Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1965, Az.: VIII ZR 222/63
Gewährung eines Betriebsmittelkredites ; Abschluss eines Sicherungsübereignungsvertrages ; Anspruch auf Rechnungslegung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1965
- Aktenzeichen
- VIII ZR 222/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 13093
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 06.06.1963
- LG Bad Kreuznach
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1965, 1902-1903 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Rechtswirksamkeit der Sicherungsübereignung eines Warenlagers.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juni 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die klagende Bank hatte der Gemeinschuldnerin, einem Flüchtlingsbetrieb, der Öfen herstellte, einen durch die öffentliche Hand (Finanzierungsaktiengesellschaft = F.) verbürgten Betriebsmittelkredit von 150.000 DM gewährt. Zur Sicherung übereignete die Gemeinschuldnerin ihr durch Vertrag vom 24. Januar 1958 ein Lager ihrer Erzeugnisse mit wechselnden Bestand. In dem Vertrag heißt es:
"§ 1 ...
Zur Sicherung dieses Kredits ... überträgt die Firma der (Klägerin) von ihren Warenbeständen die in der diesem Vertrag als Anlage beigefügten ... Aufstellung aufgeführten Fertigwaren. ...§ 2 ...
§ 3
Die Vertragschließenden sind darüber einig, daß das Eigentum ... mit dem Abschluß dieses Vertrages auf die (Klägerin) übergeht. Die Übergabe der Waren und der als Ersatz für die zu verkaufenden neu anzuschaffenden bzw. neu anzufertigenden Waren wird dadurch ersetzt, daß die Firma diese Waren vom Vertragsschluß oder von der späteren Einbringung in das Sicherungsgebiet ab ... für die (Klägerin) in Verwahrung nimmt ... Die Firma ist befugt die Waren in eigenem Namen im ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb ... zu verkaufen ... Bei Barverkäufen ist die Firma verpflichtet, den Erlös unverzüglich an die Bank abzuführen. Bei Kreditverkäufen tritt die Firma schon jetzt ihre künftigen Ansprüche aus dem Verkauf ... an die (Klägerin) ab ...§ 4
Der Wert der übereigneten Waren soll jeweils einer Höhe entsprechen, die für die Absicherung des der Firma eingeräumten f.-verbürgten Betriebsmittelkredits von DM 150.000 genügt, wenn die durch den Mantelzessionsvertrag vom heutigen Tag an die (Klägerin) abgetretenen Forderungen bei Zugrundelegung eines Beleihungssatzes von 80 % der Rechnungsbeträge hierzu nicht ausreichen. Dabei soll für die übereigneten Waren ein Beleihungssatz von 70 % der Einstandswerte gelten ...Die Firma wird der (Klägerin) unter Bezugnahme auf diesen Vertrag ... spätestens bis zum 10. des folgenden Monats eine neue Aufstellung über den Bestand der sicherungsübereigneten Waren vorlegen.Wenn sich im sog. Ofenlagerhaus zwischen Bundesstraße ... und Gu. mehr oder weniger Waren befinden, als in der anliegenden Bestandsliste oder in den künftigen Bestandsmeldungen angegeben sind, so sind die jeweils tatsächlich in den Räumen vorhandenen Bestände Sicherungsgut der (Klägerin).
§ 5
Die übereigneten Waren sind durch Beschriftung der einzelnen Gegenstände mit dem Zeichen "J & C" als Eigentum der (Klägerin) zu kennzeichnen ... Der Rechtsbestand der Übereignung soll von der Erfüllung dieser Verpflichtung nicht abhängig sein.§ 6
Kommt die Firma bei Eintritt der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Fälle ihren Verpflichtungen der (Klägerin) gegenüber nicht nach, so erlischt ihr Verfügungsrecht über die übereigneten Waren und die (Klägerin) ist berechtigt, die Waren in Besitz zu nehmen und ... nach billigem Ermessen zu verkaufen. ...§ 7 ...
§ 8 ...
§ 9
Die übereigneten Waren befinden sich in den Fabrikations räumen der Firma ..., und zwar in dem auf der diesem Vertrag als Anlage beigefügten Skizze mit "Ofenlager" bezeichneten Magazin.Die Firma verpflichtet sich hiermit ausdrücklich, in den vorbezeichneten Räumen keine Waren, die nicht als übereignet gelten, abzustellen.
§ 10
Die Firma darf diesen Vertrag Dritten gegenüber, die rechtlich oder wirtschaftlich daran interessiert sind, nicht verheimlichen ..."
