Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.03.1998, Az.: BVerwG 6 B 10.98
Beeinträchtigung eines Biotops; Zweck einer Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.03.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 10.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 29413
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Schleswig-Holstein - 19.06.1997 - AZ: 1 L 283/95
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NVwZ-RR 1999, 239 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ-RR 1999, 239
- NuR 1998, 543-544
- RdL 2000, 207-208
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues,
die Richterin Eckertz-Höfer und den Richter Büge
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juni 1997 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet und daher zurückzuweisen. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO läßt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung.
1.
Die Beschwerde hält es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob es im Bereich des Biotopschutzes gemäß § 20 c Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 12. März 1987, BGBl I S. 889, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 1997, BGBl I S. 2081) i.V.m. § 15 a Abs. 2 des schleswig-holsteinischen Gesetzes zum Schutz der Natur (LNatSchG SH vom 16. Juni 1993 - GVOBl SH S. 215) bei dem Tatbestandsmerkmal der erheblichen Beeinträchtigung darauf ankomme, ob das beantragte Vorhaben nur kleinräumige oder großräumige Auswirkungen auf das Biotop habe, d.h. ob ein Vorhaben in bezug auf die Gesamtgröße des Biotops überhaupt eine Beeinträchtigung darstelle und ob diese deshalb unerheblich im Sinne der genannten Normen sei, weil sie nur einen geringen Teilbereich betreffe und deshalb keinerlei negative Auswirkungen auf das Gesamtbiotop zu erwarten seien.
Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung darzulegen. Der Sache nach greift die Beschwerde die konkrete Rechtsauslegung und die konkrete Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im Gewande einer Grundsatzrüge an. Damit mißversteht sie den Zweck der Nichtzulassungsbeschwerde. Diese dient nicht der sachlichen Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung. Eine solche Nachprüfung kann erst im Rahmen einer auf der Grundlage der gesetzlichen Zulassungsgründe ermöglichten Revision erfolgen. Die gestellte Frage betrifft die Anwendung und Auslegung von § 15 a Abs. 2 LNatSchG SH. Das Landesnaturschutzgesetz ist indessen irrevisibles Recht (vgl. § 137 Abs. 1, § 173 VwGO, § 562 ZPO). Landesrecht wird auch dann nicht zu Bundesrecht, wenn es mit einer bundesrechtlichen Vorschrift wörtlich übereinstimmt und/oder es zur Ausfüllung eines Rahmengesetzes des Bundes ergangen ist. Deshalb wird die vom Kläger gestellte Frage nicht dadurch revisibel, daß er als verletztes Recht § 20 c Abs. 1 BNatSchG als revisibles Bundesrecht bezeichnet. Diese nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 GG rahmenrechtliche Vorschrift ist vom Land Schleswig-Holstein durch § 15 a LNatSchG ausgefüllt worden. Die bundesrechtliche Norm widerspricht der landesrechtlichen nicht, sondern stimmt hinsichtlich des Stellküstenschutzes und des Verbotes der "erheblichen Beeinträchtigung" wörtlich überein, so daß auch ein Fall des Art. 31 GG nicht gegeben ist. Die vom Kläger gestellte Frage bezieht sich von daher allein auf das nicht revisible Landesrecht. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem klägerischen Schriftsatz vom 11. März 1998.
Im übrigen ist mit Rücksicht auf den weiteren Gestaltungsspielraum, der dem Landesgesetzgeber bei der Ausfüllung von Bundesrahmenrecht von Verfassungs wegen zusteht (Art. 75 Abs. 2 GG), nicht ersichtlich und daher der Klärung in einem Revisionsverfahren nicht bedürftig, daß § 20 c BNatSchG die vom Berufungsgericht befürwortete Auslegung des § 15 aAbs. 2 LNatSchG SH verbietet. Im Gegenteil ist der Ermächtigung in § 20 c Abs. 3 BNatschG zu entnehmen, daß der Bundesgesetzgeber den Ländern einen erweiterten Biotopenschutz gestattet.
2.
Die Beschwerde hält es ferner für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob es mit dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG vereinbar ist, dem Eigentümer eines baurechtlich formell und materiell rechtmäßig bebauten Grundstücks naturschutzrechtlich gemäß § 20 c BNatSchG i.V.m. § 15 a Abs. 2 LNatSchG SH den Schutz seines Grundstücks vor dem Untergang zu versagen. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die Küste vor dem Grundstück des Klägers eine Steilküste ist, deren Erhaltung als Biotop im Interesse der Allgemeinheit liege. Es hat ferner entschieden, daß eine Befreiung des Klägers von dem Verbot des § 15 a Abs. 2 LNatSchG nicht möglich ist, da es sich bei der Gefahr des Verlustes des Grundstücks als Folge der Erosion um eine vom Gesetz beabsichtigte Härte handele. Auf diese gesetzliche Situation zielt die Frage der Beschwerde. Sie zielt damit allerdings nicht auf eine Klärung des Regelungsgehalts des Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG. Die Beschwerde erörtert nämlich nicht, in welcher Hinsicht die in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltene Gewährleistung näherer höchstrichterlicher Klärung bedarf.
Daß die Gewährleistung unter dem Vorbehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG besteht, ist jedenfalls hinreichend geklärt. Auch hinsichtlich Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gibt die Beschwerde nicht näher an, in welcher Weise eine weitere Klärung erforderlich ist. Angesichts der umfassenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Schranken der Inhaltsbestimmung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG wäre hier einVorbringen dazu erforderlich gewesen, worin ein zusätzlicher Klärungsbedarf gerade der Interpretation des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu sehen ist. Daß das Naturschutzrecht als solches grundsätzlich eine verfassungsrechtlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung ist, ist in der Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen worden und nicht zweifelhaft (vgl. BVerwGE 84, 361, 370 f. [BVerwG 15.02.1990 - 4 C 47/89]; 94, 1, 3 ff. [BVerwG 24.06.1993 - 7 C 26/92]). Es ist Sache gesetzlicher Entscheidung, ob und in welcher Weise die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit oder der (drohende) Verlust eines Grundstücks auszugleichen ist. Daß dies nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu geschehen hat und daß dies vom Gesetzgeber entsprechend zu regeln ist, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen (vgl. BVerfGE 52, 1, 27 ff. [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76]; 58, 137, 147 [BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 24/78]; 58, 300, 335 [BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78]; 68, 361, 368; 81, 12, 17 [BVerfG 03.10.1989 - 1 BvR 775/86]; 81, 208, 221 [BVerfG 23.01.1990 - 1 BvR 306/86]; 91, 294, 308, 310) [BVerfG 22.11.1994 - 1 BvR 351/91]. Die Beschwerde erörtert nicht, in welcher Weise über diese Entscheidungen hinaus ein zusätzlicher Klärungsbedarf bestehen könnte. Daß sie die Rechtsauslegung des Berufungsgerichts für unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 GG und mithin für verfassungswidrig erachtet, gibt der Sache noch keine grundsätzliche Bedeutung.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Eckertz-Höfer
Büge