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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.06.1985, Az.: IVb ZB 63/84

Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde bei Stellung eines Antrages "zu entscheiden wie rechtens" und gleichzeitger Begehrung einer Abänderung des Urteils; Rechtmäßigkeit der Einbeziehung einer dynamischen Versorgungsrente aus einem Zusatzversorgungsverhältnis - als inzwischen unverfallbar - in den Versorgungsausgleich; Berücksichtigung einer fiktiven berechneten Versorgungsrente bei der Berechnung der Höhe des auf die Ehezeit entfallenden Anteils der Versorgungsrente; Berechnungsmethode für Ermittlung des auszugleichenden Betrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.1985
Aktenzeichen
IVb ZB 63/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 14702
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Zweibrücken - 13.04.1984
AG Ludwigshafen - 07.11.1979

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Macke
am 26. Juni 1985
beschlossen:

Tenor:

Auf die weiteren Beschwerden der Bundesbahnversicherungsanstalt und der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 13. April 1984 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Bundesbahn-Versicherungsanstalt und die Anschlußbeschwerde der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 7. November 1979 in Nr. 3 des Urteilsausspruchs (Ausgleich der Zusatzversorgung) abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Zu Lasten der Zusatzversorgung des Antragstellers bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt (Vers. Nr.: ... B 031) werden für die Antragsgegnerin auf dem für sie bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt zu errichtenden Versicherungskonto Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 107,25 DM - bezogen auf den 31. Januar 1977 - begründet.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 7. November 1979 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des ersten und des zweiten Verfahrens der weiteren Beschwerde haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller 7/9 vorab. Im übrigen werden die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsteller und der Antragsgegnerin je zur Hälfte auferlegt und außergerichtliche Kosten auch dieses Rechtszuges nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1 000 DM

Gründe

1

I.

Die Parteien haben am 22. Oktober 1949 die Ehe geschlossen. In der Ehezeit vom 1. Oktober 1949 bis zum 31. Januar 1977 (§ 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann Versorgungsanwartschaften erworben, und zwar Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 878,10 DM. Außerdem besteht für ihn eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt (BVA - Abteilung B, weitere Beteiligte). Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf dynamische Versorgungsrente erlangt, deren Höhe die BVA in einer Auskunft vom 14. Juni 1983 mit monatlich 214,50 DM angegeben hat. Am 3. Januar 1983 ist bei dem Ehemann der Versicherungsfall eingetreten. Seither bezieht er eine Versorgungsrente von der BVA.

2

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil vom 7. November 1979 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BVA Rentenanwartschaften von monatlich 439,05 DM - bezogen auf den 31. Januar 1977 - auf ein für die Ehefrau zu errichtendes Konto übertragen hat. Ferner hat es den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 79,20 DM (Hälfte eines Versorgungsrentenbetrages von 158,40 DM, den die BVA in einer früheren Auskunft vom 26. Januar 1979 auf der Grundlage ihrer damaligen Satzung angegeben hatte) - bezogen auf den 31. Januar 1977 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 14.111,04 DM zu zahlen.

3

Gegen die Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich haben die BVA und der Ehemann Beschwerde eingelegt, die BVA mit dem Antrag, anstelle der Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente seine Anwartschaft auf die statische Zusatzrente in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, und der Ehemann mit dem Begehren, von dem Ausgleich seiner Zusatzversorgung wegen Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung abzusehen.

4

Auf die Beschwerden hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 9. Juni 1980 die zum Ausgleich der Zusatzversorgung des Ehemannes für die Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaften auf monatlich 21,40 DM und den Einzahlungsbetrag auf 4.011,25 DM herabgesetzt.

5

Gegen diesen Beschluß haben die BVA weitere Beschwerde und die Ehefrau weitere Anschlußbeschwerde erhoben. Auf die Rechtsmittel hat der Bundesgerichtshof (durch Beschluß vom 8. Dezember 1982 - IVb ZB 770/80) die Entscheidung des Oberlandesgerichts zum Ausgleich der Zusatzversorgung des Ehemannes aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

6

In dem weiteren Verfahren vor dem Oberlandesgericht hat die Ehefrau unter Hinweis auf inzwischen neu erstellte Berechnungen der BVA über die Zusatzversorgung des Ehemannes beantragt, "zu entscheiden wie rechtens".

