Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1960, Az.: VIIIZR 133/59

Aufwendungsersatz bei dem Tätigen von Aufwendungen in der Erwartung des Abschlusses eines Mietvertrages im Falle des Nichtzustandekommens des Vertrags wegen sachfremden Erwägungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.10.1960
Aktenzeichen
VIIIZR 133/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 15337
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 23.12.1958

Fundstellen

  • DB 1960, 1452 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1961, 49-50 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 169 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Wer bei Verhandlungen über den Abschluß eines Mietvertrages einen von ihm entworfenen Mustermietvertrag unklaren Inhalts vorlegt, dem Bewerber den Ausbau kriegszerstörter Gebäude auf dem zu vermietenden Grundstück vor Abschluß des Mietvertrages gestattet und ihm im Zusammenhang damit Verpflichtungen auferlegt, ist in der Regel verpflichtet, dem anderen die Aufwendungen zu ersetzen, die in der Erwartung gemacht sind, es werde zum Abschluß eines Mietvertrages entsprechend dem Mustermietvertrag kommen, wenn er das Zustandekommen des Mietvertrages aus sachfremden Erwägungen scheitern läßt.

In dem Rechtsstreit
...
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Spieler und Dr. Mezger
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main - Zivilsenat in Darmstadt - vom 23. Dezember 1958 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidungen das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.

Tatbestand

1

Von Ende 1946 an bemühte sich der Kläger um Grundstücke für einen von ihm zu errichtenden Gewerbebetrieb, insbesondere für die Errichtung eines Betonwerkes. Er wandte sich an die Liegenschaftsstelle des Finanzamtes Darmstadt, die zur damaligen Zeit das Gelände der früheren Wehrmacht in Darmstadt verwaltete, um Grundstücke und Gebäude der früheren Heeresstandortverwaltung zu mieten. Es handelte sich um das Verwaltungsgebäude I und das Wagenhaus 3 mit etwa 1.200 qm Gelände. Am 12. und 17. Februar 1947 händigte der Inspektor Apel der Liegenschaftsstelle dem Kläger je einen sogenannten Sicherstellungsschein für diese Flächen aus, durch die dem Kläger die Grundstücke "unter der Voraussetzung eines Miet- und Pachtabschlusses ... zur Sicherstellung an Hand gegeben" wurden. In dem Schreiben heißt es weiter:

"Alle entstehenden Aufwendungen und Ausgaben, die mit der Inbesitznahme und dem Ausbau, der sofort beginnen kann, verbunden sind, gehen voll zu Lasten des Herrn E. (das ist der Kläger).

Pläne für den gedachten Ausbau sind vorher der Liegenschaftsstelle zur Genehmigung vorzulegen, wie auch alle §§ des Mustermietvertrags, der von Herrn E. eingesehen wurde, schon jetzt bindend sind.

Ab heute haftet Herr E. für alle noch an dem Gebäude entstehenden Schäden.

Der Mietbeginn wird hiermit auf den 1.4.1947 festgesetzt."

2

Der genaue Wortlaut des dem Kläger vorgelegten Mustermietvertrages steht nicht fest, da das beklagte Land im Laufe der Zeit Mustermietverträge verschiedenen Inhalts verwendet hat.

3

Der Kläger nahm die ihm in Aussicht gestellten Grundstücke zumindesten teilweise in Besitz. In der Folgezeit nahm er Enttrümmerungsarbeiten vor und ließ sonstige Arbeiten zur Wiederherstellung der kriegszerstörten Gebäude ausführen. Die Verhandlungen wegen des Abschlusses des in den Sicherstellungsscheinen vorgesehenen Miet- oder Pachtvertrages zogen sich längere Zeit hin. Im November 1947 legte die Liegenschaftsverwaltung dem Kläger einen Mietvertrag vor. Der Kläger unterschrieb ihn jedoch nicht, da er der Ansicht war, daß der Inhalt des Entwurfes mit den Bestimmungen des in den Sicherstellungsscheinen erwähnten Mustermietvertrages nicht übereinstimme. Insbesondere verlangte er mit Schreiben vom 1. Februar 1948 eine Änderung der vorgesehenen Kündigungsbestimmungen und die Einräumung eines Vorkaufsrechts. Die Liegenschaftsstelle erwiderte durch Schreiben vom 26. April 1948, eine Berücksichtigung der Abänderungswünsche sei nicht möglich.

4

In der Zwischenzeit hatte der Kläger bei dem Oberbürgermeister der beklagten Stadt - Kreisstelle für Bauwirtschaft - einen Antrag auf Erteilung einer damals noch erforderlichen "Standortgenehmigung" eingereicht. Mit Bescheid vom 18. Mai 1948 lehnte der Oberbürgermeister die Erteilung ab und machte hiervon der Liegenschaftsstelle Mitteilung, Diese erklärte darauf mit Schreiben vom 22. Mai 1948, nach einer Mitteilung des Oberbürgermeisters habe er den Antrag auf Erteilung einer Standortgenehmigung abgelehnt, die Voraussetzungen für den Abschluß eines Mietvertrages seien somit nicht mehr gegeben, der Vorsteher des Finanzamtes ziehe daher die dem Kläger übertragene Sicherstellung zurück, über das Objekt werde er anderweitig verfügen. Der Kläger widersprach der Ablehnung des Vertragsabschlusses und legte gegen die Versagung der Standortgenchmigung Beschwerde ein. Das Innenministerium des beklagten Landes, das die Auffassung vertrat, nicht der Oberbürgermeister der beklagten Stadt, sondern das Innenministerium sei zur Erteilung zuständig sprach am 12. April 1949 die Genehmigung aus. Am 7. Mai 1949 teilte das Finanzamt Darmstadt dem Kläger mit, das Grundstück sei zwischenzeitlich der beklagten Stadt zur industriellen Verwertung an Hand gegeben worden, die Stadt habe auch die Verpflichtung übernommen, sich mit etwaigen Anträgen früherer Interessenten auseinanderzusetzen. Die beklagte. Stadt ihrerseits hat nach dem Tatbestand des Berufungsurteils das Grundstück im Laufe des Jahres 1950 oder zu Beginn des Jahres 1951 an einen anderen Unternehmer verpachtet. Sie erkannte lediglich einen Bereicherungsanspruch in Höhe von 2.477,- RM, umgestellt auf 247,70 DM an und rechnete mit einer Steuerforderung auf.

