Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1962, Az.: 1 StR 540/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.01.1962
- Aktenzeichen
- 1 StR 540/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13544
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Trier - 18.10.1961
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher schwerer Diebstahl u.a.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung
vom 30. Januar 1962,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 18. Oktober 1961 mit den Feststellungen aufgehoben
- a)
soweit der Angeklagte in den Fällen V 17, 19, 20, 22, 26 und 27 der Urteilsgründe wegen versuchten Diebstahls und in den Fällen V 23, 24, 25 wegen Diebstahls verurteilt worden ist,
- b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten Lübeck lt. Urteilsspruch wegen schweren Diebstahls in 15 Fällen, wegen eines versuchten schweren Diebstahls, wegen einfachen Diebstahls in 15 Fällen und wegen versuchten Diebstahls in 8 Fällen zur Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Gegen das Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger zunächst uneingeschränkt Revision eingelegt. Mit dem Revisionsantrag des Verteidigers wird zwar die Aufhebung des Urteils in vollem Umfange begehrt. Aus der Begründung ergibt sich jedoch eindeutig, daß das Urteil nur in den Fällen V 17, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 der Urteilsgründe angefochten wird. Darin liegt eine nachträgliche zulässige Beschränkung der Revision, die hinsichtlich der weiteren Fälle auch der erforderlichen Begründung (§ 344 StPO) ermangeln würde. Das auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Feststellungen der Strafkammer zu V 17, 19, 20, 22, 26 und 27 der Urteilsgründe hat der Angeklagte in diesen Fällen versucht, gemeinsam mit jugendlichen Mittätern Kraftwagen zu "entwenden" oder mit ihnen wegzufahren, was jedoch nicht gelungen ist. Die Strafkammer hat den Angeklagten in diesen Fällen wegen versuchten Diebstahls bestraft. Zum Merkmal der Zueignungsabsicht führt sie aus, der Wille des Angeklagten sei darauf gerichtet gewesen, "mit diesen Fahrzeugen wegzufahren und sie ggfls. auf freier Strecke stehen zu lassen, wo es dem Zufall überlassen bleiben mußte, ob sie der Berechtigte wiederfinde". Für diese Willensrichtung spreche es, daß er in anderen Fällen Fahrzeuge weggenommen und dann auf freier Strecke, zum Teil in beschädigtem Zustand stehen gelassen habe. Es stehe daher zur Überzeugung der Kammer fest, daß der Angeklagte auch in den oben angeführten Fällen die Absicht verfolgt habe, die Fahrzeuge den berechtigten Inhabern nicht mehr zurückzubringen. "Zumindest" habe er "die Möglichkeit billigend in Kauf genommen, die Wagen, an denen er sich bereits zu schaffen gemacht hatte, nach Gebrauch irgendwo stehen zu lassen und sie so dem Zugriff irgend eines Dritten auszusetzen."
Diese Ausführungen reichen zur Feststellung der Zueignungsabsicht nicht aus.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 5, 205, 206 [BGH 29.09.1953 - 2 StR 261/53]; 13, 43, 44 [BGH 11.03.1959 - 2 StR 29/59]; BGH in VRS 13, 41; BGH 5 StR 540/53 vom 8. Dezember 1953) kann zwar die Zueignungsabsicht schon darin gefunden werden, daß der Täter ein Kraftfahrzeug mit dem Willen wegnimmt und benutzt, es nach Gebrauch nicht zurückzubringen, sondern es an beliebiger Stelle stehen zu lassen, so daß es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist. Unter Absicht ist in § 242 StGB aber nur der unmittelbar auf den Erfolg gerichtete Wille zu verstehen; es genügt also nicht der bedingte Vorsatz (vgl. BGH VRS 14, 199). Wer nur mit der Möglichkeit rechnet und sie billigend in Kauf nimmt, daß er den entwendeten Kraftwagen "gegebenenfalls", also etwa mangels Treibstoffs oder infolge eingetretener Beschädigung, an irgend einer Stelle stehen lassen werde, wo er dem Zugriff Dritter preisgegeben ist, hat demnach die in § 242 StGB vorausgesetzte Absicht nicht. Die Ausführungen der Strafkammer erwecken jedoch den Eindruck, daß sie einen bedingten Vorsatz für ausreichend hält. Jedenfalls ist es nicht ausgeschlossen, daß sie bei ihrer rechtlichen Beurteilung von dieser irrigen Ansicht ausgegangen ist. Sie bezieht sich zwar für die Zueignungsabsicht des Angeklagten auch auf die Fälle III 4 und 6, V 10, 12 und 13 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte die weggenommenen und benutzten Wagen nicht mehr zurückgebracht hat. In allen diesen Fällen wurden aber die Wagen in beschädigtem Zustand wieder aufgefunden, so daß die Möglichkeit besteht, daß die Wagen nur aus diesem Grunde stehen gelassen wurden. Mit dieser Möglichkeit hat sich die Strafkammer nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Das mag vielleicht damit zusammenhängen, daß der Angeklagte insoweit - möglicherweise - seine Zueignungsabsicht nicht bestritten hat, zumal er in diesen Fällen kein Rechtsmittel eingelegt hat. Das Revisionsgericht kann aber nur von den Urteilsfeststellungen ausgehen. Diese reichen jedenfalls nicht aus, um ihnen, in den durch die Revision angegriffenen Fällen die Zueignungsabsicht widerspruchsfrei entnehmen zu können.