7

Das Oberlandesgericht hat in seiner erneuten Entscheidung das Urteil des Familiengerichts teilweise abgeändert und zu Lasten der Zusatzversorgung des Ehemannes bei der BVA für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 58,65 DM (Hälfte der von dem Oberlandesgericht - abweichend von der BVA - auf monatlich 117,30 DM berechneten ehezeitlich erlangten Versorgungsrente des Ehemannes) - bezogen auf den 31. Januar 1977 - begründet. Hiergegen wenden sich die BVA und die Ehefrau mit - zugelassener - jeweils weiterer Beschwerde.

8

II.

1.

Die Rechtsmittel sind zulässig.

9

a)

Die BVA hat bereits Beschwerde gegen das Urteil des Familiengerichts eingelegt. Damit ist ihr auch die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts eröffnet (vgl. Senatsbeschluß vom 14. März 1984 - IVb ZB 170/82 = FamRZ 1984, 670). Auf ihr Rechtsmittel ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Ausgleich der Zusatzversorgung des Ehemannes in vollem Umfang zu überprüfen und, soweit sachlich geboten, zum Vor- oder zum Nachteil des Ehemannes abzuändern (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1984 - IVb ZB 42/82 = FamRZ 1985, 59, 60 m.w.N.).

10

b)

Die Ehefrau hat allerdings das Urteil des Familiengerichts nicht mit der Beschwerde angegriffen. Gleichwohl ist ihr nach allgemeinen Grundsätzen die weitere Beschwerde insoweit eröffnet, als der Beschluß des Oberlandesgerichts die familiengerichtliche Entscheidung zu ihren Ungunsten abgeändert hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 = FamRZ 1980, 773; vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80 = FamRZ 1983, 683, 684), soweit also das Oberlandesgericht die für sie zu begründenden Rentenanwartschaften von monatlich 79,20 DM auf monatlich 58,65 DM ermäßigt hat.

11

Auch darüber hinaus ist die weitere Beschwerde der Ehefrau hier zulässig. Wie der Senat entschieden hat, wird die Entscheidung des Amtsgerichts für einen Beteiligten, der von seinem Erstbeschwerderecht keinen Gebrauch gemacht hat, grundsätzlich unanfechtbar mit der Folge, daß er auch das Recht zur weiteren Beschwerde gegen die auf das Rechtsmittel eines anderen Beteiligten ergangene Erstbeschwerdeentscheidung verliert (Senatsbeschlüsse vom 21. Mai 1980 und vom 16. März 1983 aaO).

12

Die Ehefrau hat sich zwar nicht mit einer selbständigen Beschwerde gegen das Urteil des Familiengerichts gewandt, und sie hat auch nicht formell "Anschlußbeschwerde" erhoben. Sie hat jedoch nach der Zurückverweisung des Verfahrens an das Oberlandesgericht den Antrag gestellt, "zu entscheiden wie rechtens" und dabei eine Abänderung des angefochtenen Urteils begehrt. Zugleich hat sie sich auf die neuen Berechnungen der BVA gestützt, nach denen die ehezeitlich erlangte Versorgungsrente des Ehemannes einen höheren Wert hatte als den der Entscheidung des Amtsgerichts zugrunde gelegten von monatlich 158,40 DM. Damit hat sie zu erkennen gegeben, daß sie unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung eine Erhöhung des Versorgungsausgleichs zu ihren Gunsten erstrebte. Ihr prozessuales Begehren, "zu entscheiden wie rechtens", hatte demgemäß die Bedeutung eines Antrages auf entsprechende Erhöhung des Ausgleichs der Zusatzversorgung des Ehemannes. Es ist daher als Anschlußbeschwerde anzusehen, durch die sich die Ehefrau das Recht zur weiteren Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts offengehalten hat (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Oktober 1983 - IVb ZB 693/81, nicht veröffentlicht).

13

2.

Die Rechtsmittel haben auch Erfolg.

