Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1952, Az.: III ZR 172/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.06.1952
- Aktenzeichen
- III ZR 172/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12534
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Hamm/Westf. - 10.05.1951
Prozessführer
der Witwe Anni Maria K. geb. We. in Wa./W., Ka.,
Prozessgegner
das Land Nordrhein-Westfalen (Justizfiskus), vertreten durch den Generalstaatsanwalt in H./W.,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Riese und der Bundesrichter Prof. Dr. Meiss, Dr. Pagendarm, Dr. Gelhaar und Rietschel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 10. Mai 1951 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am ... 1910 geborene Ehemann der Klägerin, der an Magengeschwüren litt, wurde wegen des Verdachts eines Wirtschaftsvergehens (Schwarzschlachtung) am 18. Januar 1949 in Untersuchungshaft genommen und in die Haftanstalt in M. (W.) eingeliefert. Am Tage nach der Einlieferung wurde er dem Anstaltsarzt vorgeführt, und es wurde ein Krankenblatt angelegt. In diesem Krankenblatt finden sich folgende Vermerke:
| 19.1.1949: | Angeblich nie ernstlich krank gewesen. 1944 Fleischvergigtung mit nachfolgendem Megenleiden (Dr. Wes., Wa.). |
|---|---|
| 28.1.1949: | 14 Tage Schleimkost (Weissbrot) |
| 4.2.1949: | Stellungnahme zur Frage der medikamentösen Versorgung durch den Hausarzt: "Ablehnen, soll sich bei mir vorstellen". |
| 9.2.1949: | Herrn Dr. Wes., Wa., Kl.strasse, anfragen. |
| 9.2.1949: | Zunächst Belladonna-Neutralon. 14 Tage Schleimkost und Weissbrot. |
| 20.2.1949: | Untergewicht. (Stempel: Zulage beantragt). |
| 2.3.1949: | 4 Wochen Schleimkost und Weissbrot. Belladonna-Neutralon. |
| 4.3.1949: | Unbestimmte Klagen in der Gegend des Xiphoid. |
Am 5. März 1949 nachmittags wurde der Ehemann der Klägerin auf Veranlassung des Anstaltsarztes in ein Krankenhaus eingeliefert. Dort wurde sofort eine Operation vorgenommen, bei der ein perforiertes Magengeschwür und eine verbreitete Bauchfellentzündung festgestellt wurden. Am folgenden Vormittag ist der Ehemann der Klägerin verstorben.
Die Klägerin führt den Tod ihres Ehemannes darauf zurück, dass er von dem Gefängnisarzt unsachgemäss behandelt und von dem Sanitätspersonal des Gefängnisses unzulänglich betreut worden sei. Sie behauptet ferner, dass die Haftanstalt ungenügend mit Personal besetzt gewesen und dadurch die Überführung ihres Ehemannes in das Krankenhaus um mehrere Stunden verzögert worden sei, so dass die Operation erst viel zu spät habe vorgenommen werden können und deshalb keinen Erfolg mehr gehabt habe. Die Klägerin verlangt mit der Begründung, dass ihr Ehemann ihr bis Ende 1979 unterhaltspflichtig gewesen sei, von dem beklagten Lande mit der Klage einstweilen eine Rente von 120 DM monatlich für die Zeit vom 6. März 1949 bis 31. Dezember 1979.
Das Landgericht hat den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.
Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht als Grundlage für den Anspruch der Klägerin nur die Bestimmungen der §§839, 844 BGB, Art. 131 WeimVerf angesehen. Demgegenüber vertritt die Revision die Ansicht, dass das beklagte Land auch nach Vertragsvorschriften für die ordnungsmässige Behandlung des Ehemannes der Klägerin hafte. Durch die Verhaftung des Ehemannes der Klägerin sei ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis entstanden, das die Verpflichtung des beklagten Landes in sich geschlossen habe, dem Verhafteten, der sich zudem nur in Untersuchungshaft befunden habe, im Krankheitsfälle ordnungsmässige ärztliche Behandlung zu gewährleisten, wie sie jeder in Freiheit befindliche Durchschnittsbürger sich zu verschaffen in der Lage sei. Aus diesem Vertragsverhältnis ständen der Kägerin sowohl als Erbin ihres Ehemannes als auch aus eigenem Recht Ansprüche zu.
Diese Rüge kann keinen Erfolg haben.
