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Bundesfinanzhof
Urt. v. 14.06.1978, Az.: II R 90/76

Verkauf einer Zweitwohnung; Entfernung zur Arbeitsstelle; Steuerbegünstigter Zweck

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
14.06.1978
Aktenzeichen
II R 90/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10386
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 125, 403 - 406
  • BStBl II 1978, 573
  • DB 1978, 2057 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Mit dem Verkauf einer Zweitwohnung (Eigentumswohnung) gibt ein Ehepaar den steuerbegünstigten Zweck zumindest dann nicht i. S. des § 7 Abs. 2 Nr. 1 GrESWBG Schleswig-Holstein wegen zwingender beruflicher Gründe auf, wenn der Ehemann zwar infolge der geschäftlichen Entwicklung seines Arbeitgebers beruflich stärker in Anspruch genommen wird, Arbeitsstelle und Hauptwohnung aber unverändert nicht allzuweit (etwa 80 km) von der Zweitwohnung entfernt liegen.

2. Zur Frage, unter welchen Umständen das Eigentum an einem Grundstück oder einer Eigentumswohnung i. S. des § 18 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG Schleswig-Holstein 1967 (= § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1940) zurückerworben wird.

Tatbestand:

1

Die Kläger sind Eheleute. Sie kauften im September 1973 von einer Kommanditgesellschaft (KG) je zur ideellen Hälfte eine Eigentumswohnung für 119 800 DM (Vertrag I).

2

Das beklagte Finanzamt erhob keine Grunderwerbsteuer gem. § 2 Nr. 2 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaues und bei Maßnahmen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes i. d. F. vom 28. Juni 1962 - GrESWBG - (Gesetz- und Verordnungsblatt 1962 S. 265 - GVBl 1962, 265 -).

3

Die Kläger haben die Wohnung im November 1973 bezogen und sind im Wohnungsgrundbuch als Eigentümer eingetragen worden.

4

Am 28. Mai 1975 schlossen die Kläger, die KG und ein anderes Ehepaar (Eheleute F) einen notariell beurkundeten Vertrag (Vertrag II). Danach hoben die KG und die Kläger den Vertrag I "hinsichtlich seines schuldrechtlichen Teiles" auf, und die KG verkaufte die Eigentumswohnung nunmehr für 119 800 DM je zur Hälfte an die Eheleute F. Ihre Kaufpreisforderung gegen die Eheleute F aus dem Vertrag II trat die KG an die Kläger ab, und zwar zur Erfüllung ihrer Verpflichtung auf Rückzahlung des in dem Vertrag I vereinbarten Kaufpreises.

5

Das Eigentum an der Wohnung sollten die Kläger nach dem Vertrag II unmittelbar auf die Eheleute F übertragen.

6

Das Finanzamt setzte für den Vertrag I gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 GrESWBG Grunderwerbsteuer fest. Der Einspruch blieb erfolglos. Die Klage wurde abgewiesen. Die Revision hat das Finanzgericht zugelassen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Kläger führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

8

Der bisher festgestellte Sachverhalt erlaubt keine Entscheidung darüber, ob nachträglich gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 GrESWBG die Grunderwerbsteuer für den Vertrag I entstanden ist.

9

Mit dem Abschluß des Vertrages II haben die Kläger innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb zu erkennen gegeben, daß sie die Wohnung nicht mehr als "eigengenutzte Eigentumswohnung" verwenden wollen, wie es § 2 Nr. 2 GrESWBG für die Steuerbefreiung voraussetzt. Unter diesen Umständen schreibt § 7 Abs. 1 Nr. 4 GrESWBG regelmäßig die Nacherhebung der Grunderwerbsteuer wegen Aufgabe des steuerbegünstigten Zweckes vor (Urteil vom 29. Oktober 1975 II R 97/75, BFHE 117, 300, BStBl II 1976, 165 [BFH 29.10.1975 - II R 97/75]). Im vorliegenden Fall würde diese Regel jedoch dann nicht gelten, wenn der steuerbegünstigte Zweck wegen zwingender beruflicher Gründe aufgegeben worden wäre (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 GrESWBG i. d. F. vom 16. September 1974) oder die KG das Wohnungseigentum i. S. des § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Schleswig-Holsteinischen Grunderwerbsteuergesetzes i. d. F. vom 3. Februar 1967 (GrEStG 1967) zurückerworben hätte.

