Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.06.1981, Az.: I ZB 5/81
Zustellung eines landgerichtlichen Urteils; Anforderungen; Wirksame Unterschrift; Seelische Belastung; Familiäre Gründe; Ausschluss anwaltlichen Verschuldens; Versäumung einer Rechtsmittelfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.06.1981
- Aktenzeichen
- I ZB 5/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 12043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 03.03.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1981, 839
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Über die Anforderungen an eine wirksame Unterschrift bei Zustellung des landgerichtlichen Urteils nach § 212a ZPO.
- 2.
Eine aus familiären Gründen entstandene seelische Belastung des Anwalts kann so schwerwiegend sein, daß sie ein Verschulden bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist ausschließt.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff,
Dr. Piper,
Dr. Erdmann und
Dr. Teplitzky
am 5. Juni 1981
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 3. März 1981 aufgehoben.
- 2.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
- 3.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Verfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen, vom 1. Dezember 1980 als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt worden sei, und den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen, weil die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beruhe.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat Erfolg.
Das Oberlandesgericht ist nach Würdigung der Besonderheiten des Schriftzuges des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu dem Ergebnis gelangt, daß dieser die Erfordernisse einer Unterschrift erfülle und daß deshalb die Zustellung des landgerichtlichen Urteils nach § 212 a ZPO wirksam am 3. Dezember 1980 erfolgt, die am 14. Januar 1981 bei Gericht eingegangene Berufung deshalb verspätet gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat dabei die imSenatsurteil vom 9. Mai 1980 - I ZR 89/79 - NJW 1980, 1846, 1847 [BGH 09.05.1980 - I ZB 89/79] dargelegten Grundsätze beachtet; Lesbarkeit der Unterschrift ist nicht erforderlich; es genügt vielmehr ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der einmalig ist, charakteristische Merkmale aufweist und erkennen läßt, daß es sich um Schriftzeichen handelt, die eine Namensunterschrift zum Ausdruck bringen sollen, aus der die Identität des Unterzeichnenden erkennbar bleibt,
Die Würdigung des konkreten Sachverhalts läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Daß das Oberlandesgericht die Unterzeichnung als Grenzfall einer wirksamen Unterschrift ansieht, trotzdem sich aber noch für das Vorliegen der Voraussetzungen und damit für die Wirksamkeit entscheidet, liegt im Beurteilungsspielraum des Tatrichters.
Dagegen kann der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden, die Nichteinhaltung der Berufungsfrist beruhe auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).
Es kann unentschieden bleiben, in welchem Umfang eine neu eingestellte Bürovorsteherin durch den Rechtsanwalt auf ihre Zuverlässigkeit trotz langjähriger Tätigkeit und guter Zeugnisse in den ersten Tagen laufend überprüft werden muß; denn auch wenn eine solche Überprüfung im Streitfall erforderlich gewesen sein sollte, so ist ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten angesichts der besonderen Ereignisse in seinem persönlichen Bereich zu verneinen. Auch das Oberlandesgericht hat die besondere persönliche Belastungssituation des Prozeßbevollmächtigten durch den unerwartet schnellen Tod seiner Mutter am 25. Dezember und die verfrühte Geburt seines 3. Kindes am 3. Januar anerkannt. Seine Beurteilung ist aber zu streng, wenn es meint, die Versäumung der Frist vom 5. Januar sei angesichts dieser Lage zwar verständlich, könne aber nicht entschuldigt werden. Der Prozeßbevollmächtigte hat glaubhaft gemacht, daß er nicht nur die seelische Belastung zu tragen hatte, sondern auch gezwungen war, nach dem 3. Januar, also auch am 5. Januar, seine Aufmerksamkeit den beiden anderen Kindern im Alter von drei und sechs Jahren zu widmen.
Bei dieser Sachlage war ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten und damit auch der Partei zu verneinen und daher, da die übrigen Voraussetzungen vorliegen, der Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Im übrigen war die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Verfahrens, zurückzuverweisen.
Alff
Piper
Erdmann
Teplitzky