Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.08.1978, Az.: 3 ARs 10/78
Anforderungen an eine sofortige Beschwerde; Übertragung der oberlandesgerichtlichen Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen an das Oberste Landesgericht eines Landes ; Konzentration der in die Zuständigkeit von Oberlandesgerichten fallenden Entscheidungsbefugnisse
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.08.1978
- Aktenzeichen
- 3 ARs 10/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13351
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bamberg - 10.01.1978
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 28, 103 - 109
- MDR 1978, 1039-1041 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 55-57 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Bildung einer kriminellen Vereinigung u.a.
Amtlicher Leitsatz
In Bayern ist das Bayerische Oberste Landesgericht auch für die Entscheidungen nach § 120 Abs. 4 GVG zuständig.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 16. August 1978
beschlossen:
Tenor:
Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Bamberg gegen den Beschluß des Landgerichts Bamberg vom 10. Januar 1978, mit dem dieses die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten abgelehnt hat, ist das Bayerische Oberste Landesgericht berufen.
Gründe
Die gemäß § 74 a Abs. 1 GVG zuständige Strafkammer des Landgerichts Bamberg, bei dem die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Vergehens nach § 129 StGB und wegen anderer Straftaten gegen den Angeschuldigten erhoben hatte, hat durch Beschluß vom 10. Januar 1978 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Das Oberlandesgericht Bamberg, das Bayerische Oberste Landesgericht sowie das Oberlandesgericht München haben ihre Zuständigkeit für die Entscheidung über dieses Rechtsmittel verneint. Nach § 19 StPO hat daher der Bundesgerichtshof das für die Entscheidung zuständige Gericht zu bezeichnen.
Zuständig für die Beschwerdeentscheidung (§ 210 Abs. 2 StPO) ist das Bayerische Oberste Landesgericht. Auf dieses Gericht hat der bayerische Gesetzgeber, gestützt auf die Ermächtigung in § 9 Satz 2 EGGVG in der Fassung des Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen vom 8. September 1969 (BGBl I, S. 1582), die in § 120 GVG umrissenen oberlandesgerichtlichen Zuständigkeiten übertragen (Art. 22 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes [AGGVG] in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 25. Juli 1969, BayGVBl 1969 S. 182). Die Zuweisung an das Bayerische Oberste Landesgericht erfaßt auch die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde gegen Entscheidungen der nach § 74 a GVG zuständigen Strafkammer (§ 120 Abs. 4 GVG). Dies ergibt sich daraus, daß § 9 Satz 2 EGGVG nur eine volle Übertragung der oberlandesgerichtlichen Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen auf das Oberste Landesgericht eines Landes zuläßt und daß der bayerische Gesetzgeber von dieser Möglichkeit auch im Sinne einer solchen umfassenden Zuständigkeitsübertragung Gebrauch gemacht hat.
Daß § 9 Satz 2 EGGVG nur eine Übertragung aller in § 120 GVG vorgesehenen gerichtlichen Zuständigkeiten ermöglicht, folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift in Verbindung mit dem deutlichen Bestreben des Bundesgesetzgebers, in jedem Bundesland die Zuständigkeit für alle auf der Ebene der Oberlandesgerichte zu treffenden Entscheidungen in Staatsschutz-Strafsachen auf ein Gericht zu konzentrieren. Maßgebend für dieses gesetzgeberische Bestreben war das Bemühen sicherzustellen, "daß in diesen Verfahren, in denen meist schwierige tatsächliche Fragen zu entscheiden sind und in denen häufig besondere Rechtsprobleme auftreten, auch Richter mit besonderer Sachkunde und breiter Erfahrung auf diesem Gebiet zur Verfügung stehen" (Regierungsentwurf eines Gesetzes zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen, BT-Drucks. V/4086, S. 7 1. Sp.). Das Ziel einer Konzentration der oberlandesgerichtlichen Zuständigkeiten in Staatsschutz-Strafsachen auf eine begrenzte Zahl von Oberlandesgerichten wurde bereits bei der Vorbereitung des Gesetzentwurfs in Verhandlungen der Bundesregierung mit den Ländern verfolgt; eine von ihr zunächst angestrebte bundesgesetzliche Konzentration auf vier oder fünf Oberlandesgerichte war von Seiten der Länder abgelehnt worden (vgl. Kurfeß in Protokolle des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, 5. Wahlp., S. 3265 f; Träger/A. Mayer in 25 Jahre Bundesgerichtshof, 1975, S. 234), Das Bemühen, einer Zersplitterung der Zuständigkeiten entgegenzuwirken, durchzieht auch die gesamte schließlich Gesetz gewordene Neuregelung.
