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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.07.1973, Az.: 1 StR 232/73

Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts ; Verteilungen der Tagungen des Schwurgerichts von vornherein kalendermäßig über das Geschäftsjahr ; Prinzip des gesetzlichen Richters ; Überspringen von Strafkammerschöffen ; Erneuter Eintritt in die Beweisaufnahme nach Stellen der Schlussanträge; Unterlassung der Belehrung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.07.1973
Aktenzeichen
1 StR 232/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11931
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ravensburg - 09.11.1972

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u.a.

Prozessführer

1. Francesco C. aus L., geboren am ... in F./Italien, zur Zeit in Haft

2. Vinzenzo F. aus L., geboren am ... 1946 in C./Italien, zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 31. Juli 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner und Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Richter am Landgericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger der Angeklagten,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten Francesco C. und Vinzenzo F. gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Ravensburg vom 9. November 1972 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Die Angeklagten sind wegen fünf gemeinschaftlich begangener Verbrechen des versuchten Mordes und anderer Straftaten je zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Sie rügen die Verletzung des sachlichen und des förmlichen Rechts. Ihre Revisionen haben keinen Erfolg.

2

I.

1.

Die von beiden Angeklagten erhobene Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts wird auf folgenden Sachverhalt gestützt:

3

Für das Geschäftsjahr 1972 hatte der Präsident des Landgerichts vier Tagungen des Schwurgerichts festgesetzt, deren Dauer jeweils mit einem Kalendervierteljahr zusammenfiel. Da die Zahl der Hauptschöffen sich nur auf 18 belief, wurden für die vierte Tagung, in der gegen die Angeklagten verhandelt worden ist, Hauptschöffen ausgelost, die auch für die erste oder zweite Tagung ausgelost worden waren. Der Auslosung entsprechend wurden sie zweimal herangezogen. Die dritte Tagung entfiel. Auch in den Jahren 1967, 1968, 1969 und 1970 waren Tagungen entfallen. Dagegen trat das Schwurgericht im Jahre 1971 in jeder der kalendermäßig bestimmten Tagungen auch zusammen.

4

a)

Die Revisionsführer meinen, die Besetzung des Schwurgerichts sei aus verschiedenen Gründen zu beanstanden. Die Zahl der Hauptschöffen hätte auf die Zahl der Tagungen abgestimmt werden müssen. Es sei ein Verstoß gegen § 81 GVG, wenn von vornherein feststehe, daß zur vierten Tagung Hauptschöffen herangezogen werden müssen, die auch an einer früheren Tagung teilzunehmen haben. § 79 GVG sei verletzt, weil die Schwurgerichtstagungen ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Bedarf nach den Quartalen bestimmt worden seien. Das habe dazu geführt, daß die dritte Schwurgerichtsperiode des Jahres 1972 "nur auf dem Papier" stattfand. Bei einem kleineren Landgericht sei von vornherein damit zu rechnen, daß eine Quartalstagung "leerläuft". Dem Gesetz sei aber ein "Schwurgericht im Wartestand" fremd. Es spreche einiges dafür, daß die Zahl der Hauptschöffen für das Schwurgericht bei dem Landgericht Ravensburg deshalb auf 18 festgesetzt worden sei, weil man nur mit drei Tagungen gerechnet habe. Sie hätten sich aber aneinanderreihen müssen. Es würde auch nicht zu beanstanden sein, wenn aus 24 Hauptschöffen je sechs für vier Tagungen ausgelost worden wären. Doch hätten dann die Tagungen so bestimmt werden müssen, daß bei geringerem Geschäftsanfall die vierte und letzte Tagung entfallen wäre. Um das zu erreichen, hätten die Schwurgerichtstagungen nicht vorher kalendermäßig fixiert werden dürfen. Der Wegfall der dritten Tagung habe dazu geführt, daß die Abfolge nach dem Bedarf (§ 79 GVG) und die Heranziehung der Hauptschöffen nach der ausgelosten Reihenfolge (§ 86 GVG) nicht gewahrt worden seien. Besetzungsbedenken bestünden auch hinsichtlich der richterlichen Mitglieder. Denn bei korrekter Abfolge der Schwurgerichtstagungen wäre die Sache jedenfalls nicht in die vierte Tagung gekommen.