5

Der Kläger begehrt von den Beklagten Ersatz seiner auf das Grundstück gemachten Aufwendungen im Betrage von etwa 22.000,- DM und Ersatz des Schadens, den er durch das Unterbleiben des Abschlusses eines Mietvertrages erlitten haben will, in Höhe von über 100.000,- DM. Er hat unter dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung, des Verschuldens bei Vertragsschluß, der unerlaubten Handlung und der ungerechtfertigten Bereicherung mit der Klage Zahlung eines Teilbetrages von 6.100,- DM verlangt.

6

Die Klage ist vor dem Landgericht und dem Berufungsgericht ohne Erfolg geblieben.

7

Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. Er hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er gliedere den Klagebetrag derart auf, daß er in erster Reihe 100,- DM als Teilbetrag für seine Aufwendungen und 6.000,- DM als Teilbetrag für seinen sonstigen Schaden verlange. Sofern einer dieser Ansprüche nicht bestehe, werde der insoweit geltend gemachte Betrag hilfsweise zur Befriedigung jeweils des anderen begehrt.

8

Die Beklagten beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

A.

Ansprüche gegen das beklagte Land.

10

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß weder durch die Aushändigung des Sicherstellungsscheines und die Bezugnahme auf den Mustermietvertrag noch durch die von den Beamten der Liegenschaftsstelle mit dem Kläger geführten Verhandlungen ein Mietvertrag oder ein Mietvorvertrag habe begründet werden sollen. Diese dem Tatrichter obliegende und vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbare Auslegung der Willenserklärungen wird von der Revision nicht ausdrücklich angegriffen; sie läßt auch einen auf sachlichrechtlichem Gebiet liegenden Rechtsirrtum nicht erkennen. Soweit die Revision ausführt, die durch Vertragsverhandlungen entstandenen Treuepflichten hätten das Verlangen der Liegenschaftsstelle auf Abschluß eines Mietvertrages zu wesentlich anderen Bedingungen, als sie in dem vorgelegten Mustermietvertrag enthalten gewesen seien, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unzulässig gemacht, will die Revision ersichtlich nicht vorbringen, das beklagte Land habe Pflichten aus einem Mietvertrage oder einem Mietvorvertrage verletzt, sondern nur geltend machen, dem Lande falle ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verschulden bei nicht zum Vertragsschluß gediehenen Vertragsverhandlungen zur Last.

11

II.

Verschulden bei Vertragsverhandlungen.

12

1.

Das Berufungsgericht hält eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nicht für gegeben. Es meint, der Vorwurf des Klägers ziele auf das schuldhafte unterlassen eines Vertragsschlusses zwischen ihm und dem beklagten Land. Darin, daß die von dem Kläger angestrebte vertragliche Abmachung unterblieben sei, könne jedoch ein Verschulden bei Vertragsschluß nicht erblickt werden. Daß es nicht zum Abschluß eines Vertrages gekommen sei, beruhe nicht auf einem schuldhaften Verhalten der Beamten des beklagten Landes, sondern sei vom Kläger selbst zu vertreten. Er sei es gewesen, der im Februar 1948 einen ihm im Herbst 1947 von der Finanzverwaltung vorgelegten Mietvertragsentwurf abgelehnt und seine Annahme von einer Reihe von Änderungen abhängig gemacht habe. Auf die Abänderungen habe er jedoch, da ein bindender Vorvertrag nicht vorgelegen habe, keinen Anspruch gehabt. Vermöge auch das Verhalten, wie es das beklagte Land an den Tag gelegt habe, nicht in allen Punkten, insbesondere nicht in der teilweise recht vagen und teilweise recht unglücklich gewählten Formulierung der Sicherstellungsscheine zu befriedigen, so könne doch der Abbruch der Verhandlungen dem beklagten Land nicht als ein Verschulden zur Last gelegt werden. Auch nach der Erteilung der Standortgenehmigung im April 1949 hätten, abgesehen davon, daß der Kläger bis dahin nicht sämtliche, bereits 1947 von ihm angeforderte Unterlagen beigebracht habe, nach wie vor die sachlichen Meinungsverschiedenheiten über die vom Kläger nicht fallengelassenen Abänderungswünsche noch bestanden.

13

2.

Diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie wird, wie die Revision mit Recht geltend macht, dem Vorbringen des Klägers und dem unstreitigen Sachverhalt nicht gerecht. Es ist zwar richtig, daß der Kläger, da es an einem wirksamen Mietvorvertrag fehlt, nicht den Abschluß eines Mietvertrages verlangen und daher auch nicht beanspruchen kann, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als habe er einen Vertrag abgeschlossen. Der Kläger begehrt indessen auch den Ersatz seiner Aufwendungen, die er in der Erwartung gemacht haben will, das Grundstuck der früheren Standortverwaltung mieten zu können. Dieses Verlangen gründet er ersichtlich ebenfalls auf ein angebliches Verschulden des beklagten Landes bei Vertragsverhandlungen. In der Tat kann eine schuldhafte Verletzung von Pflichten aus Vertragsverhandlungen auch darin liegen, daß das Vertrauen einer Verhandlungspartei auf das demnächstige Zustandekommen eines längeren Vertragsverhältnisses erweckt und die Partei zu Aufwendungen veranlaßt wird, die sie nicht gemacht hätte, wenn sie nicht mit dem Vertragsschluß gerechnet hätte (BGH Urt. v. 16. März 1954 - I ZR 255/52 - LM BGB § 276 (Fa) Nr. 3). Die Rechtsprechung hat einen solchen Fall insbesondere angenommen, wenn ein Vertrag wegen versteckten Einigungsmangels nicht zustande gekommen ist und eine Partei fahrlässig bei der Gegenpartei das Mißverständnis hervorgerufen hat (RGZ 104, 265, 268; RAG 20, 65 = JW 1938, 2994), zum anderen wenn eine Partei in der Kenntnis, daß die Gegenpartei zu Aufwendungen veranlaßt wird, den künftigen Abschluß eines Vertrages als gesichert hinstellt (BGH a.a.O.). Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers nicht gewürdigt. Der Sachverhalt einer Verletzung von Verpflichtungen aus Vertragsverhandlungen könnte aber nach der Darstellung des Klägers gegeben sein.

