Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1954, Az.: II ZR 36/53
Begriff der Geschäftsgrundlage; Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.02.1954
- Aktenzeichen
- II ZR 36/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13609
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 15.12.1952
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreit
...
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Canter und
der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Haidinger und Dr. Fischer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Dezember 1952 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Bis Ende 1949 kaufte die Beklagte regelmässig das zur Versorgung der Bevölkerung benötigte Getreide und ließ es von den Mühlen, darunter auch von der Klägerin, im Wege der sogenannten Lohnmüllerei vermahlen. Im Sommer des Jahres 1949 fanden zwischen den Berliner Mühlen und der Beklagten Verhandlungen zwecks Wiedereinführung der sogenannten "Handelsmüllerei" statt, bei der die Mühlen das Getreide selbst einkaufen und das Mehl auch selbst verkaufen. Diese Regelung wurde dann mit Wirkung vom 1. Januar 1950 eingeführt.
Für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wurden die Erzeugerpreise für Getreide durch die Anordnung PR 50/49 vom 8. Juli 1949 (Mitteilungsblatt der Verwaltung für Wirtschaft Teil II Nr. 12 S 70; Amtsblatt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Nr. 26 S 189) für das Wirtschaftsjahr 1949 festgesetzt, und zwar für Roggen und Weizen in der Weise, daß sich der Preis von August 1949 bis Juni 1950 mit Rücksicht auf die Kosten für Lagerung, Zinsen usw. um monatlich 2,50 DM je to steigerte. Durch die Erste Anordnung zur Durchführung der Anordnung PR 50/49 vom 8. Juli 1949 (Mitteilungsblatt der Verwaltung für Wirtschaft Teil II Nr. 12 S 72; Amtsblatt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Nr 26 S 190) wurden die Preise für Mehl für das ganze Jahr einheitlich festgesetzt. Diese Regelung des Mehlpreises übernahm Berlin durch Verfügung Nr 66 des Haupternährungsamtes vom 1. Oktober 1949.
Die Klägerin verlangt einen Ausgleich dafür, daß sie seit dem 1. Januar 1950 die erhöhten Getreidepreise zahlen mußte, während die Beklagte die günstigeren Einkaufsmöglichkeiten in der ersten Hälfte des Getreidewirtschaftsjähres 1949/1950 für sich in Anspruch genommen hatte.
Zur Begründung ihres Anspruchs hat sie vorgetragen: Bei der Festlegung des Mahllohnes sei ein Getreidedurchschnittspreis für das ganze Jahr zugrunde gelegt worden; die Parteien seien seinerzeit davon ausgegangen, daß die Lohnmüllerei während des ganzen Getreidewirtschaftsjahres 1949/1950 in Geltung bleiben würde. Durch den von der Beklagten auf Grund ihrer Monopolstellung erzwungenen Übergang zur Handelsmüllerei mitten im Getreidewirtschaftsjahr sei die Geschäftsgrundlage für die Berechnung des Mahllohnes in der ersten Hälfte des Getreidewirtschaftsjahres 1949/1950 in Fortfall gekommen. Die Beklagte müsse daher die Differenz zwischen den Durchschnittseinkaufspreisen für das gesamte Getreidewirtschaftsjahr 1949/1950 und den Durchschnittspreisen aus der ersten Hälfte des Getreidewirtschaftsjahres 1949/1950 in Höhe von 7,13 DM pro to nachzahlen.
Sie berechnet ihre Gesamtforderung nach einer vermahlenen Menge von 35,681 to auf 254.405 DM und hat davon einen Teilbetrag von 10.000 DM durch Klage geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin ihren Anspruch auch darauf gestützt, daß sie von der Beklagten zur Unzeit zum Übergang zur Handelsmüllerei gezwungen worden sei und daß die Beklagte deshalb sowohl auf Grund des Vertrages als auch auf Grund der Vorschriften über unerlaubte Handlung (§ 826 BGB) zum Schadensersatz verpflichtet sei. Den Schaden sieht sie in den dargelegten Mehraufwendungen beim Einkauf des Getreides in der zweiten Hälfte des Getreidewirtschaftsjahres, in dem sie mit Verlust gearbeitet habe.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision wiederholt die Klägerin ihre früheren Anträge, die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Klägerin sofort bei Beginn der Verhandlungen über den Übergang zur Handelsmüllerei einen Ausgleich dafür gefordert habe, daß die Mühlen den Betrag, den die Beklagte bei dem Einkauf unter dem Durchschnittsgetreidepreis in der ersten Hälfte des Getreidewirtschaftsjahres erspart habe, bei ihren Einkäufen in der zweiten Hälfte des Getreidewirtschaftsjahres zulegen müßten; es sieht darin aber keine Ablehnung der jeweiligen Mahlaufträge zu dem genannten Mahllohn.
