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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1975, Az.: VI ZR 143/73

Nutzungsausfallanspruch des Eigentümers eines beschädigten Kraftfahrzeugs; Unmöglichkeit der Nutzung für den Anspruchsteller in dem betroffenen Zeitraum

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.1975
Aktenzeichen
VI ZR 143/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11444
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 04.06.1973

Fundstellen

  • DB 1975, 688 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1975, 284-285
  • MDR 1975, 479 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 922-923 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Dem Eigentümer eines beschädigten Kraftfahrzeugs steht der Nutzungsausfallanspruch auch dann zu, wenn er den Wagen während der Reparaturzeit nicht hätte fahren können, aber mit seiner Verlobten darüber einig war, daß der Wagen ihr zur Verfügung stehen solle, falls er ihn selbst nicht nutzen könne oder wolle (Ergänzung zum Urt. v. 16. Oktober 1973 - VI ZR 96/72 = LM BGB § 249 [A] Nr. 33).

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. Juni 1973 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

Am 9. Mai 1972 stieß der dem Kläger gehörende Pkw mit dem Pkw des Erstbeklagten, der bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versichert ist, zusammen. Dabei erlitt der Kläger eine Gehirnerschütterung; auch sein Wagen wurde beschädigt. Die Instandsetzung des Fahrzeugs dauerte bis zum 2. Juni 1972.

2

Der Kläger war während der Instandsetzungszeit des Wagens infolge der Gehirnerschütterung arbeitsunfähig. Vor dem Unfall wurde der Pkw vom Kläger und seiner damaligen Verlobten und jetzigen Ehefrau, die auch Geld für die Anschaffung des Wagens gegeben hatte, gemeinsam benutzt. Etwa 7/12 der Fahrleistungen entfielen auf den Kläger, 5/12 auf seine Verlobte.

3

Die Parteien sind sich während des Rechtsstreits darüber einig geworden, daß die Beklagten dem Kläger 7/8 des Unfallschadens zu ersetzen haben. Sie streiten nur noch darum, ob sich die Ersatzpflicht auch darauf erstreckt, dem Kläger für die Reparaturzeit seines Pkw's eine Nutzungsausfall-Entschädigung zahlen zu müssen.

4

Das Landgericht hat dem Kläger die geforderte Nutzungsentschädigung verweigert, das Kammergericht sie zuerkannt. Mit der zugelassenen Revision erstreben die Beklagten insoweit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch des Klägers auf Ersatz einer Nutzungsausfall-Entschädigung, weil dessen damalige Verlobte und jetzige Ehefrau den Vagen während der Reparaturzeit unfallbedingt nicht benutzen konnte. Diese Nutzungsmöglichkeit hat sich der Kläger nach der Auffassung des Berufungsgerichts durch seine Vermögensaufwendungen miterkauft. Infolge Wegfalls dieser Vermögenswerten Zweckbestimmung habe er auch einen eigenen Vermögensschaden erlitten. Der Anspruch auf Nutzungsausfall-Entschädigung bestehe in voller Höhe, da ohne den Unfall die Nutzungsmöglichkeit für die Verlobte während der gesamten Reparaturdauer unbeschränkt gegeben gewesen wäre.

6

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten gegenüber den Angriffen der Revision der rechtlichen Prüfung stand.

7

1.

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß ein Nutzungsausfallanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich nicht besteht, wenn der Geschädigte seinen Wagen in der Reparaturzeit, gleich ob aus unfallunabhängigen oder unfallabhängigen Gründen, nicht hätte nutzen können, da dann keine "fühlbare" Nutzungsbeeinträchtigung vorliegt (BGHZ 45, 212, 219; Senatsurteil vom 7. Juni 1968 - VI ZR 40/67 - VersR 1968, 803).

8

Das Berufungsgericht bejaht jedoch unter Bezugnahme auf eine inzwischen vom erkennenden Senat bestätigte Entscheidung des Kammergerichts einen Vermögensschaden des Halters dann, wenn das Fahrzeug während der unfallbedingten Ausfallzeit nach der bereits vor dem Unfall getroffenen Zweckbestimmung von Familienangehörigen hätte benutzt werden sollen (Senatsurteil vom 16. Oktober 1973 - VI ZR 96/72 = LM BGB § 249 [A] Nr. 33 = VersR 1974, 171). Mit Recht hat das Berufungsgericht diesen Satz auch im Streitfall, bei dem die Verlobte den Wagen mitbenutzen wollte, angewandt.

9

a)

Ohne Erfolg wendet die Revision ein, daß in dem vom Senat bereits entscheidenen Fall der Sohn ganz allein, sozusagen anstelle des Vaters, den Wagen genutzt hatte, während es im Streitfall um zwei nebeneinander zur Nutzung Befugte geht. Diesem Unterschied hat das Berufungsgericht mit Recht keine entscheidungserhebliche Bedeutung zugemessen. Das Berufungsgericht hat nicht etwa sagen wollen, daß die Beklagten sowohl dem Kläger wie seiner Verlobten Nutzungsausfall schuldeten.