14

Der Kläger behauptet nämlich, das beklagte Land habe ihm einen Mustermietvertrag etwa in der Fassung vorgelegt, wie sie abschriftlich in der Anlage zur Klageschrift wiedergegeben ist. Das Berufungsgericht hat nicht im einzelnen gewürdigt, welche Bedeutung dem Mustermietvertrage beizumessen sei. Im Revisionsrechtszuge wird davon auszugehen sein, daß der Kläger unter einem Mustermietvertrag einen Vertragsentwurf verstehen durfte, der für den Abschluß eines künftigen Vertrages als Muster dienen solle, den das beklagte Land für die von ihm abzuschließenden Verträge allgemein verwende und den es auch beim Abschluß des mit dem Kläger vorgesehenen Vertrages zugrundelegen werde. Der Wortlaut des dem Kläger vorgelegten Mustermietvertrages steht zwar nicht eindeutig fest. Der von dem beklagten Land entworfene Mietvertrag soll aber von dem Mustermietvertrag in wesentlichen Punkten abgewichen sein. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Mustermietvertrag, auf den die Sicherstellungsscheine Bezug nehmen, auch ein Vorkaufsrecht enthalten hat. Im Widerspruch zu seinem Schriftsatz vom 8. Oktober 1953, in welchem er vorgetragen hat, der ihm vorgelegte Mustermietvertrag habe nach seiner Erinnerung eine Bestimmung über die Einräumung eines Vorkaufsrechts nicht enthalten, hat der Kläger im Termin vom 28. April 1955 angegeben, eine solche Bestimmung habe sich im Mustermietvertrag befunden. Aber auch abgesehen von der Bestimmung über das Vorkaufsrecht hat nach der Behauptung des Klägers der Entwurf des Mietvertrages erhebliche Abweichungen von dem Mustermietvertrag enthalten. Wenn es in den Sicherstellungsscheinen heißt, alle Paragraphen des Mustermietvertrages, der von dem Kläger eingesehen worden sei, seien schon jetzt bindend, so liegt die Annahme nicht fern, daß der Kläger geglaubt hat, der Abschluß eines Mietvertrages entsprechend dem Wortlaut des ihm vorgelegten Mustermietvertrages, sei gesichert, andere Bedingungen werde das beklagte Land von ihm nicht fordern. Das Berufungsgericht selbst bezeichnet die Formulierung des Sicherstellungsscheines als "teilweise recht vage" und "teilweise unglücklich". Damit scheint es die Möglichkeit von Mißverständnissen einräumen zu wollen. Schon die Verwendung derartig mißverständlicher Formularverträge seitens einer Behörde könnte sich als ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen Darstellen, weil der Staatsbürger, der mit einer - wenn auch nicht hoheitlich tätig werdenden - Behörde verhandelt, mit Recht darauf vertraut, daß die Behörde nicht einseitig in ihrem Interesse tätig wird, sondern als die rechtlich Erfahrenere sich bemüht, besonders Formularverträge eindeutig und klar zu fassen, so daß Mißverständnisse auch bei einem weniger erfahrenen Vertragspartner vermieden werden.

15

Das Berufungsgericht hat aber auch einen weiteren entscheidenden Gesichtspunkt nicht hinreichend berücksichtigt. Das Verhältnis des Klägers zum beklagten Lande ist dadurch gekennzeichnet, daß ihm gestattet wurde, mit dem vorgesehenen Aufbau des kriegszerstörten Gebäudes sofort zu beginnen. Das hebt die Verhandlungen über bloße, keine der Parteien verpflichtende Besprechungen hinaus. Zwischen den Parteien herrschte kein vertragsloser Zustand mehr. Der Kläger hatte auf Grund der Sicherstellungsscheine seinerseits Verpflichtungen übernommen, insbesondere die Haftung für alle noch an dem Gebäude entstehenden Schäden. Das beklagte Land mußte erkennen, daß der Kläger Aufwendungen treffen werde, die er nicht machen würde, wenn er nicht mit dem Abschluß eines Mietvertrages rechnete. Alle diese Umstände konnten für das beklagte Land die Verpflichtung begründen, sein Verhalten so einzurichten, daß der Kläger nicht unbillig geschädigt werde, und deshalb Verhandlungen nicht ohne triftigen Grund abzubrechen. Diese Verpflichtung könnte das beklagte Land, selbst wenn der Entwurf des Mietvertrages nicht wesentlich von dem Mustermietvertrage abgewichen wäre, dadurch verletzt haben, daß es die Abänderungswünsche des Klägers zum Anlaß genommen hätte, den Abschluß des Mietvertrages aus sachfremden Erwägungen zum Scheitern zu bringen. Daß die Sicherstellungsscheine Bindungen begründeten, hat ersichtlich das beklagte Land selbst angenommen. So hat das Finanzamt Beschwerden des Klägers, daß für ihn vorgesehene Kellerräume von anderen Personen besetzt seien, nicht etwa mit dem Hinweis, daß ein Vertrag mit ihm nicht geschlossen sei, abgelehnt, sondern hat ihm mit Schreiben vom 6. Oktober 1947 in Aussicht gestellt, daß die Räume in der laufenden Woche abgetrennt und bereitgestellt würden. Ferner hat das Finanzamt, als die beklagte Stadt beantragte, die dem Kläger überlassene Halle Nr. 3 der Bäuerlichen Hauptgenossenschaft zu vermieten, im Schreiben vom 26. April 1948 erwidert, es bedürfe einer vorherigen Zurückziehung des Sicherstellungsscheines. Das sei aber "nur" nach der grundsätzlichen Stellungnahme der Stadt über die Erteilung oder Ablehnung der Produktions- und Standortgenehmigung möglich. Das Finanzamt hat anscheinend, da es sich nicht für berechtigt hielt, von sich aus den Abschluß eines Mietvertrages zu verweigern, der beklagten Stadt nahelegen wollen, durch eine Versagung der Genehmigungen die Grundlage für eine Entziehung der Sicherstellungsscheine zu beschaffen. Das alles wird das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung würdigen müssen, und zwar auch unter dem Blickwinkel, ob ein solches Nahelegen der Genehmigungsversagung - falls es tatsächlich in jenem Schreiben vom 26. April 1948 zu erblicken ist - etwa einen Verstoß gegen die Treuepflichten enthält, die sich aus dem bis dahin bereits zustande gekommenen Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ergaben.

