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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.05.1978, Az.: 2 AZR 633/76

Kündigung des Arbeitsverhältnisses; Bevollmächtigter des Arbeitgebers; Vorlage einer Vollmachtsurkunde; Zurückweisung der Kündigung; Schuldhaftes Zögern; Sofortiges Handeln; Leiter der Personalabteilung; Sachbearbeiter einer Personalabteilung; Kündigungserklärung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
30.05.1978
Aktenzeichen
2 AZR 633/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10188
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 17.03.1976 - 10/7 Sa 938/75

Fundstellen

  • BB 1979, 166
  • DB 1978, 2082-2083 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 447 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Wird die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Bevollmächtigten des Arbeitgebers ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde erklärt, dann muß die Zurückweisung der Kündigung durch den Arbeitnehmer gemäß BGB § 174 S. 1 unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (BGB § 121 Abs. 1 S. 1), erfolgen. Dazu wird nicht ein sofortiges Handeln verlangt. Vielmehr steht dem Arbeitnehmer eine gewisse Zeit der Überlegung und für die Einholung rechtskundigen Rats zur Verfügung. Maßgebend für die Länge der Frist sind die Umstände des Einzelfalles.

2. Der Grundsatz, daß es bei einer Kündigung durch den Leiter der Personalabteilung nicht der Vorlage einer Vollmachtsurkunde bedarf (BAG 30.05.1972 2 AZR 298/71 = BAGE 24, 273 [BAG 30.05.1972 - 2 AZR 298/71] = AP Nr. 1 zu § 174 BGB), kann auf die Sachbearbeiter einer Personalabteilung nicht übertragen werden. Deren Kündigungserklärung, die ohne Vollmachtsvorlage abgegeben wird, kann der Kündigungsempfänger zurückweisen mit der Folge, daß die Kündigung unwirksam ist.