10

b)

Ferner meint die Revision, in der Mitnutzung durch die Verlobte sei keine eigene Nutzungsmöglichkeit des Eigentümers zu sehen, da durch Verlobung verbundene Personen keinen so engen Familienverband bilden, wie z.B. Vater und Sohn oder Ehemann und Ehefrau. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat bei der Prüfung der Frage, ob dem Eigentümer oder Halter eines durch Unfall beschädigten Kraftfahrzeugs während der Zeit der Reparatur oder bis zur Anschaffung eines Neuwagens ein Nutzungsausfallschaden entstanden ist, nie entscheidend darauf abgestellt, ob an seiner Stelle nur "nahe Familienangehörige" den Wagen hätten benutzen wollen. Der Bundesgerichtshof hat bereits bei der Begründung seiner Rechtsprechung zum Geldersatz für den Nutzungsausfall eines Kraftfahrzeuges in Fällen, in denen der Geschädigte auf die mietweise Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeugs verzichtet hatte, ganz allgemein darauf hingewiesen, daß dieser Anspruch nicht entfalle, wenn der Betroffene, obwohl für ihn selbst keine Gebrauchsmöglichkeit bestand, den Wagen "durch Überlassung an andere" genutzt hätte (BGHZ 40, 345, 353). Auch der erkennende Senat hat in seinen beiden Urteilen vom 7. Juni 1968 (VI ZR 40/67 = a.a.O.) und vom 16. Oktober 1973 (VI ZR 96/72 - a.a.O.) in den Gründen bzw. im Leitsatz ausdrücklich hervorgehoben, daß der Anspruch in gleicher Weise besteht, wenn der Wagen ohne den Unfall von Familienangehörigen "oder anderen Personen" benutzt worden wäre. Es liegt kein Grund vor, der es gerechtfertigt erscheinen ließe, einen Vermögensschaden zu verneinen, wenn die von dem Geschädigten beabsichtigte und durch Vermögensaufwendungen erkaufte Nutzungsmöglichkeit, die ihm der Unfall vereitelt hatte, darin liegt, daß er den Wagen Personen überlassen wollte, die nicht mit ihm im Rechtssinne verwandt sind, z.B. Verschwägerten, Verlobten oder Freunden.

11

2.

Entgegen der Ansicht der Revision ist auch kein Rechtsfehler darin zu sehen, daß das Berufungsgericht die gesamte Reparaturzeit mit dem vollen Tagessatz entschädigt hat.

12

Zwar hätte die Verlobte des Klägers, wenn es nicht zum Unfall gekommen wäre, den Vagen nach den getroffenen Feststellungen nur in den ersten drei Tagen nach dem Unfalltag zu Ihrer alleinigen Verfügung gehabt, während sie ihn an den übrigen Tagen "im zeitlichen Turnus oder auch sonst abwechselnd sowie auch gemeinsam" mit dem Kläger benutzt hätte. Das beeinträchtigt aber entgegen der Ansicht der Revision den Anspruch des Klägers nicht. Das Berufungsgericht stellt nämlich weiterhin bezüglich der Verlobten fest: Wenn sie den Pkw hätte benutzen wollen, hätte sie dazu die Möglichkeit gehabt, wie das unter Verlobten üblich ist. Mit dieser Formulierung will das Berufungsgericht ersichtlich zum Ausdruck bringen, daß der Vagen im Hinblick auf das ernstliche Verlöbnis, welches das Berufungsgericht feststellt, Immer zu ihrer freien Verfügung stand, falls der Kläger selbst ihn nicht nutzen wollte oder nutzen konnte, also auch in Zelten, in denen der Kläger krank, unfallbedingt verletzt oder z.B. wegen Teilnahme an einem Lehrgang, einer Tagung oder dgl. verhindert war, den Vagen zu fahren.

13

Damit ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß die Verlobten bereits vor dem Unfall - wenn auch unausgesprochen wie vielfach unter Eheleuten - die Bestimmung getroffen hatten, für die Zeit eines unfallbedingten Ausfalls des Klägers als Mitbenutzer des Wagens stehe dieser der Verlobten zur alleinigen Verfügung. Für den Kläger lag daher schon deshalb während der gesamten Reparaturzeit eine "fühlbare" Nutzungsbeeinträchtigung vor, so daß es letztlich im Streitfall nicht darauf ankommt, welcher Anteil der Fahrleistung des Wagens vor dem Unfall auf die Verlobte entfiel. Das Berufungsgericht konnte daher dem Kläger einen Anspruch auf den vollen Tagessatz der Nutzungsentschädigung für die gesamte Ausfallzeit zubilligen.

Dr. Weber
Nüßgens
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann