Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1978, Az.: VIII ZR 288/77
Hinreichende Bestimmung des Sicherungsgegenstandes bei Sicherungsübereignung; Wirksamkeit eines Raumsicherungsvertrages über ein Lager; Bestimmung des Sicherungsgutes durch Inventurlisten und alljährliche genaue Spezifizierung des Sicherungsgutes gegenüber den Gläubigern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1978
- Aktenzeichen
- VIII ZR 288/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13382
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 28.10.1977
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Frau Margarete in H., C.- E.-S.-K.- in K., zugleich als Alleinerbin der am 11. Oktober 1978 verstorbenen Johanna H.
Prozessgegner
Rechtsanwalt Ludger W. jun., G.str ... in B., als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma W. S. GmbH S.,
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Braxrmaier und
die Richter Dr. Hiddemann, Wolf, Merz und Treier
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Oktober 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter für die Firma W. GmbH, S. (Gemeinschuldnerin), über deren Vermögen am 13. Februar 1976 das Konkursverfahren eröffnet worden ist.
Die Beklagte ist Alleinerbin der im Laufe des Revisionsverfahrens verstorbenen früheren Mitbeklagten Johanna H. Sie war zusammen mit dieser bis Anfang der 50er Jahre Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin. Beide hatten ebenso wie andere frühere Gesellschafter der Gemeinschuldnerin seit Jahren Darlehen in wechselnder Höhe gegeben und dafür als Sicherheit jeweils zusammen mit den übrigen Darlehensgebern Warenbestände übereignet erhalten. Am 1. Februar 1969 wurde letztmals ein Sicherungsübereignungsvertrag mit folgender Fassung zwischen der Gemeinschuldnerin und ihren Darlehensgebern abgeschlossen:
"Zur Sicherung der Ansprüche aus Darlehen an die Firma Wm. W. S. GmbH seitens der Damen H., K. und Wa. sowie der Herren Dr. K. und Wa. überträgt die Firma diesen als Miteigentümern, und zwar entsprechend ihren Darlehensforderungen nach Bruchteilen, das Eigentum an dem Holz und den anderen Waren, die in den vier anliegenden Heften über die Inventur zum 31.12.1968 aufgeführt sind, wobei diese Inventurhefte Bestandteil dieses Vertrages sind. Die Darlehensschuldnerin versichert, daß diese Waren in ihrer freien Verfügung stehen, ohne daß eine Pfändung, eine Verpfändung oder anderweitige Übereignung besteht. Die Darlehensgläubiger nehmen diese Übertragung an. Die Parteien sind sich darüber einig, daß mit Abschluß dieses Vertrages das Eigentum an den übereigneten Waren auf die Darlehensgläubiger übergeht. Solange nicht die Schuld im ganzen fällig wird, soll die Schuldnerin die übereignete Ware für die Darlehensgläubiger auf dem Lagerplatz B., E. Straße 138, unentgeltlich lagern. Es besteht jedoch Einigkeit darüber, daß die Schuldnerin im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes Waren aus dem Lager veräußern darf. Sie hat aber das Lager alsbald wieder durch Warenerwerb aus eigenen Mitteln aufzufüllen. Solche später angeschafften Waren gehen mit der Einbringung in das Lager in das Eigentum der Darlehensgläubiger über, und zwar unter den gleichen Bedingungen. Die Gläubiger können verlangen, daß ihnen jeweils bis zum 5. eines jeden Monats auf der Grundlage des Monatsletzten des Vormonats eine Aufstellung der Lagerware gegeben wird und daß dabei schriftlich festgelegt wird, daß diese Ware unter den Bedingungen dieser Mantelsicherungsübereignung den Darlehensgläubigern zu Eigentum übertragen ist. Gemäß den vorstehend niedergelegten Bedingungen sind sich die unterzeichnenden Vertragspartner darüber einig, daß das Eigentum an den Waren auf die oben genannten Gläubiger als Miteigentum nach Bruchteilen gemäß §§ 1008 ff BGBübergegangen ist."
Diese Vereinbarung war sowohl für die Darlehensgeber, als auch für die Gemeinschuldnerin von dem zwischenzeitlich verstorbenen Dr. K. unterzeichnet worden. Dr. K. handelte dabei aufgrund einer ihm speziell für diesen Zweck erteilten Vollmacht des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin Wa. vom 3. Februar 1967, laut derer er vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) befreit war. Wa. Allerdings war nach der Satzung der Gemeinschuldnerin nicht vom Selbstkontrahierungsverbot befreit.