5

Die Revisionsführer berufen sich auf eine Entscheidung des Senats vom 7. Mai 1968 (1 StR 601/67), insbesondere auf den Satz, daß der Landgerichtspräsident "vor Beginn des Geschäftsjahrs den Bedarf unter Berücksichtigung der Statistik der Vorjahre und gegebenenfalls nach den bei der Staatsanwaltschaft anhängigen Verfahren zu überschlagen und demgemäß die Zahl der Schwurgerichtstagungen innerhalb des kommenden Jahres zu bestimmen hat". In Ravensburg sei nicht bedacht worden, daß nach den aus diesem Satz sich ergebenden Maßstäben kein Bedarf für vier Quartalstagungen bestanden habe. Die "Statistik der Vorjahre" lehre vielmehr, daß in den Jahren 1967 bis 1971 nur einmal (1971) "alle vier Schwurgerichtstagungen ausgenützt wurden".

6

b)

Die Besetzungsrüge greift nicht durch. Der Präsident des Landgerichts setzt die Schwurgerichtstagungen fest (§ 87 GVG). Es mag zwar nicht empfehlenswert sein, alle Tagungen des Geschäftsjahres schon vor dessen Beginn zu bestimmen, unzulässig ist das aber nicht (BGHSt 21, 222, 223). Aus dem Urteil des Senats vom 7. Mai 1968 ergibt sich nichts, was der Revision zum Erfolg verhelfen könnte. Auch in dieser Entscheidung ist gesagt, daß die Tagungen des Schwurgerichts von vornherein kalendermäßig über das Geschäftsjahr verteilt werden können und daß eine solche Verteilung naturgemäß bereits die Bestimmung enthält, wann das Schwurgericht zusammentreten kann. Sind die Tagungen in Übereinstimmung mit den Kalendervierteljahren festgesetzt, kann in jeder verhandlungsreifen Sache ohne weiteres Termin anberaumt werden. Darin liegt zwar eine vorsorgliche "Bedarfsregelung", wenn nicht in jedem Vierteljahr wenigstens eine Sache vom Schwurgericht zu verhandeln und zu entscheiden ist. Durchgreifende Bedenken gegen eine solche Regelung bestehen jedoch nicht. Auch für das Schwurgericht bei einem kleineren Landgericht kann von der Möglichkeit ausgegangen werden, daß es in jedem Quartal einmal zusammenzutreten hat. Für das Schwurgericht bei dem Landgericht Ravensburg hatte sich zudem die in der quartalsmäßigen Begrenzung liegende Prognose der Zahl der Tagungen im Jahre 1971 als zutreffend erwiesen. Infolgedessen hatte gerade der Präsident dieses Landgerichts keine Veranlassung, aus der Statistik der Vorjahre Bedenken gegen seine Anordnung für das Geschäftsjahr 1972 herzuleiten. Mit dieser Statistik ist im übrigen nicht die Zahl der Tagungen, sondern die der Schwurgerichtssachen gemeint. Aus ihr ergeben sich nur Anhaltspunkte, keine zwingenden Folgerungen. Wenn überhaupt ein Erfahrungssatz aufgestellt werden kann, dann nur der, daß der Anfall von Schwurgerichtssachen - insbesondere bei kleineren Landgerichten großen Schwankungen unterliegt (Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. GVG § 45 Anm. 1 a). Daß mit einer kalendermäßigen Bestimmung der Schwurgerichtstagungen die Möglichkeit von "Tagungen auf dem Papier" in Kauf genommen wird, ist unbestreitbar. Aber das Prinzip des gesetzlichen Richters wird dadurch nicht in Frage gestellt. Die jeweilige Zusammensetzung des Schwurgerichts steht von vornherein fest. Durch den Wegfall einer Tagung wird die Zuständigkeit der einzelnen schwurgerichtlichen Spruchkörper nicht verschoben. Auch in diesem Falle bleiben die Abfolge nach dem Bedarf, wie er im Laufe des Geschäftsjahres in Erscheinung tritt, und die Heranziehung der Hauptschöffen nach der ausgelosten Reihenfolge gewahrt, besteht die Gefahr einer willkürlichen Einflußnahme auf die Zusammensetzung des Schwurgerichts nicht, wenn es allein von der Verhandlungsreife einer Sache abhängt, in welche Tagung sie fällt. Ein Überspringen von Strafkammerschöffen hat der Senat für zulässig, ja für sachgerecht angesehen, wenn bei ihrer Auslosung nicht von den tatsächlichen, sondern von den vorgesehenen Sitzungstagen ausgegangen wird und vorgesehene Sitzungstage entfallen (Urteil vom 13. November 1970 - 1 StR 412/70 -). Für das Überspringen von Hauptschöffen des Schwurgerichts bei Wegfall einer kalendermäßig bestimmten Tagung gilt nichts anderes (a.A. Schäfer a.a.O. § 83 Anm. III 1).