Die Gemeinschuldnerin reichte entsprechend § 4 der Klägerin regelmäßig Bestandslisten zum Monatsende ein, mit der Überschrift:
"Anlage zum Sicherungsübereignungsvertrag vom 24.1.1950 zwischen der Firma ... und (der Klägerin) Ofenlager Rh. h./Hu. Stand per. ..."
Diese Bestandslisten führten die Öfen nach Stückzahl, Type, zum Teil auch Farbe und "Herstellwert" bzw. "Herstellkosten" auf. Im Juli 1959 brach die Gemeinschuldnerin wirtschaftlich zusammen und beantragte die Eröffnung des Konkursverfahrens. Zahlreiche Gläubiger, u.a. auch eine Großbank und Kunden, die Anzahlungen auf Bestellungen geleistet hatten, holten noch Ware bei der Gemeinschuldnerin heraus. Die Klägerin veranlaßte am 31. Juli 1959, daß die Gemeinschuldnerin ihr eine (letzte) Bestandsliste der verbliebenen Waren in der üblichen Form einreichte. Die Liste enthielt 2.368 Öfen. Sie umfaßte allerdings außer Öfen, die in dem Lagerhaus "zwischen Bundesstraße ... und Gu." (im folgenden als Lager I bezeichnet) lagerten, noch Öfen, die im oberen Stockwerk eines weiteren Lagerhauses zwischen Bundesstraße ... und G.platz (im folgenden als Lager II bezeichnet) eingelagert waren. Zwei Angestellte der Klägerin, die bei der Bestandsaufnahme anwesend waren, beschrifteten den Zugang zum Lager I und zum oberen Geschoß des Lagers II mit dem Hinweis:
"Die in diesem Raum lagernde Ware ist Eigentum der (Klägerin)".
Am folgenden Tage (1. August 1959) wurde das Konkursverfahren üder das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet. Die Parteien einigten sich durch Schriftwechsel vom 18./20. August 1959, daß der beklagte Konkursverwalter die Öfen freihändig verkaufen und die Konkursmasse als Entgelt dafür 10 % des Verkaufserlöses erhalten sollte, im übrigen aber der Erlös bis zur Klärung der Rechtslage auf einem Sonderkonto bei der Klägerin angelegt werden sollte.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten im Wege der Stufenklage Rechenschaft über die Veräußerung des Sicherungsgutes der Klägerin und Zahlung des erlösten Betrages. Der Beklagte hält die Sicherungsübereignung in erster Linie wegen mangelnder Bestimmtheit des Sicherungsgutes für rechtsunwirksam, aber auch unter dem Gesichtspunkt der Schuldnerknebelung und der Gläubigertäuschung für sittenwidrig und nichtig. Er wendet ferner ein, er könne über die bereits gemachten Angaben hinaus weitere Auskünfte nicht geben, weil bei der Verwertung der Konkursmasse nicht darauf geachtet worden sei, welche Öfen zu den angeblich der Klägerin übereigneten gehört hätten. Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten verurteilt, Rechenschaft zu legen über die Veräußerung der Öfen, die bei Konkurseröffnung im Lager I vorhanden waren, und hat die weitergehende Klage auf Rechnungslegung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt er Abweisung der ganzen Klage auf Rechnungslegung.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Bestimmte Bezeichnung des Sicherungsgutes im Sicherungsübereignungsvertrag.
Das Berufungsgericht stellt in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Maßstab für eine hinreichend bestimmte Bezeichnung des Sicherungsgutes bei wechselndem Bestand eines Warenlagers das Erfordernis auf, es müsse hinsichtlich der später hinzutretenden Waren durch ein einfaches, nach außen erkennbares Geschehen für jeden, der die Parteiabrede kenne, ohne weiteres ersichtlich sein, welche individuell bestimmten Sachen übereignet seien. Gegen diesen Ausgangspunkt sind Bedenken nicht zu erheben. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts entspricht der Sicherungsübereignungsvertrag vom 24. Januar 1958 diesem Maßstab:
Das Berufungsgericht legt den Vertrag nämlich dahin aus, daß alle Ofen sicherungsübereignet sein sollten, die im Lager I lagerten. Die Revision versucht vergeblich, diese Auslegung zu Fall zu bringen.
a)
Der Vertrag ist nicht ein Formularvertrag, den das Revisionsgericht selbst auslegen könnte, sondern von einem Angestellten der Klägerin, dem Zeugen P., entworfen und zwischen den Parteien ausgehandelt worden. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist deshalb für das Revisionsgericht bindend, soweit sie nicht auf Rechtsfehlern beruht. Solche hat die Revision nicht aufzuzeigen vermocht.