14

a)

Das Oberlandesgericht hat zu Recht die dynamische Versorgungsrente des Ehemannes aus seinem Zusatzversorgungsverhältnis bei der BVA - als inzwischen unverfallbar - in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen, da der Versicherungsfall am 31. Januar 1983 und damit vor der erneuten Entscheidung des Oberlandesgerichts am 13. April 1984 eingetreten ist (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 715/80 = FamRZ 1985, 363, 364, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, m.w.N.).

15

b)

Bei der Berechnung der Höhe des auf die Ehezeit entfallenden Anteils der Versorgungsrente hat das Oberlandesgericht nicht die von dem Ehemann im Entscheidungszeitpunkt tatsächlich bezogene Rente (ab 1. Juli 1983: 205 DM) zugrunde gelegt, sondern eine gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB fiktiv - bezogen auf das Ende der Ehezeit - berechnete Versorgungsrente. Auch das entspricht, da der Versicherungsfall bei Ehezeitende noch nicht eingetreten war, der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Januar 1985 aaO). An dieser Rechtsprechung wird festgehalten.

16

c)

Bei der Ermittlung des hiernach auszugleichenden Betrages der ehezeitlich erlangten Versorgungsrente ist das Oberlandesgericht nicht der Berechnungsweise der BVA in deren Auskunft vom 14. Juni 1983 gefolgt, sondern es hat eine abweichende eigene Berechnung nach Maßgabe der sogenannten Hochrechnungsmethode vorgenommen. Während die BVA auf der Grundlage des maßgeblichen gesamtversorgungsfähigen Entgelts von 2.304,93 DM - bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Januar 1977 - und der gesamtversorgungsfähigen Zeit von 519 Monaten = 43 Jahren bei einem sich danach ergebenden Vomhundertsatz von 75 die Höhe der fiktiven Gesamtversorgung (bei Erreichen der festen Altersgrenze) mit monatlich 1.728,70 DM (75 % von 2.304,93 DM) und die Höhe der auf die Ehezeit (328 Monate von 519 Monaten Gesamtzeit = 63,198 %) entfallenden, pro rata temporis umgerechneten Gesamtversorgung mit monatlich 1.092,51 DM ermittelt hat, von der es sodann die in der Ehezeit erworbene Rente des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 878,10 DM abgezogen hat (Ergebnis als Differenz: 214,41 DM, gerundet 214,50 DM), hat das Oberlandesgericht auch das aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwartende Altersruhegeld auf den Zeitpunkt des Erreichens der (satzungsmäßig üblichen) Altersgrenze hochgerechnet. Es ist dabei zu einem fiktiven Altersruhegeld von monatlich 1.543,10 DM gelangt. Dieses hat das Oberlandesgericht von der fiktiven Gesamtversorgung in Höhe von monatlich 1.728,70 DM abgezogen. Die sich dabei ergebende Differenz von monatlich 185,60 DM hat es sodann pro rata temporis auf die Ehezeit umgerechnet. Damit ergab sich eine auf die Ehezeit entfallende Versorgungsrente des Ehemannes von monatlich 117,30 DM.

17

Gegen diese Berechnungsmethode des Oberlandesgerichts wendet sich - insbesondere - die weitere Beschwerde der BVA mit Erfolg. Wie der Senat in dem bereits erwähnten Beschluß vom 9. Januar 1985 entschieden hat, wird die von den Trägern der Zusatzversorgungseinrichtungen vertretene Auffassung zur Berechnung der ehezeitlich erlangten Versorgungsrente (sog. VBL-Methode), nach der hier die BVA vorgegangen ist, dem Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs besser gerecht als die Hochrechnungsmethode. Jedenfalls bei dem Ausgleich von Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes führt die VBL-Methode zu angemesseneren Ergebnissen als die Hochrechnungsmethode. Die ehezeitlich erlangte Versorgungsrente des Ehemannes ist demgemäß mit einem Wert von monatlich 214,50 DM öffentlich-rechtlich auszugleichen.

18

d)

Der Form nach hat das Oberlandesgericht den Ausgleich zu Recht gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG im Wege des Quasi-Splittings in sinngemäßer Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB vorgenommen.

19

Auf die weiteren Beschwerden sind nach alledem - in Abänderung des angefochtenen Beschlusses - Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 107,25 DM für die Ehefrau zu begründen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 1 000 DM

Lohmann,
Portmann,
Blumenröhr,
Krohn,
Macke