Es bedarf keiner Entscheidung der Frage, ob durch die Verhaftung eines Menschen ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis zwischen ihm und der ihn in Gewahrsam haltenden Behörde entsteht und welcher Art gegebenenfalls dieses Vertragsverhältnis ist, denn der Anspruch der Klägerin kann einesfalls auf vertragliche Beziehungen gestützt werden. Die Klägerin macht mit der Klage lediglich den Anspruch auf Zahlung einer Geldrente geltend. Dieser Anspruch wird damit begründet, dass ihr durch den Tod ihres Ehemannes das gegen diesen bestehende Recht auf Ihren Unterhalt entzogen ist. Mit dieser Begründung lässt sich nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts ein Anspruch aber lediglich aus §844 BGB, nicht aber aus einem dem Verstorbenen Rechte gewährenden Vertrage herleiten (RGZ 112, 290 [296]). Auch ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis kann nicht zu einem derartigen Anspruch führen. Auf das öffentlich-rechtliche Vertragsverhältnis lassen sich zwar allgemeine Rechtsgedanken des bürgerlich-rechtlichen Vertragsrechts übertragen, nicht aber ein nur im Recht der unerlaubten Handlung ausgedruckter Rechtsgedanke (Urteil des Senats vom 13. März 1952 - III ZR 61/50 -). Für das öffentlich-rechtliche Vertragsrecht gilt daher ebenso wie für das bürgerlich-rechtliche Vertragsrecht der Grundsatz, dass nur der unmittelbar Geschädigte, nicht aber der mittelbar Geschädigte ersatzberechtigt ist. Eine Ausnahme von dieser im Vertragsrecht geltenden Regel des bürgerlichen Rechts enthält nur die Vorschrift des §618 Abs. 3 BGB für Dienstverträge. Diese Bestimmung ist zwar über ihren Wortlaut hinaus auch auf Werkverträge für entsprechend anwendbar erklärt worden (Beschluss des Grossen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1952 - BGHZ 5, 62). Sie kann aber ihrem Inhalt nach für das hier in Frage stehende öffentlich-rechtliche Vertragsverhältnis keine Anwendung finden. Diese Vorschrift will den Hinterbliebenen eines Dienstverpflichteten oder Unternehmers bei tödlichen Arbeitsunfällen ihres Ernährers eine Sicherheit verschaffen. Sie setzt also einen ganz anderen Sachverhalt voraus, als er hier in Frage steht. Aus ihr lässt sich daher zugunsten der Klägerin nichts entnehmen.
Ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn es sich um ein Vertragsverhältnis zugunsten Dritter handelt, kann hier dahingestellt bleiben, denn selbst wenn durch die Einlieferung eines Beschuldigten in Untersuchungshaft ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis entstehen sollte, so würde es sich keinesfalls um einen Vertrag zugunsten der Angehörigen des Beschuldigten handeln, aus dem diese unmittelbare Ansprüche gegen das die Justizhoheit ausübende Land herleiten könnten.
2.
Das Berufungsgericht hat auch einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung verneint. Es hält für erwiesen, dass die erste Eintragung im Krankenblatt (vom 19. Januar 1949) den Angaben des Ehemannes der Klägerin entsprochen und dass der Ehemann der Klägerin auch in der Folgezeit nichts von einer früheren Erkrankung an Magengeschwüren erwähnt habe. Unter diesen Umständen habe das Sanitätspersonal der Anstalt keinen Anlass zu der Annahme gehabt, dass der Ehemann der Klägerin an einem Magengeschwür erkrankt sei. Der Vorwurf einer Amtspflichtverletzung würde möglicherweise dann begründet sein, wenn der Anstaltsarzt auf seine Antrage bei dem früheren behandelnden Arzt des Ehemannes der Klägerin (Dr. Wes.) eine Antwort erhalten hätte. Die Klägerin habe jedoch, den Beweis dafür, dass eine solche Antwort eingegangen sei, nicht zu erbringen vermocht. Ob entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen ein Verschulden der Sanitätswachtmeister darin zu erblicken sei, dass sie den Anstaltsarzt von den zunehmenden Beschwerden des Ehemannes der Klägerin in den letzten Tagen vor der Operation