Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.05.1972, Az.: 2 AZR 298/71

Kündigungsbefugnis; Personalabteilungsleiter

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
30.05.1972
Aktenzeichen
2 AZR 298/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10187
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Braunschweig 05.11.1970 - 1 Ca 834/70
LAG Hannover 08.06.1971 - 6 Sa 101/71

Fundstellen

  • BAGE 24, 273 - 279
  • DB 1972, 1683-1684 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1972, 1680 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 982 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 1877-1878 (Volltext mit amtl. LS) "Zeitpunkt der Beschaffung des Armenrechtszeugnisses"

Amtlicher Leitsatz

1. Wird die Kündigung von einem Vertreter des Arbeitgebers ausgesprochen, der wie der Personalabteilungsleiter eine Stellung bekleidet, mit der das Kündigungsrecht verbunden zu sein pflegt, dann bedarf es für die Wirksamkeit der Kündigung nicht der Vorlage einer Vollmachtsurkunde durch den Vertreter nach Maßgabe des § 174 Satz 1 BGB. Vielmehr hat in einem solchen Fall der Arbeitgeber seine Belegschaft im Sinne des § 174 Satz 2 BGB davon in Kenntnis gesetzt, daß der Personalabteilungsleiter zur Abgabe von Kündigungserklärungen bevollmächtigt ist.

2. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber selbst den Arbeitnehmer eingestellt hat, während die Kündigung vom Leiter der Personalabteilung ausgesprochen wird. Es gibt keinen Erfahrungssatz, daß die Befugnis zur Einstellung und die Befugnis zur Entlassung zusammenfallen.