7

c)

Die Hauptschöffen für die Tagung, in welche die Hauptverhandlung in dieser Sache fiel, sind korrekt gemäß § 86 GVG ausgelost worden. Daß sie bereits zu einer Tagung des Schwurgerichts im Geschäftsjahr herangezogen worden waren, hinderte nicht, sie ein zweites Mal heranzuziehen (Schäfer a.a.O. § 85 Anm. 1). Der Geschäftsanfall bedingte das Zusammentreten des Schwurgerichts zur vierten Tagung. Daß sie erforderlich wurde, besagt nicht, daß bei der Bestimmung der Zahl der Hauptschöffen § 85 GVG unbeachtet blieb. Die Prognose ("voraussichtlich"), die diese Vorschrift verlangt, braucht nicht mit der aus der kalendermäßigen Bestimmung der Zahl der Tagungen folgenden Bedarfsregelung übereinzustimmen. In konkreterer Orientierung am wahrscheinlichen Bedarf kann sie davon ausgehen, daß die Zahl der Tagungen, in denen das Schwurgericht tatsächlich zusammentritt, geringer sein wird als die Tagungszahl, die sich aus der kalendermäßigen Festlegung ergibt. Ausschlaggebend gegen einen Erfolg der Revision spricht aber die Erwägung, daß § 85 GVG nicht der Bestimmung des gesetzlichen Richters dient. Die Vorschrift will verhindern, daß ein Hauptschöffe durch sein richterliches Ehrenamt zu stark in Anspruch genommen wird.

8

2.

Beide Angeklagte machen geltend, § 258 Abs. 1 StPO sei verletzt worden, weil nach den Schlußvorträgen nochmals in die Beweisaufnahme eingetreten wurde und nach ihrem erneuten Schluß der Staatsanwalt nicht mehr das Wort ergriff.

9

Die Rüge hat keinen Erfolg. Der Anklagevertreter hatte seinen Schlußvortrag gehalten und seine Anträge gestellt. Daß er nicht noch einmal plädierte, konnte nur dahin verstanden werden, daß es bei seinen bisherigen Ausführungen und Anträgen verbleiben solle. So haben auch alle mitwirkenden Richter, wie ihre dienstlichen Äußerungen ergeben, das Verhalten des Staatsanwalts aufgefaßt. Bei dieser Sachlage kann von einer Verletzung des § 258 Abs. 1 StPO keine Rede sein. Auch ein anderer durchgreifender Verfahrensmangel liegt nicht vor. Aus der Entscheidung des OLG Düsseldorf NJW 1963, 1167 ergibt sich nichts Gegenteiliges.

10

3.

Der Angeklagte F. rügt, daß er nicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO belehrt worden sei. Auch dieser Rüge kann kein Erfolg beschieden sein. Auf die Unterlassung der Belehrung kann die Revision nicht gestützt werden (vgl. BGHSt 22, 129 und 22, 170). Im übrigen war vor der Vernehmung des Revisionsführers der Mitangeklagte Francesco C. gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO belehrt worden. Dieser Belehrung konnte der Revisionsführer entnehmen, daß es ihm freistehe, sich zur Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.

11

II.

Die Sachbeschwerden sind offensichtlich unbegründet.

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
Woesner
Herdegen