nicht unterrichtet hätten und ob den Anstaltsarzt selbst deshalb ein Verschulden treffe, weil er den Ehemann der Klägerin am 4. März 1949 nicht im Liegen untersucht habe, könne dahingestellt bleiben, denn die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass dieses Verschulden für den Tod ihres Ehemannes ursächlich gewesen sei. Wenn der Anstaltsarzt den Ehemann der Klägerin am 4. März 1949 im Liegen untersucht und ihn daraufhin pflichtgemäss noch am selben Tage zur genauen Diagnosenstellung in ein Krankenhaus eingewiesen hätte, so wäre zwar sicherlich noch innerhalb der 6-Stundengrenze - innerhalb dieser Zeit nach dem Durchbruch eines Magengeschwürs sind die Erfolgsaussichten einer Operation günstig - die Operation vorgenommen worden. Die Klägerin habe aber nicht den Nachweis erbracht, dass eine rechtzeitige Operation mit einiger Wahrscheinlichkeit das Leben ihres Ehemannes erhalten haben würde. Nach dem Gutachten des Sachverständigen sei im Falle des Ehemannes der Klägerin der Erfolg der Operation auch innerhalb der 6-Stundengrenze infolge der allgemein schlechten Verfassung und Konstitution des Patienten recht zweifelhaft gewesen. Mithin sei ein Erfolg der Operation auch bei rechtzeitiger Vornahme unwahrscheinlich gewesen, denn es hätten sehr wesentliche Voraussetzungen für den Erfolg, nämlich gute allgemeine Reaktionslage und Konstitution, gefehlt. Hiernach sei der ursächliche Zusammenhang hinsichtlich aller Geschehnisse oder Unterlassungen am 4. März 1949 und vorher nicht dargetan, so dass umso mehr all das dahin gestellt bleiben könne, was nach dem 4. März 1949 geschehen oder unterlassen worden sei, insbesondere bedürfe deshalb die Frage keiner Prüfung, ob am 5. März 1949 über Mittag die Haftanstalt in genügendem umfange mit Personal besetzt gewesen sei.
Diese Ausführungen halten einer Nachprüfung nicht stand.
a)
Zwar ist der Senat an die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts gebunden, der Ehemann der Klägerin habe weder bei der Aufnahme in die Haftanstalt noch auch später dem Sanitätspersonal davon Mitteilung gemacht, dass er jahrelang an Magengeschwüren gelitten hatte, obgleich kein stichhaltiger Grund dafür ersichtlich ist, weshalb er die Angabe dieses ihm genau bekannten Leidens unterlassen haben sollte. Jedoch macht die Revision dem Berufungsgericht mit Recht zum Vorwurf, dass es jede Prüfung in der Richtung unterlassen hat, ob dem Sanitätspersonal nicht schon wegen lange Zeit vor dem Durchbruch des Magengeschwürs liegender Vorgänge der Vorwurf der Amtspflichtverletzung zu machen sein könnte.
aa)
In diesem Zusammenhange kann von Bedeutung sein, dass die Bitte des Ehemannes der Klägerin, ihm zu gestatten, sich Medikamente durch seinen Hausarzt schicken zu lassen, auf Grund der ablehnenden Stellungnahme des Anstaltsarztes abschlägig beschieden worden ist. Wäre der Bitte stattgegeben worden, so wäre möglicherweise die Verschlimmerung des Leidens des Ehemannes der Klägerin nicht eingetreten, oder der Anstaltsarzt, durch dessen Hände vermutlich die übersandten Medikamente gegangen wären, hätte erfahren können, dass der Ehemann der Klägerin an Magengeschwüren litt, und wäre in der Lage gewesen, die sachgemässen Massnahmen für die Besserung des Gesundheitszustandes des Ehemannes der Klägerin zu ergreifen. Ob die Ablehnung der Bitte gerechtfertigt war, kann überdies schon deshalb zweifelhaft sein, weil nach §116 StPO in der damals in der britischen Zone geltenden Fassung dem in Untersuchungshaft genommenen Beschuldigten lediglich die Beschränkungen auferlegt werden durften, die der Zweck der Untersuchungshaft, die Ordnung der Anstalt oder die Sicherheit erforderten.
bb)
Weiter hätte, wie die Revision zutreffend hervorhebt, das Berufungsgericht prüfen müssen, welche Schlüsse aus der Absendung der Antrage vom 9. Februar 1949 an Dr. Wesselmann zu ziehen sind.