Die Beklagte und Johanna H. haben zur Konkurstabelle Darlehensforderungen in Höhe von insgesamt 85.000 DM angemeldet und ein Absonderungsrecht aufgrund des Sicherungsübereignungsvertrags vom 1. Februar 1969 am Warenlager hierfür in Anspruch genommen. Die übrigen Darlehensgläubiger hatten schon vor Konkurseröffnung gegenüber der Gemeinschuldnerin auf ihre Darlehensrückzahlungsansprüche verzichtet.
Der Kläger hat das Warenlager zusammen mit einer Lagerhalle und verschiedenen Maschinen zum Gesamtpreis von 59.423,92 DM verkauft, wovon nach Meinung der Beklagten mindestens 53.411,87 DM auf das Warenlager entfallen.
Nach Erledigung der das Absonderungsrecht der Beklagten leugnenden Feststellungsklage und Feststellung der Darlehensforderungen der Beklagten zur Konkurstabelle gemäß Anerkenntnis des Klägers haben die Beklagte und Johanna H. im zweiten Rechtszug mit Ihrer Widerklage den weiteren Antrag verfolgt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte zu 1 (Johanna H.) 10.839,46 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Februar 1976 und an die Beklagte zu 2 42.572,39 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Februar 1976 zu zahlen.
Diesen Antrag, dem das Landgericht zu einem Teil stattgegeben hatte, hat das Berufungsgericht abgewiesen. Ihn verfolgt die Beklagte auch in ihrer Eigenschaft als Erbin von Johanna H. mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
I.
1.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Sicherungsübereignungsvertrag vom 1. Februar 1969 unwirksam ist, weil der Gegenstand des Sicherungseigentums in ihm nicht hinreichend bestimmt ist. Zwar sei, so meint das Berufungsgericht, im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags die übereignete Ware durch die Inventurhefte hinreichend bestimmt gewesen, doch sei nicht mehr klar gewesen, welche im Laufe des Geschäftsgangs auf das Lager kommenden Ersatzstücke für veräußertes Sicherungsgut in das Eigentum der Beklagten hätten übergehen sollen. Aus dem Vertrag sei schon nicht zu ersehen, ob die Inventurhefte den damaligen gesamten Lagerbestand erfaßt hätten. Auch wenn die Parteien Übereignung der gesamten, auf dem Lager befindlichen verkäuflichen Ware gewollt hätten und diese auch durch die Inventurhefte erfaßt gewesen sei, so werde doch die Abgrenzung gegenüber der unverkäuflichen Ware aus dem Vertrag nicht erkennbar. Die Formulierung "das Lager" in dem Übereignungsvertrag umfasse nicht zweifelsfrei den gesamten Warenbestand.
2.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung des Sicherungsübereignungsvertrages erheblichen Vortrag außer acht gelassen. Diese Rüge ist begründet.
II.
1.
Auch das Berufungsgericht verkennt nicht, daß zur Zeit des Abschlusses des Sicherungsübereignungsvertrags vom 1. Februar 1969 das Sicherungsgut genügend klar bezeichnet war, indem auf die Hefte über die Inventur zum 31. Dezember 1968 Bezug genommen worden war und diese zum Bestandteil des Vertrages erklärt worden waren. Das Berufungsgericht hat aber bei seiner Auslegung des Sicherungsübereignungsvertrags außer acht gelassen, daß nach § 39 HGB eine zum Schluß eines Geschäftsjahrs von einem Kaufmann aufgestellte Inventur (Errichtung eines Inventars) in der Regel die gesamten vorhandenen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen hat. Diese Pflicht zur Verzeichnung der Lagerbestände eines Holzlagers bezieht sich nur auf verkaufsfähige Ware und nicht auf unverkäuflichen Abfall, so daß die vom Berufungsgericht behandelte vermeintliche Unsicherheit der Abgrenzung verkäuflicher von unverkäuflicher Ware nicht vorhanden ist. Damit war aber schon nach dem Wortlaut des Sicherungsübereignungsvertrags vom 1. Februar 1969 für jeden, der die Parteiabreden kannte, ersichtlich, daß zu dieser Zeit der gesamte, auf dem genau bezeichneten Lager der Gemeinschuldnerin befindliche Bestand an handelsfähiger Ware, wie er in der Inventur zum Schluß des Geschäftsjahrs körperlich in seinem Bestände aufgenommen worden war, übereignet sein sollte. Auf dem Lager vorhandene Gegenstände, die keine handelsfähige Ware waren, waren nicht in der Inventur enthalten und nicht übereignet. Für sie konnten auch Ersatzstücke nicht beschafft werden. Damit aber war der von der Rechtsprechung geforderten Bestimmtheit des Sicherungsguts bei der Übereignung eines Warenlagers genügt (BGHZ 21, 52, 55; Senatsurteil vom 24. November 1965 - VIII ZR 222/63 = WM 1965, 1248). Angesichts der sich aus der Inventur ergebenden Vollständigkeit der Aufzeichnung des Warenlagers ist die Bestimmtheit der Übereignung auch dadurch nicht beeinflußt, daß möglicherweise zwischen lern Abschluß der Inventur und dem Abschluß des Übereignungsvertrages bereits Warenbewegungen auf dem Lager vorgenommen worden sind.
