Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.04.1999, Az.: BVerwG 2 BN 1.98
Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln; Gerichtliche Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts; Darlegungspflicht des Antragstellers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.04.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 BN 1.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 28711
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 11.08.1998 - AZ: 4 S 1411/97
Rechtsgrundlagen
In der Normenkontrollsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 1999
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl, Dr. Kugele und Dr. Bayer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. August 1998 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1.
Die geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.
Die Beschwerde verkennt, daß es nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich Sache des Antragstellers ist, die tatsächlichen Voraussetzungen der von ihm durch die angegriffene Norm eingetretenen oder in absehbarer Zeit befürchteten Rechtsverletzung darzulegen. Im Rahmen dieser Darlegungen prüft das Normenkontrollgericht, ob durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung die geltend gemachte Rechtsverletzung des Antragstellers gegeben oder zu befürchten ist.
Im übrigen genügt zu der Geltendmachung, das Normenkontrollgericht habe seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, nicht der pauschale Vortrag, das Gericht sei nicht auf die Argumente des Antragstellers eingegangen. Im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO ist ein Aufklärungsmangel vielmehr nur dann bezeichnet, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, aufgeführt werden, also z.B. die Zeugen und Sachverständigen benannt und die im einzelnen konkret in ihr Wissen gestellten Tatsachen dargelegt werden und angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Beweiserhebung beruht oder beruhen kann (stRspr; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - <Buchholz 232 § 26 Nr. 17>). Daran fehlt es hier. Die Ausführungen der Beschwerde erweisen sich vielmehr als zur Begründung der Aufklärungsrüge ungeeignete Angriffe gegen die angefochtene Entscheidung in der Sache.
Soweit die Beschwerde rügt, das Normenkontrollgericht habe die vom Antragsteller vorgetragenen Gesichtspunkte und Argumente unzulässig verkürzt und verfälscht, wird kein Verfahrensmangel dargelegt. Die Rüge angeblich unrichtiger tatsächlicher Feststellungen des angefochtenen Urteils zum Vorbringen des Klägers und deren Würdigung durch das Berufungsgericht richten sich gegen dessen Rechtsfindung, nicht gegen das prozessuale Verfahren. Etwaige Unrichtigkeiten oder Lücken bei der Wiedergabe des tatsächlichen Vorbringens des Klägers können ohne Rücksicht darauf, in welchem Teil des Berufungsurteils sie sich befinden, nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, sondern nur durch einen fristgebundenen Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung des Urteils nach Maßgabe der §§ 119, 120 VwGO; sie können deswegen auch nicht zur Zulassung der Revision wegen Verfahrensmangels führen (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 62>, vom 21. Dezember 1973 - BVerwG 6 CB 172.73 - <Buchholz 448.0 § 25 Nr. 67> und vom 16. November 1992 - BVerwG 11 B 65.92 - <Buchholz 310 § 158 Nr. 6> jeweils m.w.N.).
Es stellt auch keinen Verfahrensmangel dar, wenn sich das Berufungsgericht nicht mit jedem Vorbringen des Klägers im einzelnen auseinandergesetzt hat. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO war es nur gehalten, die Gründe anzugeben, die für seine Überzeugung maßgebend waren.
Das Gericht ist zwar gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (stRspr; vgl. u.a. BVerfGE 27, 248 <251>; 51, 188 <191>). Es ist jedoch auch unter diesem Blickwinkel nicht gehalten, sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen eines Prozeßbeteiligten, insbesondere mit sämtlichen Rechtsausführungen, ausdrücklich zu befassen. Vielmehr kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, daß das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 28, 378 <384>; 51, 126 <129>; Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - <Buchholz 237.4 § 35 Nr. 1, S. 15> m.w.N.).
Die übrigen Ausführungen enthalten sachliche Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung, stellen jedoch keine Verfahrensrügen dar.
2.
Die Rechtssache hat ferner keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in der mit dem Beschwerdevorbringen bezeichneten Richtung (BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Die Grundsatzrüge setzt nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache voraus. Die Beschwerde legt insoweit jedoch nur dar, warum sie die angegriffene Norm für nichtig hält. Dieser Vortrag genügt den bezeichneten Anforderungen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Kugele
Dr. Bayer