Die Auslegung des Berufungsgerichts ist nach dem Wortlaut des Vertrages durchaus möglich, sie wird durch ihn, insbesondere durch § 4 Abs. 2, sogar nahe gelegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn man das eigene Vorbringen des Beklagten (Klagebeantwortung vom 18.3.1960 S. 2) berücksichtigt, die Klägerin habe vor Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages sehr genau die Anforderungen gekannt, welche die Rechtsprechung an die bestimmte Bezeichnung des Sicherungsgutes bei der Übereignung eines Lagers mit wechselndem Bestand stelle, wie sich aus ihrem folgenden Schreiben vom 12. Dezember 1957 an die Gemeinschuldnerin ergebe:
"Für die Sicherungsübereignung sind die neuesten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, insbesondere das Urteil vom 13.6.1956 - IV ZR 24/56 - zu beachten, wonach an die Bestimmbarkeit der übereigneten Warenbestände strenge Maßstäbe anzulegen sind, Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit der Sicherungsübereignung ist danach, daß jederzeit einwandfrei festgestellt werden kann, welche Waren als übereignet gelten sollen. Es ist also notwendig, daß jeder übereignete Gegenstand durch Beschriftung, Anhängung eines Schildchens oder auf eine sonstige Art eindeutig als Eigentum der Bank gekennzeichnet wird ... Außerdem besteht die Möglichkeit, die übereigneten Waren von Ihren übrigen Warenvorräten streng getrennt in besonderen Räumen aufzubewahren. ..."
Das Berufungsgericht konnte danach ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß die Parteien im Interesse der Rechtsbeständigkeit des Vertrages alle Waren im Lager I zum Sicherungsgut erklärt haben. Damit war das Sicherungsgut hinreichend bestimmt bezeichnet; denn für jeden Dritten, der den Vertrag kannte, war ersichtlich, daß alle, Öfen, die er im Lager I vorfand, der Klägerin zur Sicherheit übereignet waren.
Die Revision zieht das in Zweifel, weil der Vertrag in einzelnen Bestimmungen (§ 1, 4, 5) widerspruchsvoll sei und der Auslegung bedürfe. Sie meint, der in § 1 enthaltenen bzw. vorgesehenen Warenaufstellung habe es nicht bedurft, wenn alle im Lager I befindlichen Öfen hätten übereignet werden sollen. Damit vertrage sich auch nicht § 4 Abs. 1, nach dem der Umfang des Sicherungsgutes zur Höhe der Forderung der Klägerin in Beziehung gesetzt werden sollte, ferner auch nicht § 5, nach dem alle Öfen einzeln als Sicherungseigentum der Klägerin zu bezeichnen waren. Die Bedenken der Revision sind nicht begründet. Aus § 4 Abs. 2 und § 5 S. 2 des Vertrages ergab sich für jeden Dritten, der den Vertrag kannte, mit hinreichender Deutlichkeit, daß es bei Unstimmigkeiten entscheidend nur darauf ankommen sollte, ob die Öfen im Lager I gelagert waren oder nicht.
b)
Die Revision hält gleichwohl den Sicherungsübereignung vertrag wegen mangelnder Bestimmtheit in der Bezeichnung des Sicherungsgutes für unwirksam, weil die Parteien den Vertrag jedenfalls so gehandhabt hätten, daß nicht alle Öfen im Lager I zum Sicherungsgut gehörten, sondern lediglich die in den Bestandsverzeichnissen aufgeführten; diese aber hätten, wie durch die Beweisaufnahme bewiesen oder nach nicht erledigten Beweisangeboten des Beklagten zu unterstellen sei, nur einen nicht unterscheidbaren Teil des Lagerbestandes ausgemacht. Im Durchschnitt hätten die Bestandslisten nur etwa. 2/3 des jeweiligen Lagerbestandes erfaßt.
Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen des Beklagten für unerheblich gehalten. Es führt aus: Selbst wenn der Angestellte P. der Klägerin, der für sie wiederholt den Bestand des Lagers I kontrollierte, sich damit begnügt hauen sollte, festzustellen, ob eine der Bestandsliste entsprechende Warenmenge vorhanden war, und darüber hinausgehende Vorräte geflissentlich unbeachtet gelassen habe, so ergebe sich daraus noch nicht, daß er nicht alle im Lager I befindlichen Öfen als Sicherungsgut angesehen habe. Denn, ihm sei es darauf angekommen, festzustellen, ob genügend Öfen als Sicherungsgut vorhanden waren. Die Gemeinschuldnerin selbst habe außerdem noch in ihrem Schreiben vom 31. Juli 1959 an die Klägerin sich mit den folgenden Ausführungen zu dem Sicherungsübereignungsvertrag bekannt:
"... bestätigen wir Ihnen, daß die Firma. ... die Rechte an Ihrem Sicherungseigentum in dem Ofenlager ... wahren wird, und daß von uns alles geschehen wird, um Ihre Rechte an den Ihnen zustehenden Öfen in keiner Weise zu beeinträchtigen. Die Bestände in dem Ofenlager sind von Ihren Herren. ... heute überprüft worden."