Die Antrage an den von dem Ehemann der Klägerin als behandelnder Arzt bezeichneten Facharzt Dr. Wes. in Wa. ist von dem Anstaltsarzt am 9. Februar 1949 verfügt worden, also wenige Tage, nachdem der Ehemann der Klägerin sich an die Anstaltsleitung mit der Bitte um Gestattung der medikamentösen Versorgung durch seinen Hausarzt gewandt hatte. Gerede durch diese Bitte des Ehemannes der Klägerin, die zur Kenntnis des Anstaltsarztes gebracht war und deren Ablehnung dieser empfohlen hatte, war deutlich zum Ausdruck gekommen, dass der Ehemann der Klägerin sich krank fühlte und die ärztliche Betreuung in der Anstalt zur Heilung oder Linderung seiner Beschwerden nicht als ausreichend empfand. Unter diesen Umständen war es nunmehr Aufgabe des Anstaltsarztes, festzustellen, ob der Ehemann der Klägerin tatsächlich krank und welcher Art gegebenenfalls diese Krankheit war. Nur wenn hierüber Klarheit gewonnen war, konnte eine etwa notwendige Behandlung mit Erfolg durchgeführt werden. Die Antrage an Dr. Wes. kann, wenn diese Zusammenhänge beachtet werden, ihre Erklärung nur darin finden, dass der Anstaltsarzt mit der Möglichkeit rechnete, der Kläger sei tatsächlich krank, dass er aber eine sichere Diagnose nicht stellen konnte und hoffte, durch eine Auskunft von Dr. Wes. weitere Aufschlüsse zu erhalten, die ihm eine solche sichere Diagnose ermöglichten. Wäre eine Auskunft von Dr. Wes., der den Ehemann der Klägerin in den dreissiger Jahren und auch noch 1946 wegen Erkrankung an Magendeschwüren behandelt hatte, auf diese Antrage eingegangen, so wäre sicherlich von dem Anstaltsarzt die Möglichkeit in Rechnung gestellt worden, dass der Ehemann der Klägerin wiederum an Magengeschwüren erkrankt sein könnte, und er hätte entweder selbst eine solche erneute Erkrankung an Magengeschwüren festgestellt und eine entsprechende Behandlung eingeleitet, oder aber den Ehemann der Klägerin in eine geeignete Krankenabteilung oder ein Krankenhaus eingewiesen, in denen er ordnungsgemäss behandelt worden wäre. Nachdem aber innerhalb angemessener Frist eine Antwort von Dr. Wes. nicht eingegangen war, der Ehemann der Klägerin weiter über seine Beschwerden klagte und der Anstaltsarzt auch auf andere Weise über die Natur dieser Beschwerden keine Klarheit gewinnen konnte, ist es unverständlich, weshalb überhaupt nichts weiter unternommen wurde. Es hätte nahe gelegen, nunmehr unverzüglich weitere Massnahmen zu ergreifen, um die Ursache der von dem Ehemann der Klägerin geäusserten Beschwerden festzustellen und gegebenenfalls zu ihrer Behebung eine entsprechende ärztliche Behandlung einzuleiten. Das Berufungsgericht hätte auf eile Fälle aufklären müssen, ob es nicht bereits in diesem frühen Zeitpunkt den anerkannten Regeln ärztlicher Wissenschaft entsprochen hätte, derartige Massnahmen zu treffen - in Frage gekommen wäre die Anmahnung der Beantwortung der Antrage bei Dr. Wes. oder die Herbeiführung einer fachärztlichen oder klinischen Untersuchung des Ehemannes der Klägerin - und ob in der Unterlassung dieser Massnahmen eine Ausserachtlassung der dem Anstaltsarzt zuzumutenden Sorgfalt erblickt werden kann. Sollte das Berufungsgericht insoweit ein Verschulden des Anstaltsarztes bejahen, wird weiter zu prüfen sein, ob der Tod des Ehemannes der Klägerin ursächlich auf dieses Verschulden des Anstaltsarztes zurückzufahren ist.
b)
Ein weiterer Rechtsverstoss des Berufungsgerichts ist, wie die Revision mit Recht hervorgehoben hat, darin begründet, dass das Berufungsgericht ungeprüft gelassen hat, ob der Ehemann der Klägerin, wenn er zeitiger in ein Krankenhaus oder in fachärztliche Behandlung gebracht worden wäre, ohne Operation hätte geheilt werden können oder ob doch wenigstens in diesem Fälle eine vor dem Durchbruch des Magengeschwürs oder unmittelbar danach vorgenommene Operation bessere Aussichten auf Erfolg gehabt hätte.