16

Wenn das Berufungsgericht an anderer Stelle meint, der Inhalt des abzuschließenden Vertrages habe hinsichtlich der genauen Abgrenzung des Grundstücks und hinsichtlich des Mietzinses nicht festgestanden, und daraus für das beklagte Land das Recht, den Abschluß eines Vertrages schlechthin zu verweigern, herleitet, so ist das ohne Gewicht. Über die Begrenzung des Geländes hat nach dem Inhalt der Akten kein wesentlicher Streit bestanden. Hinsichtlich des Mietzinses hat der Kläger, wie die Revision zutreffend rügt, vorgetragen, er habe von dem zuständigen Staatsbauamt ermittelt werden sollen und der so ermittelte Mietzins habe für ihn, den Kläger, verbindlich bleiben sollen. Zu Unrecht will auch das Berufungsgericht, wie es in anderem Zusammenhang ausführt, von einer Heranziehung des Mustermietvertrages deshalb absehen, weil der genaue Text nicht feststehe.

17

Daß ein Mustermietvertrag, wie ihn der Kläger in Abschrift vorgelegt hat, mindestens zeitweise von der Liegenschaftsstelle verwandt worden ist, hat das beklagte Land nicht bestritten. Es hat lediglich mit Schriftsatz vom 3. Juli 1953 die Abschriften zweier anderer Vertragsmuster überreicht und gemeint, eines dieser sei dem Kläger vorgelegt worden. Die Revision macht mit Recht geltend, daß es Sache des beklagten Landes ist, darzulegen, welche der mehreren Fassungen des Mietvertrages Grundlage der Sicherstellungsscheine gewesen ist, da das beklagte Land allein in der Lage ist, diesen Mustermietvertrag, den es in Besitz hat, vorzulegen, und nur das beklagte Land aufklären kann, zu welchen Zeiten es jeweils die verschiedenen Fassungen der Mustermietverträge im Verkehr mit den Vertragsgegnern verwandt hat.

18

Das Vertrauen, das der Kläger auf den Abschluß des Vertrages setzen durfte, konnte dem beklagten Land, wie ausgeführt, nach Treu und Glauben die Verpflichtung auferlegen, auf die Interessen des Klägers Rücksicht zu nehmen. Die Beamten des Landes hätten den Kläger darüber aufklären müssen, daß er, obwohl ihm ein Mustermietvertrag vorgelegt worden war, nicht damit rechnen könne, daß der Vertrag zu diesen Bedingungen abgeschlossen werde, und daß das beklagte Land über eine Vergebung der Grundstücke nach freiem Belieben entscheiden werde. So hat auch das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Fall, in dem jemand als Mietbewerber den Vermieter in den Glauben versetzt hatte, es werde zum Abschluß eines formularmäßigen Mietvertrages kommen, dann aber den Vertrag nicht geschlossen hatte, mit Recht den "Mieter" wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen für verpflichtet erklärt, dem "Vermieter" die in Erwartung des Mietvertrages gemachten Aufwendungen zum Teil zu ersetzen (HRR 1939, 1239). Allerdings war das beklagte Land zum Abschluß eines Vertrages entsprechend dem Mustermietvertrag nicht verpflichtet. Es mag auch sein, daß, wie das Berufungsgericht meint, das Vertragsangebot des beklagten Landes für den Kläger keine unbillige Härte enthalten hat. Darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob das Land durch sein vorhergehendes Verhalten in dem Kläger eine unzutreffende Vorstellung erweckt hat und damit die durch die Verhandlungen begründeten vorvertraglichen Treueverpflichtungen schuldhaft verletzt hat. Darin liegt das Wesen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen.

19

Sollte die erneute Verhandlung vor dem Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen werden muß, ein solches Verschulden ergeben, wird weiter zu prüfen sein, ob der Kläger, wenn ihm das beklagte Land die später im Vertragsentwurf enthaltenen Vertragsbestimmungen mitgeteilt oder ihm erklärt hätte, er könne trotz der Sicherstellungsscheine nicht auf Abschluß eines Vertrages rechnen, mit seinen Aufbauarbeiten begonnen hätte, oder ob angesichts der langfristigen Planung, die bei dem Aufbau zerstörter Gebäude und Errichtung von Fabrikationsstätten erforderlich ist, dem Kläger die Aufwendung von Mitteln und die Inangriffnahme von Arbeiten so unwirtschaftlich hätten erscheinen müssen, daß er davon aus vernünftigen Erwägungen Abstand genommen hätte.