Ob das Berufungsgericht darin, daß die Gemeinschuldnerin entgegen dem Vertrage im Lager I durchweg größere Warenvorräte lagerte als in den monatlichen Bestandslisten angegeben wurde, eine (stillschweigende) Abänderung des Vertrages finden wollte, ist im wesentlichen Tatfrage und insoweit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich. Auch hier konnte das Berufungsgericht den Ausschlag geben lassen, daß, wie der Klägerin bekannt war, eine solche Änderung des Vertrages seinen rechtlichen Bestand gefährdete; das sprach gegen die Annahme einer Vertragsänderung.
Das Vorbringen des Beklagten könnte allerdings auch insoweit von Bedeutung sein, als bei einer Übereignung durch vorweggenommenes Besitzkonstitut beim Sicherungsgeber der Übereignungswille und der Wille, für den Sicherungsnehmer zu besitzen, noch in dem Zeitpunkt vorhanden sein muß, in dem nach dem Vertrage das Eigentum auf den Sicherungsnehmer übergehen soll. Eine Willensänderung des Sicherungsgebers muß jedoch nach außen hin in Erscheinung treten; die Fortdauer des Übereignungswillens wird vermutet (Urt. des erkennenden Senats - VIII ZR 230/59 vom 27. September 1960 = WM 1960, 1223, 1227). Wenn das Berufungsgericht, vorallem wegen des Schreibens der Beklagten vom 31. Juli 1959, diese Vermutung nicht als widerlegt angesehen hat, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Das Vorbringen der Revision erschöpft sich insoweit in unbeachtlichen Angriffen auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts.
2.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt der Zulieferer.
Im zweiten Rechtszuge hat der Beklagte vorgetragen, es habe sich herausgestellt, daß bestimmte Zulieferer "verlängerte und qualifizierte Eigentumsvorbehalte" mit der Gemeinschuldnerin vereinbart hätten. Das Berufungsgericht hält dieses Vorbringen nicht für schlüssig. Der Beklagte habe nichts dafür vorgetragen, daß der Wert der Verarbeitung oder Umbildung erheblich geringer als der Wert des jeweils zugelieferten Materials gewesen und die Gemeinschuldnerin deshalb nicht gemäß § 950 Abs. 1 BGB Eigentümerin des Fertigfabrikats geworden sei. Ob diese Begründung den Angriffen der Revision standhält, kann dahinstehen. Das Vorbringen war schon deshalb unbeachtlich, weil der Beklagte in keiner Weise substantiiert hat, welche oder wieviele von den der Klägerin übereigneten Öfen von einem solchen "qualifizierten" Eigentumsvorbehalt betroffen worden sind.
3.
Zur Sittenwidrigkeit des Sicherungsübereignungsvertrages
Das Berufungsgericht verneint, daß die Gemeinschuldnerin durch den Vertrag wirtschaftlich geknebelt worden sei. Wenn zeitweise eine Übersicherung vorgelegen haben möge, weil die gesamte Ofenproduktion der Gemeinschuldnerin durch das Lager I gegangen sei, so sei doch die Klägerin nach ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet gewesen, einen entsprechenden Teil des Sicherungsgutes freizugeben. Auch seien nicht andere Gläubiger durch den Sicherungsübereignungsvertrag in sittenwidriger Weise getäuscht worden. Der Betrieb der Gemeinschuldnerin sei ein Flüchtlingsbetrieb gewesen. Von solchen sei allgemein bekannt, daß sie in der Regel nur mangelhaft mit Kapital und ganz selten mit Eigenkapital ausgestattet seien. Die Gläubiger rechneten deshalb regelmäßig damit, daß das gesamte Betriebsvermögen zur Sicherung von Anlaufkrediten in Anspruch genommen sei. Zudem habe die Klägerin das ihrige getan, um eine Täuschung anderer Gläubiger zu vermeiden, indem sie in § 10 des Vertrages der Schuldnerin die Verpflichtung auferlegt habe, die Tatsache der Sicherungsübereignung Interessierten gegenüber nicht zu verschweigen.