So sind in den Absätzen 1 und 2 des § 120 GVG für die Verhandlung und Entscheidung der dort aufgeführten Strafsachen allein diejenigen Oberlandesgerichte vorgesehen, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben. Eine weitere Konzentration durch staatsvertragliche Vereinbarungen zwischen den Ländern sieht Absatz 5 Satz 2 vor. Nach Absatz 3 sind wiederum allein die danach zuständigen Oberlandesgerichte berufen, in den Sachen, in denen sie in erster Instanz zuständig sind, auch die in § 73 GVG bezeichneten Entscheidungen, namentlich also die über Beschwerden gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts, zu treffen, sowie über die Beschwerden gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts zu entscheiden. Absatz 4 schließlich bestimmt die Zuständigkeit der gleichen Oberlandesgerichte zur Entscheidung über die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen der nach § 74 a GVG zuständigen Kammern der Landgerichte, damit also auch derjenigen Landgerichte, in deren Bezirk ein anderes Oberlandesgericht seinen Sitz hat (vgl. hierzu die Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. V/4086, S. 7, Kurfeß Prot. S. 3269 sowie Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses BT-Drucks. V/4269, S. 2/3). Darüber hinaus sind in "folgerichtiger Durchführung der Regelung, daß künftig nur noch die Oberlandesgerichte des § 120 GVG mit Staatsschutz-Strafsachen befaßt" sind (Kurfeß a.a.O. S. 3354), auch die Entscheidungen über die Fortdauer der Untersuchungshaft allein diesen Oberlandesgerichten zugewiesen (§ 121 Abs. 4 Satz 1 StPO). Auch die Mitwirkung beim Absehen von der Erhebung der Klage durch den Generalbundesanwalt sowie die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens bei tätiger Reue (§ 153 e Abs. 1, 2 StPO) sind jeweils bei diesem Oberlandesgericht eines jeden Bundeslandes konzentriert. Dasselbe gilt schließlich für Entscheidungen über Anträge im Klageerzwingungsverfahren (§ 172 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Konzentration der in die Zuständigkeit von Oberlandesgerichten fallenden Entscheidungsbefugnisse auf diejenigen Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, ist nach allem umfassend und lückenlos. Dieses das gesamte Gesetz zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen durchziehende gesetzgeberische Bemühen steht der Annahme entgegen, der Bundesgesetzgeber habe - im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Nr. 1 GG) - den Ländern die Möglichkeit geben wollen, im Zusammenhang mit der Übertragung der oberlandesgerichtlichen Aufgaben auf ein Oberstes Landesgericht die gesetzlich festgelegte Geschlossenheit der Kompetenz wiederum aufzusplittern und auf das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, sowie auf das Oberste Landesgericht aufzuteilen.
Auch der Wortlaut des § 9 Satz 2 EGGVG spricht dafür, daß nur eine umfassende Zuweisung aller zur Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts nach § 120 GVG gehörenden Entscheidungen auf ein Oberstes Landesgericht möglich ist. Insofern unterscheidet sich das neue Recht wesentlich von dem früheren Rechtszustand, der eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis über das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Entscheidungen der nach § 74 a GVG zuständigen Strafkammern auf ein Oberstes Landesgericht nicht zuließ (vgl. § 120 Abs. 2 Satz 2, § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG a.F.).