20

Das Berufungsgericht meint zwar, der Kläger habe es sich selbst zuzuschreiben, daß er seine Aufwendungen erfolglos gemacht habe. Er habe einen Vertragsschluß dadurch verhindert, daß er der Liegenschaftsstelle u.a. die unzumutbare Bedingung gestellt habe, es müsse ein Vorkaufsrecht vereinbart werden. Es ist richtig, daß der Kläger im Schreiben vom 1. Februar 1948 gebeten hat, im Vertrage ein Vorkaufsrecht festzulegen, während er selbst, zum mindesten schriftsätzlich hat zugeben müssen, daß nach seiner Erinnerung in dem ihm vorgelegten Mustermietvertrage ein solches Vorkaufsrecht nicht enthalten gewesen sei. Als der Kläger dieses Ansinnen stellte, war er noch nicht durch einen Rechtsanwalt beraten. In die Verhandlungen mit der Liegenschaftsstelle schaltete sich aber mit dem Schreiben vom 31. Mai 1948 für den Kläger der Rechtsanwalts Dr. N. ein. Es ist denkbar, daß der Kläger auf dessen Rat hin nicht mehr auf die Einräumung eines Vorkaufsrechtes bestanden hätte, wenn daran allein das Zustandekommen des Vertrages zu scheitern gedroht hätte. Die übrigen Abänderungswünsche waren nicht so erheblich, daß über sie nicht möglicherweise eine Verständigung hätte erzielt werden können. In dieser Hinsicht gewinnt auch die Rüge der Revision Gewicht, daß der als Zeuge über den Verlauf der Verhandlungen benannte Rechtsanwalt Dr. N. nicht vernommen worden sei. Dem Kläger bleibt es überlassen, in der neuen Verhandlung seinen Sachvortrag zu ergänzen und auf seinen Antrag, Rechtsanwalt Dr. N. als Zeugen zu vernehmen, zurückzukommen.

21

Fehl geht auch die von dem beklagten Land in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretene Ansicht: Das Schreiben des Klägers vom 1. Februar 1948 enthalte die Ablehnung des vom beklagten Land gemachten Angebots auf Abschluß eines Mietvertrages und zugleich das Angebot, einen inhaltlich anderen Mietvertrag abzuschließen, das das beklagte Land durch Schreiben vom 26. April 1948 seinerseits abgelehnt habe. Damit, sei das Vertragsverhältnis - soweit unter den Parteien überhaupt ein solches bestanden habe - beendet gewesen. Das beklagte Land übersieht dabei, daß der Kläger mit diesem Schreiben gerade nicht die Verhandlungen beenden, sondern einen "Diskussionsbeitrag" zu dem Inhalt des Vertrages liefern wollte. So ist das Schreiben auch vom beklagten Land aufgefaßt worden, denn es hat auch weiterhin mit dem Kläger verhandelt und ihn nicht von dem ihm überlassenen Gebäude verwiesen. Der Rechtszustand, wie er vorher zwischen den Parteien bestanden hatte, hat sich also durch jene beiden Schreiben der Parteien vom 1. Februar und 26. April in keiner Weise geändert.

22

Das beklagte Land kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Regierungsinspektor A. nicht berechtigt gewesen sei, für das beklagte Land Verpflichtungen zu übernehmen. Wie sich aus den von beiden Parteien insoweit nicht angegriffenen Bekundungen der Zeugen Dr. L. und v.d. Schmitt ergibt, hat der Zeuge L., der damals Leiter des Finanzamtes und der Liegenschaftsstelle war, selbst etwa im März 1947 mit dem Kläger über die Sicherstellungsscheine verhandelt und hat ihm erklärt, daß durch die Aushändigung noch keine Rechte und Pflichten alsMieter entstanden seien. Die Verwendung von Sicherstellungsscheinen und Mustermietverträgen durch den Inspektor Apel hat er danach ersichtlich gebilligt. Diese Urkunden sind also mit Wissen und Willen des Leiters der Liegenschaftsstelle, mögen sie auch vom Zeugen A. verfaßt worden sein, zu Verhandlungsgrundlagen gemacht worden. Wenn das Berufungsgericht glaubt, das beklagte Land sei durch die Ausstellung der Sicherstellungsscheine nicht gebunden, so hat es außer acht gelassen, daß die zum Abschluß von Verträgen zuständigen gesetzlichen Vertreter einen anderen Beamten wirksam ermächtigen konnten, für sie Erklärungen abzugeben (RGZ 162, 129, 147, 148). Dieser andere Beamte ist dann Erfüllungsgehilfe, für den auch im Rahmen des Verschuldens bei Vertragsschluß der Geschäftsherr haftet. Ebenso kann eine von einem unzuständigen Beamten abgegebene Erklärung von dem zuständigen Beamten genehmigt werden (RGZ 162, 129, 151).

23

Was schließlich die Höhe des Schadenersatzanspruches betrifft, so würde er sich nicht auf einen dem Kläger von Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zugebilligten Anspruch auf Erstattung werterhöhender Aufwendungen beschränken. Der Kläger könnte vielmehr den gesamten Vertrauensschaden ersetzt verlangen. Hinsichtlich der Umstellung wäre zu beachten, daß Schadensersatzforderungen grundsätzlich Wertansprüche sind. Soweit im vorliegenden Fall der Schaden darin besteht, daß der Kläger vor der Währungsreform Beträge in Reichsmark aufgewendet hat, handelt es sich allerdings um einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages, dessen Wert im allgemeinen durch Umstellung des aufgewendeten Reichsmarkbetrages im Verhältnis 10: 1 zu finden sein wird. Es ist aber nicht ausgeschlossen, wäre allerdings vom Kläger im einzelnen nachzuweisen, daß ihm ein darüber hinausgehender Schaden erwachsen ist, etwa dann, wenn er, falls er den Angaben des beklagten Landes nicht vertraut hätte, mit seinen Mitteln andere, ihm nach der Währungsreform alsdann verbliebene Investitionen gemacht hätte.