Die Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Von einer sittenwidrigen Knebelung der Schuldnerin durch die Klägerin kann schon deshalb nicht gesprochen werden, weil die Schuldnerin durch den Vertrag in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit nicht, oder jedenfalls nicht wesentlich beeinträchtigt wurde. Denn sie konnte über ihre Produktion, die durch das Lager I lief, im ordnungsmäßigen Geschäftsgang jederzeit frei verfügen und tat dies auch. Die Klägerin beschrankte sich auf gelegentliche Kontrollen des Lagers. Die Sicherungsübereignung sollte nach dem Willen der Vertragsparteien ihre Bedeutung überhaupt erst beim wirtschaftlichen Zusammenbruch der Schuldnerin gewinnen. Diese wurde durch den Vertrag nicht geknebelt, vielmehr ermöglichte die Klägerin durch die Gewährung des Kredits überhaupt erst die Eröffnung und Weiterführung des Betriebes.
Bedenkliche Seiten sind einer Kreditsicherung, wie sie hier vorliegt, nur aus dem Gesichtswinkel der sog. Gläubigertäuschung abzugewinnen. Soweit aus dem - nur lückenhaften - Vortrag der Parteien ersichtlich ist, betrieb die Schuldnerin ihr Unternehmen in gepachteten Räumen, das Betriebsinventar war auf Kredit angeschafft und einer anderen kreditgewährenden Bank sicherungsweise übereignet und auf die Produktion hatte die Klägerin ihre Hand gelegt, einmal durch den hier streitigen Sicherungsübereignungsvertrag, der den größeren Teil der Fertigfabrikate erfaßte, und durch einen im Rechtsstreit nicht näher erörterten Mantelzessionsvertrag, welcher der Klägerin die Außenstände sicherte. Es kann danach - auch wenn der Beklagte dies nicht im einzelnen dargelegt hat - angenommen werden, daß der Schuldnerin nur in bescheidenem Umfang Werte verblieben, auf die andere Gläubiger zugreifen konnten. Das Unternehmen zeigte danach eine Struktur wie sie notwendig Betriebe auf weisen, die überkein Eigenkapital verfügen, was in der Regel gerade bei Flüchtlingsbetrieben zutrifft. Der öffentlichen Hand kann es aber trotz solcher bedenklichen Folgeerscheinungen nicht verwehrt sein, ihre auf privatrechtlicher Grundlage gewährten Kredite sich ebenso sichern zu lassen, wie ein privater Geldgeber es unter gleichen Umständen tun dürfte Nur wenn die Grenzen nicht eingehalten werden, die geschäftlicher Anstand und gute Sitte der Befriedigung eines an sich berechtigten Sicherungsbedürfnisses des Kreditgebers ziehen, kann eine solche Sicherung gemäß § 138 BGB rechtlich mißbilligt werden. Die Revision hat nicht aufgezeigt, daß im vorliegenden Fall diese Grenzen überschritten worden sind. Insbesondere war nach dem Vertrage eine unangemessene Übersicherung der Klägerin nicht vorgesehen. Was den Schutz anderer Gläubiger anbelangt, die möglicherweise einen intakten und funktionierenden Betrieb vor sich sahen, der aber im wesentlichen dem Unternehmensinhaber nicht gehört, so weist das Berufungsgericht mit Recht darauf hin, daß bei einem Flüchtlingsbetrieb, wie allgemein bekannt ist, nicht mit nennenswerter eigener Kapitalausstattung gerechnet werden kann. Die anderen Gläubiger, deren Interessen hier der Beklagte als Konkursverwalter wahrnimmt, können deshalb in einem Fall wie dem vorliegenden nicht die Sicherung der öffentlichen Hand über § 138 BGB zu Fall bringen, sondern sind auf die Anfechtungstatbestände der Konkursordnung angewiesen. Daß solche hier vorlägen, hat der Beklagte zwar in der Vorinstanz geltend gemacht, aber trotz Hinweises nicht näher substantiiert. Die Revision ist auf dieses Vorbringen auch nicht zurückgekommen.
4.
Der Beklagte hat bisher den Anspruch der Klägerin auf Rechnungslegung nicht erfüllt: denn er hat der Klägerin nicht eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen enthaltende Rechnung mitgeteilt und Belege dafür vorgelegt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist er in der Lage, die bisher erteilten Auskünfte jedenfalls insoweit zu ergänzen, als er die Widersprüche in seinen Angaben beseitigt; auch sind hinreichende Anhaltspunkte vorhanden, die es ihm erlauben, den Erlös aus der Verwertung der im Lager I befindlichen und deshalb der Klägerin gehörenden Öfen gesondert zu berechnen. Dem Beklagten ist mithin eine weitere Rechnungslegung nicht unmöglich geworden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Artl
Dr. Mezger
Dr. Messner
Mormann