10

1. § 7 Abs. 2 Nr. 1 GrESWBG i. d. F. vom 16. September 1974 greift im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Kläger nicht ein. Diese haben die Wohnung gekauft, als es dem Kläger beruflich möglich war, häufiger einige Tage von seinem Dienstort abwesend zu sein und die Wohnung zu nutzen. Anlaß zum Abschluß des Vertrages II war der Umstand, daß der Kläger durch die geschäftliche Entwicklung seiner Arbeitgeberin verstärkt beruflich in Anspruch genommen wurde. Das sind keine zwingenden beruflichen Gründe i. S. des § 7 Abs. 2 Nr. 1 GrESWBG 1974; denn die Kläger wurden durch die genannten Umstände nicht gehindert, die von ihrem Wohnort A nicht allzuweit entfernte Wohnung in B wie bisher als Zweitwohnung zu benutzen.

11

2. Gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1967 wird die Steuer nicht erhoben, wenn das Eigentum an dem Grundstück bzw. der Eigentumswohnung innerhalb von zwei Jahren seit Entstehung der Steuerschuld zurückerworben wird. Dann entfällt auch eine Nacherhebung der Steuer gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 GrESWBG. Denn diese Vorschrift kann nur i. V. m. einem vorausgegangenen Rechtsvorgang i. S. des § 1 GrEStG 1967 Steuer auslösen (Beschluß vom 29. September 1970 II B 22/77, BFHE 100, 140, BStBl II 1970, 830 [BFH 29.09.1970 - II B 22/70]). Hätte demnach im vorliegenden Fall ein Rückerwerb des Wohnungseigentums durch die KG i. S. des § 18 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1967 den materiellen Steueranspruch für den Vertrag I beseitigt (Urteil vom 26. Februar 1975 II R 173/71, BFHE 116, 50, BStBl II 1975, 675), so wäre hier § 7 Abs. 1 Nr. 4 GrESWBG nicht erfüllt.

12

Der bisher vom Finanzgericht festgestellte Sachverhalt läßt nicht erkennen, ob die KG i. S. des § 18 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1967 das Wohnungseigentum zurückerworben hat, nämlich ob die Beteiligten und somit auch die KG aus ihren Bindungen des Vertrages I entlassen wurden und die KG ihre ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangte (Urteile vom 6. Mai 1969 II 87/64, BFHE 96, 197, BStBl II 1969, 556; vgl. zu § 17 Abs. 1 GrEStG auch das Urteil vom 6. Oktober 1976 II R 131/74, BFHE 120, 557, BStBl II 1977, 253).

13

Zwar ist es unschädlich, daß das Eigentum an der Wohnung gem. dem Vertrag II unmittelbar von den Klägern auf die Eheleute F übergehen sollte (Beschluß vom 31. Mai 1972 II B 30/71, BFHE 105, 287, BStBl II 1972, 636). Daß die KG nach der Präambel des Vertrages II nur dann zu dessen Abschluß bereit war, wenn ihr keine Kosten entstehen würden und sie nicht zur Rückzahlung des von den Klägern erhaltenen Kaufpreises an die Eheleute F verpflichtet sein würde, kann für sich gesehen ebenfalls nicht nachteilig für die Kläger sein. Diese genannten Umstände allein sind kein Ausdruck dessen, daß die Kläger nach wie vor die Möglichkeit behielten, das Wohnungseigentum auf eigene Rechnung zu verwerten und somit der Vertrag I nicht vollständig rückgängig gemacht war.

14

Damit ist jedoch noch nicht belegt, daß der angefochtene Steuerbescheid rechtswidrig ist. Nach dem Inhalt des Vertrages II hatten die Eheleute F bereits vor Abschluß dieses Vertrages an die Kläger 19 000 DM gezahlt. Das kann die bloße Quittierung eines unmittelbar vorher entrichteten Kaufpreisteiles sein; möglich ist aber auch, daß dieser Betrag schon einige Zeit vorher gezahlt worden war, weil die Kläger mit den Eheleuten F vereinbart hatten, diesen das Eigentum an der Wohnung zu verschaffen. Eine derartige Vereinbarung scheint auch aus weiteren Gründen nicht ausgeschlossen. Die Möglichkeit, im Jahre 1975 eine Eigentumswohnung steuerfrei zu einem bereits im Jahre 1973 erzielten Kaufpreis erwerben zu können, konnte einen geldwerten Vorteil darstellen, den die Kläger nicht einem beliebigen Dritten, sondern bestimmten Personen zukommen lassen wollten. In diesem Falle hätten die Kläger die Wohnung nicht der KG zur freien Verfügung zurückgegeben, sondern sich Einwirkungsmöglichkeiten vorbehalten, die eine Anwendung des § 18 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1967 ausschließen würden.

15

Das Finanzgericht wird daher den Sachverhalt noch aufklären müssen und insbesondere festzustellen haben, welche Vereinbarungen damals von den Klägern mit den Eheleuten F und der KG getroffen worden sind. Der Senat ist allerdings der Ansicht, daß hier entgegen dem Beweisantrag der Kläger weniger eine Vernehmung des Notars als der Eheleute F und des betreffenden Gesellschafters oder Angestellten der KG in Betracht kommt.