Der bayerische Gesetzgeber hat auch - durch die Neufassung des Art. 22 Nr. 1 AGGVG - von der bundesgesetzlichen Ermächtigung in umfassender Weise Gebrauch gemacht. Daß der Wille des Landesgesetzgebers dahin ging, auch die Zuständigkeit für die in § 120 Abs. 3 und 4 GVG aufgeführten Entscheidungen auf das Bayerische Oberste Landesgericht zu übertragen, ist der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des AGGVG (Bay Landtag, 6. Wahlp., Drucks. Nr. 2137), gegen die im Gesetzgebungsverfahren Einwände nicht erhoben worden sind (vgl. den Bericht über die 76. Sitzung des BayLandtags, 6. Wahlp., am 16. Juli 1969 sowie den Stenographischen Bericht über die 28. Sitzung des BaySenats - 11. Tagungsperiode - vom 17. Juli 1969), eindeutig zu entnehmen. Der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts im Beschluß vom 9. Juni 1978 - 3 St 7/78 - einer dem gesetzgeberischen Willen entsprechenden Auslegung des Art. 22 Nr. 1 AGGVG stehe dessen Wortlaut entgegen, kann nicht gefolgt werden. Nach diesem ist auf das Bayerische Oberst Landesgericht übertragen worden "die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug der in § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Strafsachen". Damit ist auf alle in § 120 GVG, also auch auf die in den Absätzen drei und vier bezeichneten Entscheidungsbefugnisse abgehoben. Das Abstellen auf die Verhandlung und Entscheidung "im ersten Rechtszug" enthält keine Beschränkung unter Ausschluß der Beschwerdeentscheidungen. Ebenso wie Art. 22 Nr. 1 AGGVG a.F. mit den Worten "die Verhandlung und Entscheidung im ersten und letzten Rechtszug in den in § 120 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Strafsachen" lediglich an die frühere Fassung des § 120 Abs. 1 GVG anknüpfte, so hat der Landesgesetzgeber die Neufassung seiner Vorschrift an die des § 120 Abs. 1 GVG angeglichen und damit der gesetzgeberischen Neuerung Rechnung getragen, die eine letztinstanzliche Entscheidungskompetenz des Oberlandesgerichts in der Hauptsache ausschließt. Die Frage der Beschwerdezuständigkeit ist mit diesen Worten nicht angesprochen, diese ist damit also auch nicht ausgeschlossen. Dem stimmt das Bayerische Oberste Landesgericht im Ergebnis auch insoweit zu, als es sich um die Anhangs Zuständigkeit zur Entscheidung über die in § 120 Abs. 3 GVG bezeichneten Beschwerden handelt. Aus der Entstehungsgeschichte des Art. 22 Nr. 1 AGGVG, und zwar aus dem Umstand, daß dessen alte Fassung die Zuständigkeit für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der nach § 74 a GVG zuständigen Strafkammern dem Bayerischen Obersten Landesgericht nicht übertragen hatte, kann - entgegen der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts - nichts dafür hergeleitet werden, daß es auch nach neuem Recht an einer solchen Übertragung fehle. Denn, wie bereits ausgeführt, schließt die Ermächtigung des § 9 Satz 2 EGGVG n.F. auch diese Zuständigkeit ein, während sie in dem früheren § 120 Abs. 2 Satz 2 GVG nicht enthalten war, so daß aus diesem Grunde eine Übertragung dieser Zuständigkeit auf ein Oberstes Landesgericht nicht möglich war. Soweit das Bayerische Oberste Landesgericht davon ausgeht, seine Beschwerdezuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen ergebe sich nur ausnahmsweise als Annex zu der im Einzelfall gegebenen Zuständigkeit nach § 120 Abs. 1, 2 GVG und damit allein für die in § 120 Abs. 3 GVG genannten Entscheidungen, ist darauf hinzuweisen, daß auch die Zuständigkeit der "Landeshauptstadt-Oberlandesgerichte" für Entscheidungen nach § 120 Abs. 4 GVG, wie bereits dargelegt, vom Bundesgesetzgeber nicht als Anhangszuständigkeit ausgebildet worden ist und daß darüber hinaus auch die Zuständigkeit dieser Gerichte nach § 121 Abs. 4 Satz 1, nach § 153 e Abs. 1, 2 sowie nach § 172 Abs. 4 Satz 2 StPO von einer im Einzelfall gegebenen Zuständigkeit in der Hauptsache unabhängig ist. Auch diese zuletzt genannten Zuständigkeiten sind durch Art. 22 Nr. 1 des bayerischen AGGVG auf das Bayerische Oberste Landesgericht übergegangen. Das im Gesetz deutlich zum Ausdruck gekommene Bestreben des Bundesgesetzgebers nach umfassender Konzentration läßt eine Auslegung des § 9 Satz 2 EGGVG nicht zu, die etwa zu einer - sachwidrigen - landesgesetzlichen Regelung führen könnte, nach der in der gleichen Strafsache über die weitere Haftbeschwerde (§ 120 Abs. 4 GVG) das Oberste Landesgericht, über die Haftfortdauer (§ 121 Abs. 4 StPO) hingegen das - im übrigen nach § 120 GVG niemals zuständige - Oberlandesgericht zur Entscheidung berufen wären (vgl. in diesem Zusammenhang auch Dünnebier in Löwe-Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 121 Rdn 52). Auch dem besonders starken Konzentrations bedürfnis in den Fällen des § 153 e Abs. 1, 2 StPO (vgl. Kurfeß, Prot. S. 3355 1. Sp.) würde die Möglichkeit einer unsachgemäßen Aufsplitterung der Zuständigkeiten in diesem Bereich widersprechen. Der Wortlaut des Art. 22 Nr. des bayerischen AGGVG läßt die Auslegung zu, daß der Landesgesetzgeber auch im Sinne des § 9 Satz 2 GVG von der Ermächtigung zu umfassender Übertragung der oberlandesgerichtlichen Zuständigkeiten in Staatsschutz-Strafsachen auf das Bayerische Oberste Landesgericht Gebrauch gemacht hat; sowohl der Sinn dieser landesgesetzlichen Regelung wie der Grundsatz verfassungskonformer Auslegung sprechen für sie. Selbst wenn dem Art. 22 Nr. 1 AGGVG eine konstitutive Übertragung dieser Zuständigkeiten nicht entnommen werden könnte, würde sie unmittelbar aus § 121 Abs. 4 Satz 1 und § 153 e Abs. 1, 2 StPO folgen, da nach dem im Wortlaut deutlich zum Ausdruck gekommenen Sinn dieser Vorschriften auf das jeweilige Oberlandesgericht jedes Landes verwiesen ist, das für Entscheidungen nach § 120 GVG allgemein zuständig ist; entsprechendes gilt für § 172 Abs. 4 Satz 1 StPO.
Auch die Bundesländer Hamburg und Bremen sowie Rheinland-Pfalz und Saarland, die von der in § 120 Abs. 5 Satz 2 GVG enthaltenen Ermächtigung zu staatsvertraglicher Zuständigkeitskonzentration Gebrauch machten, haben sich dabei ersichtlich von der zutreffenden Auffassung leiten lassen, daß allein eine auch die Entscheidungsbefugnis nach § 120 Abs. 3 und 4 GVG umfassende Übertragung oberlandesgerichtlicher Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen auf das Gericht eines Landes dem Sinn der bundesgesetzlichen Ermächtigung entspricht [vgl. § 1 des zwischen Hamburg und Bremen geschlossenen Abkommens (HambGVBl 1970 I, 272) und Art. 1 des zwischen Rheinland-Pfalz und dem Saarland geschlossenen Abkommens (RhPfGVBl 1971, 305)].
Mit dieser Entscheidung tritt der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts der Auffassung des Oberlandesgerichts München im Beschluß vom 7. Juli 1978 - 2 Ws 504/78 - bei (in diesem Sinne auch Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 310 Rdn 25), die - im Ergebnis - auch vom Oberlandesgericht Bamberg vertreten wird (Beschluß vom 28. Februar 1978 - Ws 95/78).
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Krauth
Laufhütte