Hätten die Sanitätswachtmeister bereits im Februar 1949 die Verpflichtung gehabt, den Anstaltsarzt von wachsenden Beschwerden des Ehemannes der Klägerin zu unterrichten, was für diesen Rechtszug zugunsten der Klägerin zu unterstellen ist, so wäre zu erwarten gewesen, dass bereits im Februar 1949 die Einweisung des Ehemannes der Klägerin in eine Krankenabteilung oder ein Krankenhaus von dem Anstaltsarzt vorgenommen worden wäre. Dann wäre aber der Ehemann der Klägerin schon längere Zeit vor dem Durchbruch des Magengeschwürs in sachgemässe fachärztliche Behandlung gelangt, und die Verneinung des ursächlichen Zusammenhangs würde daher nur dann gerechtfertigt sein, wenn bereits zu dieser Zeit der Gesundheitszustand des Ehemannes der Klägerin ein derartiger gewesen wäre, dass auch eine in diesem Zeitpunkt einsetzende, den Regeln der ärztlichen Wissenschaft entsprechende Behandlung sein Leben nicht mehr gerettet haben würde.
Sollte dagegen ein in der Unterlassung der Benachrichtigung des Anstaltsarztes in diesem Zeitpunkt liegendes Verschulden der Sanitätswachtmeister nicht festgestellt werden können, so wird das Berufungsgericht weiter in Betracht zu ziehen haben, dass der Ehemann der Klägerin schon, wenn er bereits am 4. März 1949 in das Krankenhaus eingeliefert worden wäre, jedenfalls immer noch vor dem Durchbruch des Magengeschwürs in fachärztliche Behandlung gekommen wäre. Wäre noch in diesen Zeitpunkt durch sachgemässe ärztliche Behandlung ein Durchbruch des Magengeschwürs zu verhindern gewesen oder hätte eine vor oder unmittelbar nach dem Durchbruch des Magengeschwürs erfolgte Operation bessere Aussichten auf Gelingen gehabt, falls der Ehemann der Klägerin bereits am 4. März 1949 in das Krankenhaus gebracht worden wäre, so würde sich der ursächliche Zusammenhang zwischen der Verzögerung der Einlieferung in das Krankenhaus und dem Tod des Ehemannes der Klägerin nicht verneinen lassen, und es wäre daher weiter zu prüfen, ob der Anstaltsarzt am 4. März 1949 die Untersuchung des Ehemannes der Klägerin im Liegen, die ihn nach dem Gutachten des Sachverständigen zur sofortigen Überweisung in ein Krankenhaus hätte veranlassen müssen, schuldhaft unterlassen hat.
Wäre eine, frühere Einlieferung des Ehemannes der Klägerin in ein Krankenhaus erfolgt, so wäre ausserdem, worauf die Revision ebenfalls mit Recht hinweist, der Kräfteverfall möglicherweise noch nicht so weit fortgeschritten gewesen. Ausserdem hätte in einem Krankenhaus die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem Krankheitszustand des Ehemannes der Klägerin besonders gefährliche Aufnahme flüssiger Nahrung in den letzten Tagen vor dem Durchbruch des Magengeschwürs verhindert werden können. Auch dieser Umstand hätte bei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen und zu einer anderen Beantwortung der Frage, ob der Beweis des ursächlichen Zusammenhanges erbracht sei, führen können.
c)
Wie die Revision ferner, mit recht geltend macht, hat das Berufungsgericht ausser acht gelassen, dass sich die Vorschrift des §287 ZPO nach feststehender Rechtsprechung (BGH NJW 1951, 405 mit weiteren Nachweisen) nicht nur auf die Höhe des Schadens bezieht, sondern auch auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung, hier der Amtspflichtverletzung des Sanitätspersonals, und dem eingetretenen Schaden. Das Berufungsgericht hätte daher aber die Frage, ob diese Amtspflichtverletzung ursächlich für den Tod des Ehemannes der Klägerin und damit für den der Klägerin entstandenen und noch entstehenden Schaden gewesen ist, nach §287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, zu entscheiden gehabt. Im Rahmen dieser Vorschrift ist die Entscheidung von der Beweislast nur dann abhängig, wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für das Urteil nicht zu gewinnen wäre und das richterliche Ermessen vollends in der Luft schweben wurde (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. §287 Anm. III 1). Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben, dass sich das Berufungsgericht dieser ihm durch §287 ZPO eingeräumten freien Stellung nicht bewusst gewesen ist. Darin liegt ein Rechtsfehler, der ebenfalls zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen muss, denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht, wenn es die Vorschrift des §287 ZPO berücksichtigt hätte, bereits bei Zugrundelegung des von ihm unterstellten Verschuldens des Sanitätspersonals den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Amtspflichtverletzungen und dem Tod des Ehemannes der Klägerin bejaht hätte.