24

III.

Ansprüche auf Grund Vertrages.

25

1.

Hinsichtlich der vom Kläger aufgewendeten Baukosten könnten auch Ansprüche auf vertraglicher Grundlage in Frage kommen. Das Berufungsgericht hält solche Ansprüche nicht für gegeben und führt hierzu aus, ein vertraglicher Anspruch auf Aufwendungsersatz lasse sich aus den Sicherstellungsscheinen nicht herleiten. Die Scheine enthielten nichts, was nach dieser Richtung zugunsten des Klägers ins Feld geführt werden könne. Sie zur Grundlage eines derartigen Anspruchs zu machen, scheitere im übrigen schon daran, daß der Inspektor A. gar nicht berechtigt gewesen sei, solche vertraglichen Verpflichtungen für das beklagte Land Hessen zu übernehmen. An anderer Stelle bei der Erörterung von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung hat das Berufungsgericht diesen Gedankengang dahin ergänzt, die Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch könne auch nicht, wie der Kläger meine, in den Bestimmungen des in den Sicherstellungsscheinen erwähnten Mustermietvertrages gefunden werden. Einmal stehe der genaue Text des Mustermietvertrages nicht fest. Zum anderen habe der in dem Mustervertrag vorgesehene Anspruch auf Ersatz wertsteigernder Aufwendungen das Bestehen eines Mietvertrages zur Voraussetzung.

26

2.

Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Revision hat zwar die Gründe, aus denen der Anspruch auf Aufwendungsersatz abgewiesen wird, nur unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß angegriffen. Das Revisionsgericht hat aber den Anspruch des Klägers unter allen in Betracht kommenden Klagegründen zu prüfen. Dabei ergibt sich folgendes: Die Sicherstellungsscheine selbst enthalten allerdings keine Bestimmung über die Erstattung von Aufwendungen. Andererseits hat das Berufungsgericht den Satz, daß alle entstehenden Aufwendungen und Ausgaben zu Lasten des Klägers gehen, bei seinen Ausführungen über eine ungerechtfertigte Bereicherung dahin ausgelegt, daß er einen Erstattungsanspruch nach Ablauf der Besitzzeit nicht ausschließe. Wenn das Berufungsgericht von einer Heranziehung des Mustermietvertrages deshalb absehen will, weil der genaue Text nicht feststehe, so hat es, wie schon oben erwähnt, außer acht gelassen, daß es Sache des beklagten Landes ist, den Text anzugeben, da es die Verträge entworfen hat und im Besitz des dem Kläger vorgelegten Entwurfes ist. Im übrigen hat das beklagte Land selbst mit Schriftsatz vom 3. Juli 1953 die Abschriften zweier Vertragsmuster überreicht und hat erklärt, eines dieser sei dem Kläger vorgelegt worden. Das als Anlage 1 überreichte Muster enthält aber im § 7, das als Anlage 2 überreichte in §§ 13, 14 eine Vereinbarung über Ersatz von wertsteigernden Bauten. Darüber, daß grundsätzlich einem Mieter nach Ablauf seiner Mietzeit Ersatz seiner Aufwendungen, soweit sie erhalten geblieben sind, gewährt werden sollte, besteht also kein Streit. Dem Berufungsgericht kann auch nicht in der Auffassung gefolgt werden, ein Anspruch des Klägers könne deshalb nicht auf den Mustermietvertrag gestützt werden, weil der in ihm vorgesehene Ersatzanspruch das Bestehen eines Mietvertrages zur Voraussetzung gehabt habe. Das Berufungsgericht verkennt, daß zwischen dem Kläger und dem beklagten Land kein vertragsloser Zustand geherrscht hat. Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß Sinn der Sicherstellungsscheine gewesen sei, eine vertragliche Regelung der Lage zu treffen, die dadurch entstanden war, daß dem Kläger vor Abschluß des Mietvertrages die ihm in Aussicht gestellten Grundstücke schon zur Nutzung und zum Aufbau überlassen worden waren. Nach den Sicherstellungsscheinen war der Kläger zum Besitz berechtigt und hatte ganz bestimmte Verpflichtungen übernommen. Hinsichtlich des Ausbaues, mit dem sofort begonnen werden durfte, sollte nach dem Wortlaut der Sicherstellungsscheine der Mustermietvertrag schon vor Abschluß des Mietvertrages bindend sein. Das legt die Annahme nahe, daß damit der Mustermietvertrag Bestandteil der Sicherstellungsscheine sein sollte. So hat es, wie die Revision zutreffend ausführt, der Zeuge Apel bei seiner Vernehmung am 10. Juni 1953 selbst dargestellt. Von diesem Gesichtspunkt aus könnte in der Bestimmung des Mustermietvertrages über die Erstattung von Aufwendungen sehr wohl auch eine Vereinbarung darüber gefunden werden, daß dem Kläger die wertsteigernden Aufwendungen nicht nur ersetzt werden sollten, wenn er einen Mietvertrag schließen werde, sondern auch dann, wenn es nicht zum Abschluß eines Vertrages komme und er das Grundstück deshalb wieder räumen müsse. Für diese Auslegung spricht auch der Gedankengang, daß, wenn schon das beklagte Land einem Mieter den Ersatz seiner Aufwendungen versprach, es einem leer ausgehenden Anwärter, der keine Nutzungen zog, erst recht die Aufwendungen wird erstattet haben wollen. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht die Sicherstellungsscheine und den Mustermietvertrag nicht gewürdigt. Wie oben ausgeführt, kann das beklagte Land sich nicht darauf berufen, Inspektor A. sei zur Abgabe von Erklärungen nicht berechtigt gewesen, da dem zuständigen Leiter des Finanzamts die Erteilung der von A. entworfenen Sicherstellungsscheine und Mustermietverträge bekannt gewesen ist.

