Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.05.1972, Az.: 2 AZR 298/71
Kündigungsbefugnis; Personalabteilungsleiter
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 30.05.1972
- Aktenzeichen
- 2 AZR 298/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10187
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Braunschweig 05.11.1970 - 1 Ca 834/70
- LAG Hannover 08.06.1971 - 6 Sa 101/71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 24, 273 - 279
- DB 1972, 1683-1684 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1972, 1680 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1972, 982 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 1877-1878 (Volltext mit amtl. LS) "Zeitpunkt der Beschaffung des Armenrechtszeugnisses"
Amtlicher Leitsatz
1. Wird die Kündigung von einem Vertreter des Arbeitgebers ausgesprochen, der wie der Personalabteilungsleiter eine Stellung bekleidet, mit der das Kündigungsrecht verbunden zu sein pflegt, dann bedarf es für die Wirksamkeit der Kündigung nicht der Vorlage einer Vollmachtsurkunde durch den Vertreter nach Maßgabe des § 174 Satz 1 BGB. Vielmehr hat in einem solchen Fall der Arbeitgeber seine Belegschaft im Sinne des § 174 Satz 2 BGB davon in Kenntnis gesetzt, daß der Personalabteilungsleiter zur Abgabe von Kündigungserklärungen bevollmächtigt ist.
2. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber selbst den Arbeitnehmer eingestellt hat, während die Kündigung vom Leiter der Personalabteilung ausgesprochen wird. Es gibt keinen Erfahrungssatz, daß die Befugnis zur Einstellung und die Befugnis zur Entlassung zusammenfallen.