Es liegt überdies nahe, auch darin eine dem beklagten Land zur Last fallende Amtspflichtverletzung zu sehen, dass am 5. März 1949 in den kritischen Stunden vom 11 Uhr vormittags bis 15 Uhr nachmittags Überhaupt kein Sanitätswachtmeister in der Haftanstalt anwesend war, was auch der Zeuge Dr. B. als "nicht in Ordnung" rügt (Protokoll vom 12. Juli 1950) und worauf das im Berufungsurteil in Bezug genommene Urteil des Landgerichts mit Recht hinweist.
Das Berufungsgericht wird auch hierzu Stellung nehmen müssen und gegebenenfalls den ursächlichen Zusammenhang zwischen der hierin liegenden Amtspflichtverletzung und dem Tod des Ehemannes der Klägerin unter Beachtung von §287 ZPO zu prüfen haben.
Ob in diesem Zusammenhange der von dem nicht unbeteiligten Zeugen G. (Protokoll vom 12. Juli 1950) gemachten Bekundung, die Kranken könnten immer den diensttuenden Stationswachtmeister bemühen - was hier nicht geschehen ist -, auch habe der Ehemann der Klägerin auf Befragen erklärt, es gehe ihm besser (als er endlich ins Revier gebracht worden war), wesentliche Bedeutung beigelegt werden kann, unterliegt der Beurteilung des Berufungsgerichts.
3.
Ohne daß es auf die von der Revision weiter erhobenen Prozeßrügen noch ankäme, war daher wegen der unter 2 erörterten Rechtsverstösse das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben. Eine Entscheidung in der Sache selbst kann noch nicht ergehen, da es nach dem Ausgeführten weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Das Berufungsgericht wird zweckmässig zunächst aufzuklären haben, ob und in welchem Zeitpunkt das Sanitätspersonal der Haftanstalt bei der gesundheitlichen Betreuung des Ehemannes der Klägerin sich Amtspflichtverletzungen hat zuschulden kommen lassen und welcher Art diese Amtspflichtverletzungen gegebenenfalls gewesen sind. Bei dieser Aufklärung wird die erneute Vernehmung des Zeugen Ku., deren Unterlassung die Revision gerügt hat, über das Verhalten der Sanitätswachtmeister gegenüber dem Ehemann der Klägerin in den letzten Tagen vor der Operation und die von ihnen zu seiner Betreuung getroffenen Maaßnahmen sich möglicherweise als zweckmäßig und notwendig erweisen. Erst danach wird die Frage des ursächlichen Zusammenhanges erneut zu prüfen sein. Soweit dem Berufungsgericht für die Beantwortung der in Betracht kommenden medizinischen Fragen die nötige Sachkunde fehlt, wird es zu erwägen haben, ob es sich erneut der Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen bedienen will. Die Einholung eines weiteren Gutachtens von einem sachverständigen Arzt kann bei dem gegebenen Sachverhalt angezeigt sein, sorfern nicht das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung bereits auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. S. ein Verschulden des Sanitätspersonals und den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Verschulden und dem Tod des Ehemannes der Klägerin bejahen sollte.
Sollte das Berufungsgericht nunmehr ebenso wie das Landgericht zu dem Ergebnis kommen, daß das beklagte Land aus Amtspflichtverletzungen der Gefängniswachtmeister oder des Anstaltsarztes schadensersatzpflichtig ist, wird es zu berücksichtigen haben, daß der Ehemann der Klägerin in der Zeit, in der er in Untersuchungshaft geblieben wäre und sofern er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre, auch in der Zeit, in der er in der Strafhaft gesessen hätte, keinen Unterhalt an die Klägerin hätte leisten können. Für diese Zeiten, deren mutmaßliche Dauer das Berufungsgericht gegebenenfalls zu ermitteln haben wird, kann daher auch das beklagte Land zu Zahlungen an die Klägerin nicht verurteilt werden. Insoweit muß vielmehr die Klage abgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist aus Zweckmässigkeitsgründen dem Berufungsgericht vorbehalten worden.