Der Meinung der Klägerin, es sei für eine Berufung auf den Fortfall der Geschäftsgrundlage ausreichend, wenn der Magistrat in einer für die Mühlen erkennbaren Weise von der Fortdauer der Lohnmüllerei während des ganzen Wirtschaftsjahres ausgegangen sei, kann nicht beigetreten werden. Das Reichsgericht hat die Ergebnisse seiner Rechtsprechung dahin zusammengefaßt, die Geschäftsgrundlage werde gebildet durch i die beim Vertragsschluß zutage getretene, vom Geschäftsgegner in ihrer Bedeutung erkannte und nicht beanstandete Vorstellung eines Beteiligten oder die gemeinsame Vorstellung beider Teile vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt oder Nichteintritt gewisser Umstände, auf denen sich der Geschäftswille aufbaut (JW 1937, 20365; RGZ 168, 121 [126/127]) Diese Begriffsbestimmung hat im Schrifttum ganzÜberwiegend Billigung gefunden (Enneccerus-Lehmann 1950,§ 41 II 4 S 169 Soergel Anm D II zu§ 242 BGB; RGRKomm Anm 4-6 zu § 242 BGH Palandt Anm 6, c zu § 242 BGB 5 Erman-Böhle-Stamschräder Anm 9 a zu § 242 BGB), sie liegt auch der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofes zugrunde, die in zahlreichen Einzelfällen zu prüfen hatten, welche Folgerungen sich aus einem Fehlen oder späteren Fortfall dieser Umstände ergaben (vgl. z.B BGHZ 2, 176 [188];7,346 [360 ff] und das Urteil des V. Zivilsenats vom 14. Juli 1953 - V ZR 72/52 - JZ 735 mit weiteren Zitaten). Dabei ist entscheidend, ob nach Treu und Glauben einer Vertragspartei die unveränderte Erfüllung eines Vertrages auch dann noch angesonnen werden kann wenn die Vorstellung, die sie sich bei ihrer Willensbildung entweder in Übereinstimmung mit dem Vertragspartner oder zwar allein, aber für den Vertragspartner erkennbar gemacht hat, sich nachträglich als unrichtig erwiesen hat oder nachträglich unrichtig geworden ist.
Die Vorstellung, die sich die Klägerin selbst von der Dauer der Lohnmüllerei machte, würde, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, nur dann für sie zur Geschäftsgrundlage geworden sein, wenn diese Dauer wirklich von Bedeutung für die Höhe des Mahllohnes gewesen wäre.
Zugunsten der Klägerin mag auch unterstellt werden, daß der Abschluß des Mahlvertrages nach dem Willen beider Vertragspartner auch den Zweck verfolgte, der Klägerin eine gewisse Entschädigung dafür zu bieten, daß ihr die Weiterführung der Handelsmüllerei unmöglich gemacht worden war. Selbst wenn damit nicht nur eine völlige Stillegung des Betriebes vermieden, sondern durch die Bemessung des Mahllohnes auch ein Ausgleich für den Fortfall der Handelsspanne gewährt werden sollte, so wäre auch daraus noch nicht ein Anspruch der Klägerin darauf herzuleiten, daß der Mahlvertrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt fortgesetzt werden müsse.
Der Nachteil, für den die Klägerin Ersatz erstrebt, ist ihr dadurch entstanden, daß ihr der Betrieb der Handelsmüllerei zunächst unmöglich gemacht, dann aber zu einem Zeitpunkt wieder ermöglicht wurde, der ihr die Ausnutzung einer vorteilhaften Einkaufsgelegenheit nicht mehr gestatteter Dieser Nachteil wäre der Klägerin in der gleichen Weise entstanden, wenn sie für die Zeit der Unmöglichkeit einer Handelsmüllerei überhaupt keinen Lohnmahlvertrag oder einen solchen mit einem anderen Besteller als der Beklagten abgeschlossen gehabt hätte. Eine Berufung auf den Fortfall der Geschäftsgrundlage kann im äussersten Falle dazu führen, so gestellt zu werden, als wäre ein Vertrag nicht abgeschlossen worden; die Klägerin kann aber nicht erreichen, daß ihr ein Nachteil ersetzt wird, der seinen Entstehungsgrund ausserhalb des Vertrages hat und der nur durch den Vertrag trotz einer vielleicht dahin gehenden Absicht nicht oder nicht vollständig vermieden worden ist.
Es ist schließlich auch nichts für einen Sachverhalt festgestellt oder vorgetragen worden, aus dem sich herleiten Hesse, daß die Beklagte sich privatrechtlich wirksam hätte verpflichten wollen, die Klägerin von allen Nachteilen freizustellen, die mit den Bewirtschaftungsmaßnahmen und dem Fortfall der Handelsmüllerei zusammenhängen, und daß der Abschluß des Mahlvertrages nur ein Versuch gewesen wäre, diese unabhängig von diesem Vertrag bestehende Verpflichtung zu erfüllen. Deshalb kann die Klageforderung auch nicht auf eine derartige selbständige Verpflichtung gestützt werden. Ebensowenig bieten die Feststellungen des Berufungsgerichts oder der Vortrag der Klägerin einen hinreichenden tatsächlichen Anhalt für Ansprüche aus § 826 BGB, auf die die Revision mit Recht nicht mehr zurückgekommen ist.
Die Revision war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Dr. Selowsky
Dr. Delbrück
Dr. Haidinger
Dr. Fischer