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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.08.1995, Az.: 1 StR 301/95

Vorrang; Vermögensstrafe; Gewinnabschöpfungsmöglichkeiten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.08.1995
Aktenzeichen
1 StR 301/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12815
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg

Fundstelle

  • StV 1995, 633

Redaktioneller Leitsatz

Vorrangig vor der Vermögensstrafe sind die Gewinnabschöpfungsmöglichkeiten gem. §§ 73, 73d StGB.

Gründe

1

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 54 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und einer Vermögensstrafe in Höhe von 2.040 DM, ersatzweise sechs Monaten Freiheitsstrafe, verurteilt. Das auf die Sachbeschwerde gestützte Rechtsmittel des Angeklagten führt nur zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Rechtsfolgenausspruchs, im übrigen ist es offensichtlich unbegründet.

2

II. Der Ausspruch über die Vermögensstrafe hat keinen Bestand. Das Landgericht hat diese Rechtsfolge ausschließlich deshalb angeordnet, weil es sichergestelltes Bargeld abschöpfen wollte, das zwar durch den Rauschgifthandel des Angeklagten erwirtschaftet worden war, aber keinem konkreten Geschäft zugeordnet werden konnte. Für die Abschöpfung von Gewinnen aus rechtswidrigen Taten hat der Gesetzgeber jedoch vorrangig die Rechtsinstitute des Verfalls und erweiterten Verfalls nach den §§ 73, 73 d StGB geschaffen. Diese Gewinnabschöpfungsmöglichkeiten gehen der Vermögensstrafe vor (BGH, Beschl. v. 6. Juli 1994 - 3 StR 20/94 - BGHR StGB § 43a Konkurrenzen 1; BGH, Beschl. v. 5. August 1994 - 3 StR 277/94 - BGHR StGB § 43a Konkurrenzen 2; BGH, Beschl. v. 19. Juli 1995 - 3 StR 237/95 -). Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung die Voraussetzungen des erweiterten Verfalls gemäß § 73 d StGB angenommen. Der Senat hat deshalb die Vermögensstrafe in die den Angeklagten weniger beschwerende Anordnung des Verfalls des sichergestellten Geldes abgeändert, auf das sich auch der Rechtsfolgenausspruch des Landgerichts ausdrücklich bezogen hat. Damit entfällt auch die Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten.

3

§ 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte, der sich zur Herkunft des Geldes geäußert hat, nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.