27

Was die Umstellung des Anspruches betrifft, so spricht der Wortlaut sämtlicher Fassungen des Mustermietvertrages dafür, daß der Anspruch auf Erstattung für Aufwendungen nicht schon mit Ausführung, der Enttrümmerungs- und Aufbauarbeiten, sondern erst bei Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden vorläufigen Rechtsverhältnisses habe entstehen sollen. Sollte das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung zu einer solchen Auslegung kommen, wird es gegebenenfalls weiter zu prüfen haben, wann der vorläufige Überlassungs- und Nutzungsvertrag beendet worden ist. Wenn, wie das Berufungsgericht meint, die Vertragsverhandlungen auch noch nach dem Schreiben des Finanzamtes vom 22. Mai 1948 fortgedauert haben, wäre es denkbar, daß das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien, auf Grund dessen der Kläger die Grundstücke in Besitz hatte, erst nach der Währungsreform erloschen ist und der Erstattungsanspruch, da er dann in deutscher Mark entstanden sein würde, der Umstellung nicht unterfällt.

28

B.

Ansprüche gegen die beklagte Stadt.

29

I.

Auf Grund Vertrages zu Gunsten eines Dritten.

30

Der Umstand, daß ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens gegen das beklagte Land begründet sein kann, nötigt zur Aufhebung des Berufungsurteils auch insoweit, als es die Abweisung der Klage gegen die beklagte Stadt Darmstadt betrifft. Wenn die beklagte Stadt gegenüber dem beklagten Lande die Verpflichtung übernommen hatte, sich mit etwaigen Anträgen früherer Interessenten auseinanderzusetzen, so könnte darin eine Vereinbarung des Inhalts gesehen werden, daß die beklagte Stadt sich verpflichtete, früheren Interessenten Schadensersatz insoweit zu leisten, als das beklagte Land hierzu verpflichtet sei. Die vom Berufungsgericht vorzunehmende Auslegung könnte auch ergeben, daß das beklagte Land und die beklagte Stadt der Abrede den Sinn beigelegt haben, etwaige frühere Interessenten sollten gegen die beklagte Stadt einen selbständigen Anspruch erwerben. Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen sollte, daß ein Anspruch gegen das beklagte Land bestehe, wird es deshalb in diesem Sinne auch die Vereinbarungen zwischen dem beklagten Land und der beklagten Stadt würdigen müssen.

31

II.

Auf Grund Amtspflichtverletzung.

32

1.

Da das Berufungsurteil aufgehoben werden muß, auch soweit es die Klage gegen die beklagte Stadt abweist, kommt es für die gegenwärtige Entscheidung auf den Klagegrund der Amtspflichtverletzung nicht mehr an. Für den Fall, daß das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung auf den Anspruch wegen Amtspflichtverletzung zurückkommen sollte, sei bemerkt:

33

Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, der Vorwurf des Klägers, daß der Oberbürgermeister der beklagten Stadt sich durch die fälschlicherweise erfolgte Versagung der Standortgenehmigung, da diese überhaupt, nicht in seinen Zuständigkeitsbereich gefallen sei, einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht habe, sei zwar objektiv gerechtfertigt. Einen Schadenersatzanspruch hält das Berufungsgericht jedoch nicht für begründet. Es führt aus, der Kläger habe nicht zu beweisen vermocht, daß ihm durch die Versagung der Standortgenehmigung ein Schaden entstanden sei, daß nämlich bei richtigem Verhalten des Oberbürgermeisters ein Mietvertrag über die von ihm begehrten Grundstücke zustande gekommen wäre. Ein solcher Nachweis müsse schon daran scheitern, daß die Standortgenehmigung nicht die einzige Voraussetzung gewesen sei, von der die Liegenschaftsstelle den Abschluß eines Mietvertrages abhängig gemacht habe, und daß außerdem einer Einigung der Parteien vor allem die sachlichen, durch die einseitigen Abänderungswünsche des Klägers hervorgerufenen Meinungsverschiedenheiten entgegengestanden hätten. Diese hätten, einerlei ob die Standortgenehmigung alsbald von der zuständigen Stelle erteilt worden wäre oder nicht, auf jeden Fall bestanden.

34

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt und habe wesentliches Prozeßvorbringen außer Betracht gelassen. Im einzelnen macht die Revision geltend, die Finanzverwaltung habe im November 1947 unstreitig dem Kläger einen Mietvertrag vorgelegt, es hätten also keine unerfüllten Voraussetzungen bestanden, von der die Liegenschaftsstelle einen Vertragsschluß abhängig gemacht habe. Ferner habe nach dem Schriftwechsel zwischen dem Kläger und der Liegenschaftsstelle nur die Versagung der Standortgenehmigung den Grund für die Ablehnung des Vertragsschlusses gebildet.

35

2.