2.
Wenn nun im Laufe des Geschäftsgangs - das Warenlager der Gemeinschuldnerin wurde nach dem Vortrag des Klägers jährlich etwa viermal umgeschlagen - für veräußerte Ware neue angeschafft wurde, so unterfiel diese mit der Verbringung auf das Lager nach dem Vertrag vom 1. Februar 1969 der Sicherungsübereignung. Es handelte sich also bei dem Vertrag um einen Raumsicherungsvertrag, bei dem jeweils das Eigentum oder das Anwartschaftsrecht hierauf mit der Verbringung neuer Ware in das Lager auf die Sicherungsnehmer überging (BGHZ 28,16,20 f). Auch hierbei konnte, abweichend von der Meinung des Berufungsgerichts, bei der Auslegung des Vertrages vom 1. Februar 1969 (§ 157 BGB) eine Ungewissh über den Umfang des Sicherungsgutes nicht entstehen; denn einmal konnte verkaufsunfähige Ware nicht ersetzt werden, zum anderen unterfiel alles, was als Ersatz verkaufter Ware neu auf das Lager verbracht wurde, der Sicherungrvübereignung, wie es die Parteien nach der Aussage des Zeugen Wa. und der entsprechenden Feststellung des Berufungsgerichts auch gewollt hatten.
3.
Schließlich hat, das hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung des Vertrags vom 1. Februar 1969 nicht erörtert, die Beklagte vorgetragen, daß ihr und Johanna H. alljährlich Inventurlisten als Ergänzung des Sicherungsübereignungsvertrags übersandt worden sind, die den auf dem Lager befindlichen Warenbestand wiedergaben. Damit fand nach dem Vortrag der Beklagten alljährlich eine genaue Spezifizierung des Sicherungsgutes statt. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann demnach das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden.
III.
Das Berufungsurteil erweist sich nach dem jetzigen Sachstand auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend.
Der Sicherungsübereignungsvertrag vom 1. Februar 1969 ist zwar von Dr. Kl 3 sowohl für die Sicherungsnehmer, als auch für die Gemeinschuldnerin als Sicherungsgeberin unterzeichnet worden. Probleme wegen des Selbstkontrahierens Dr. K. (§ 181 BGB) ergeben sich aber nicht, wenn die Gesellschafter der Gemeinschuldnerin den Vertrag gebilligt und genehmigt haben (vgl. BGH Urt. v. 17. Mai 1971 - III ZR 53/68 = WM 1971, 1082, 1083), was die Beklagte vorgetragen und wozu das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen hat.
Einer solchen Genehmigung bedurfte es allerdings dann nicht, wenn, was vorgetragen war, aber ungeprüft geblieben ist, der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin Wagner am 1. Februar 1969 nicht mehr Darlehensgläubiger war. Es lag dann für ihn kein sog. Insichgeschäft vor, so daß auch gegen die Bevollmächtigung Dr. K. unter Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) keine Bedenken bestünden; denn Wa. hätte in diesem Falle seine gesetzliche Vertretungsmacht für die Gemeinschuldnerin durch die Vollmachterteilung an Dr. K. nicht erweitert.
Das Berufungsgericht wird in der neuerlichen Verhandlung auch zu prüfen haben, ob der Vertragsabschluß am 1. Februar 1969 die bloße Erfüllung einer Verbindlichkeit war, die die Gemeinschuldnerin bereits bei Abschluß der Darlehensverträge mit den Darlehensgebern übernommen hatte, wie das Landgericht angenommen hat.
Schließlich wird sich das Berufungsgericht bei Bejahung der Wirksamkeit des Sicherungsübereignungsvertrages auch damit auseinandersetzen müssen, ob sich der Miteigentumsanteil der Darlehensgeberinnen H. am Warenlager dadurch erhöht hat, daß die übrigen Darlehensgeber auf ihre Forderungen gegen die spätere Gemeinschuldnerin verzichtet haben. Außerdem wird noch auf die vom Kläger geltend gemachte Hilfsaufrechnung einzugehen sein.
Da die Entscheidung über die Kosten der Revision vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt, war sie dem Berufungsgericht zu übertragen.
Dr. Hiddemann
Wolf
Merz
Treier