Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.03.1970, Az.: BVerwG IV B 180.69
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Genehmigung zum Bau einer Garage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.03.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 180.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 13938
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 30.06.1969 - AZ: 59 I 69
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Clauß und Prof. Dr. Sendler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 2) gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 1969 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladenen zu 2) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Es mag offenbleiben, ob die Beigeladenen zu 2) mit ihrem Vorbringen, das Berufungsgericht habe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen BVerwG IV C 3.65 vom 5. Oktober 1965 "bei der Begründung des Urteils außer Betracht gelassen", die grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend machen wollen und dabei überhaupt den Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz-3 VwGO Rechnung getragen haben. Denn weder kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu, noch weicht das Berufungsurteil von dem erwähnten Urteil des beschließenden Senats (BVerwGE 22, 129) ab. Der hier zu entscheidende Fall unterscheidet sich wesentlich von dem Sachverhalt, der dem Urteil vom 5. Oktober 1965, dessen Aussagen im übrigen durch das Urteil vom 6. Oktober 1967 - BVerwG IV C 197.65 - (BVerwGE 28, 29) eine Klarstellung erfahren haben, zugrunde, lag. Dort ging es darum, daß ein von der Klägerin vor den Zivilgerichten erstrittener Titel auf Beseitigung einer im Bauwich errichteten baulichen Anlage durch eine Genehmigung zum Bau einer Garage gleichsam "unterlaufen" worden war. Hier dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung des bayerischen Bauordnungsrechts, also irrevisiblen Landesrechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO), festgestellt, daß derjenige, der selbst an die Grenze gebaut hat - hier die Beigeladenen zu 2) bzw. ihre Rechtsvorgänger -, regelmäßig auch dulden muß, daß der Nachbar in demselben Umfang anbaut. Eine solche auf Landesrecht beruhende Rechtslage verstößt nicht gegen Art. 14 GG. Das gilt auch insoweit, als es um das kleine Fenster im Giebelfeld des Anbaues auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 2) geht. Auch der Umstand, daß dieses Fenster genehmigt sein mag, gibt den Beigeladenen zu 2) nach der Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage des maßgeblichen Landesrechts kein Recht auf Freihaltung des Fensters gegenüber dem Kläger. Zu Unrecht meint die Beschwerde, daß mit der Baugenehmigung an den Kläger nachträglich die Baugenehmigung für das erwähnte Fenster rückgängig gemacht worden sei; nur hindert diese Baugenehmigung den Kläger nicht, von den ihm zustehenden Rechten Gebrauch zu machen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache auch nicht wegen der Frage zu, ob der die Genehmigung vom 19. Juli 1967 aufhebende Bescheid des Landratsamts R. vom 7. September 1967 als Abhilfebescheid im Sinne des § 72 VwGO oder als Rücknahme von Amts wegen anzusehen ist. Denn wie immer man diesen Bescheid auch qualifizieren mag: Entscheidend ist für das vorliegende Verfahren allein, ob die Beigeladenen zu 2) durch die Baugenehmigung vom 19. Juli 1967 - und damit auch durch die auf die Klage des Klägers hin erfolgte Aufhebung des (die Genehmigung vom 19. Juli 1967 aufhebenden) Bescheids vom 7. September 1967 - in ihren Rechten verletzt worden sind. Das gilt im Ergebnis auch für die von den Beigeladenen zu 2) für grundsätzlich gehaltene Frage, inwieweit sie Berufung einlegen konnten. Denn es ist gleichgültig, ob man den Berufungsantrag der Beigeladenen zu 2), soweit es um die Rücknahme der Baugenehmigung vom 19. Juli 1967 durch den Bescheid vom 7. September 1967 von Amts wegen ging, mit dem Berufungsgericht als unstatthaft ansieht. Ein insoweit etwa statthafter Antrag der Beigeladenen zu 2) konnte jedenfalls keinen Erfolg haben; dafür wäre nämlich ebenfalls Voraussetzung gewesen, daß die Beigeladenen zu 2) durch die Baugenehmigung vom 19. Juli 1967 und die Aufhebung des aufhebenden Bescheids durch das Urteil des Verwaltungsgerichts in ihren Rechten verletzt worden wären. Das aber hat das Berufungsgericht teils in Anwendung von Landesrecht, teils auch unter Heranziehung des § 34 BBauG verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, auf § 159 Satz 2 und auf § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Clauß
Prof. Dr. Sendler