In der Rechtsprechung ist allerdings der Grundsatz entwickelt, daß der Verletzte dann, wenn eine Amtspflichtverletzung gegeben ist und eine zeitlich nachfolgende Schädigung des Verletzten, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Schaden stehen kann, feststeht, im allgemeinen nicht den ursächlichen Zusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und Schädigung nachzuweisen braucht. Vielmehr ist es dann Sache des Fiskus nachzuweisen, daß der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung eines Beamten zurückzuführen ist (BGB RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 111; RG HRR 1934 Nr. 255). Dabei ist zu beachten, daß die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden der richterlichen Würdigung nach§ 287 ZPO unterliegt. Im Rahmen dieser Vorschrift ist die Entscheidung von der Beweislast nur abhängig zu machen, wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für ein Urteil nicht zu gewinnen wäre (BGH Urt. v. 16. Juni 1952 - III ZR 172/51 -; BGB RGRK a.a.O.). Hätte das Berufungsgericht die auf Amtspflichtverletzung gestützte Klage abgewiesen, weil es glaubte, daß die Frage der Ursächlichkeit nicht bis ins Letzte zu klären sei, und die Zweifel zu Lasten des Klägers gingen, so würden also Bedenken gegen seine Auffassung bestehen. Sollte aber trotz des mißverständlichen Wortlauts das Berufungsgericht es nicht auf die Beweislast haben abstellen wollen, sondern zu der Überzeugung gelangt sein, auch bei richtigem Verhalten des Oberbürgermeisters wäre ein Mietvertrag nicht zustande gekommen, so wird die erneute Verhandlung und Entscheidung Anlaß sein, die gesamten Umstände neu zu würdigen. Wenn das Berufungsgericht meint, die Standortgenehmigung sei nicht die einzige Voraussetzung gewesen, von der die Liegenschaftsstelle den Abschluß eines Mietvertrages abhängig gemacht habe, könnte dem, wie die Revision mit Recht hervorhebt, die Tatsache entgegenstehen, daß das Finanzamt dem Kläger einen Mietvertrag vorgelegt hat, der die Beibringung irgendwelcher Genehmigungen nicht zur Bedingung machte. Hätte der Kläger ihn unterschrieben, wäre ein Vertrag möglicherweise ohne Erfüllung von Bedingungen, zustande gekommen. In dem schon erwähnten Schreiben des Finanzamts vom 26. April 1948 an die Stadtgemeinde erklärt es ausdrücklich, es bedürfe, um dem Antrag auf Vermietung der dem Kläger überlassenen Halle an die Bäuerliche Hauptgenossenschaft näher treten zu können, einer vorherigen Zurückziehung des Sicherstellungsscheines. Das sei aber nur nach der grundsätzlichen Stellungnahme der Stadt über die Erteilung oder Ablehnung der Produktions- und Standortgenehmigung möglich. Da nach Behauptung des Klägers die Produktionsgenehmigung erteilt worden war, könnte aus dieser Stellungnahme des Finanzamts gefolgert werden, daß für die Weigerung, einen Mietvertrag abzuschließen, nur die vom Oberbürgermeister der beklagten Stadt inzwischen ausgesprochene Versagung der Standortgenehmigung maßgebend gewesen ist. Dem entspricht es, daß das Finanzamt, nachdem ihm mitgeteilt worden war, der Kläger habe Beschwerde gegen die Ablehnung der Standortgenehmigung erhoben, ersichtlich die Verhandlungen mit dem Kläger fortgesetzt und beispielsweise mit Schreiben vom 15. September 1948 um Auskunft gebeten hat, ob auf die Beschwerde eine Entscheidung ergangen sei. Auch im Schreiben des Finanzamts vom 22. Mai 1948 wird die Ablehnung des Vertragsschlusses nur mit der inzwischen erfolgten Versagung der Standortgenehmigung begründet. Im übrigen hat der Kläger Gelegenheit, gegenüber dem Vorbringen der Beklagten, daß es zum Abschluß eines Vertrages nicht gekommen wäre, weil die Parteien sich nicht über den Inhalt des Vertrages geeinigt haben würden, neue Tatsachen vorzutragen und die Beweise anzubieten, deren Erhebung die Revision vermißt, so etwa die Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. N. über den Gang der von ihm geführten Verhandlungen mit dem Finanzamt.

36

Dagegen kann der Revision nicht in der Auffassung gefolgt werden, die durch Vertragsverhandlungen entstandenen Treuepflichten hätten das Verlangen der Liegenschaftsstelle auf Abschluß eines Mietvertrages zu wesentlich anderen Bedingungen, als sie in dem vorgelegten Mustermietvertrag enthalten gewesen waren, unzulässig gemacht. Daraus ergibt sich jedoch nichts zu Gunsten der beklagten Stadt. Für die Frage, ob durch eine Amtspflichtverletzung des Oberbürgermeisters der beklagten Stadt ein Schaden entstanden ist, kommt es nämlich nur darauf an, ob das beklagte Land bei Erteilung der Standortgenehmigung einen Mietvertrag geschlossen hätte, nicht aber darauf, ob es mit seinem Verhalten eine Treuepflicht gegenüber dem Kläger verletzt und sich möglicherweise wegen Verschuldens bei Vertragsschluß schadensersatzpflichtig gemacht hat.

37

Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht sei dem Vorbringen des Klägers nicht nachgegangen, die Beamten der beklagten Stadt hätten sich einer weiteren Amtspflichtverletzung dadurch schuldig gemacht, daß sie an den Kläger das Schreiben vom 7. Juni 1949 gerichtet hätten, dessen Inhalt unrichtig sei. Etwas derartiges hatte der Kläger allerdings in der Klageschrift vorgetragen. Er hatte behauptet, die Angaben der beklagten Stadt im Schreiben vom 7. Juni 1949, die Stadt Darmstadt habe schon vor Wochen durch die Liegenschaftsstelle eine Einweisung erhalten und habe in der Zwischenzeit über das Grundstück verfügt, entspreche nicht der Wahrheit. Es ist zwar nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die beklagte Stadt die Amtspflicht gehabt haben sollte, dem Kläger, wenn sie mit ihm einen Vertrag nicht schließen wollte, einen ablehnenden Bescheid nur mit wahrheitsgemäßen Angaben zu erteilen. Soweit es sich um den Abschluß des Mietvertrages handelte, bestand zwischen der beklagten Stadt und dem Kläger kein hoheitsrechtliches Verhältnis. Das behauptete Verhalten der beklagten Stadt würde indessen möglicherweise von Bedeutung sein, wenn auf Grund eines vom beklagten Land mit der Stadt geschlossenen Abkommens zugunsten früherer Interessenten vertragliche Ansprüche des Klägers gegen die beklagte Stadt beständen. Es bleibt dem Kläger überlassen, unter diesem Gesichtspunkt seinen Vortrag zu ergänzen, wenn er glaubt, daß ihm durch angleblich unrichtige Angaben Schaden erwachsen ist.

38

C.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.

Dr. Pagendarm
Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Spieler
Dr. Mezger