäuses nur durch den oszillierenden Kopf bewirkt werden könne.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 110 Abs. 3 PatG, 97 ZPO.