Zwar könnte im Falle der versuchten Wegnahme eines Kraftwagens der Schluß auf die Zueignungsabsicht nicht nur daraus gezogen werden, daß der Täter in anderen Fällen weggenommene Kraftwagen nicht zurückgebracht hat, sondern sie anderswo hat stehen lassen. Vielmehr könnte auch das sonstige Verhalten des Täters Anhaltspunkte für seine Zueignungsabsicht geben. Wer allgemein jede Achtung vor dem Eigentum anderer vermissen läßt und häufig Diebstähle begeht, wird regelmäßig wenig Glauben finden, wenn er behauptet, er habe den Wagen, den er wegzufahren versucht hat, nach Gebrauch wieder an seinen Standort zurückbringen wollen. Entsprechende Schlüsse aus dem Sachverhalt zu ziehen, ist aber allein Sache des Tatrichters, nicht des Revisionsgerichts (§ 261 StPO).
Das angefochtene Urteil muß daher, soweit der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls an Kraftfahrzeugen verurteilt wurde, aufgehoben werden. Es kann aber auch in den Fällen V 23, 24 und 25 der Urteilsgründe nicht bestehenbleiben, in denen der Angeklagte wegen vollendeten Diebstahls verurteilt worden ist.
Auch in den Fällen V 23 und 24 hat der Angeklagte vergeblich versucht, mit einem Kraftfahrzeug wegzufahren. Er ist wegen vollendeten Diebstahls bestraft worden, weil er aus dem einen Wagen (Nr. 23) eine Sonnenbrille, aus dem anderen (Nr. 24) den Zündschlüssel entwendet hat. Die Urteilsgründe lassen jedoch erkennen, daß die Strafkammer die versuchte Wegnahme der Kraftwagen als Diebstahlsversuch gewertet hat, der allerdings neben dem vollendeten Diebstahl an den kleineren Gegenständen nicht gesondert im Urteilsspruch zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGH NJW 1952, 1184 Nr. 21). Der in den Fällen des versuchten Diebstahls aufgezeigte Rechtsfehler betrifft hier also den Schuldumfang.
Im Falle V 25, in dem der Angeklagte zusammen mit dem Jugendlichen O. einen Kraftwagen benutzt hat, der dann später in einer anderen Straße wieder aufgefunden wurde, hat die Strafkammer den Angeklagten wegen vollendeten Diebstahls verurteilt, ohne sich zur Frage der Zueignungsabsicht zu äußern. Allerdings haben die Täter aus dem Wagen auch einen Lenkradschoner mitgenommen. Da die Strafkammer aber auch diesen Fall zum Beweis dafür anführt, daß der Angeklagte auch in den Fällen der versuchten Wegnahme von Kraftfahrzeugen nicht die Absicht gehabt habe, die Wagen den Geschädigten wieder zurückzubringen, sieht sie offenbar den ganzen Wagen als gestohlen an. Wenn hier auch von einer Beschädigung des Wagens nicht die Rede ist, die Tatsache des Stehenlassens in einer anderen Straße also als Anzeichen für die Zueignungsabsicht des Angeklagten gewertet werden könnte, so ist doch nicht auszuschließen, daß die Strafkammer auch hierbei von einer irrigen Auslegung des Merkmals der Zueignungsabsicht ausgegangen ist. Auch in diesem Falle ist daher das Urteil aufzuheben.
Wegen teilweiser Aufhebung des Schuldspruchs entfällt auch die Gesamtstrafe.
Im neuen Urteil wird die Strafkammer auch erneut über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu entscheiden haben.
Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß der Angeklagte im Fall V 15 der Urteilsgründe eines Vergehens gegen § 248 b StGB für schuldig befunden und hierwegen auch eine Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis ausgesprochen wurde, die bei der Bildung der Gesamtstrafe berücksichtigt worden ist. Da dies bei der mündlichen Eröffnung der Urteilsgründe bekanntgegeben wurde, beruht die Nichtaufnahme dieser Verurteilung in die Urteilsformel auf einem offensichtlichen Versehen, so daß die Strafkammer trotz insoweit eingetretener Rechtskraft nicht gehindert ist, diese entsprechend zu berichtigen (vgl. BGH NJW 1954, 730 Nr. 21; Urteil des Senats vom 22. November 1960, 1 StR 426/60).
Willms
Hübner
Fischer
Sanders