Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.07.1995, Az.: 3 StR 237/95
Vermögensstrafe; Gewinn; Abschöpfung; Abzuurteilende Straftat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.07.1995
- Aktenzeichen
- 3 StR 237/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12713
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lübeck
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Eine Vermögensstrafe darf nicht den Gewinn aus der abzuurteilenden Straftat abschöpfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 12. Mai 1995 ausgeführt:
"Der Ausspruch über die Vermögensstrafe hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat diese Rechtsfolge ausschließlich deshalb angeordnet, weil sie Vermögenswerte abschöpfen wollte, die zwar durch Rauschgifthandel erwirtschaftet wurden, konkreten Geschäften aber nicht zugeordnet werden konnten. Für die Abschöpfung des Erlöses aus Straftaten wurden die Institute des Verfalls und des erweiterten Verfalls nach §§ 73 und 73 d StGB geschaffen (vgl. BGH Urteil vom 8. Februar 1995 - 5 StR 663/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt), die der Vermögensstrafe vorgehen (vgl. BGHR StGB § 43 a Konkurrenzen 1).
Das Landgericht hat jedoch rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des Verfalls festgestellt, weil der Angeklagte unter der Geltung der mit Wirkung vom 6. März 1992 geänderten §§ 73 und 73 a StGB (Gesetz vom 28. Februar 1992, BGBl I 372; vgl. BGH NStZ 1994, 123 f.) Geldbeträge in mindestens der Höhe der erkannten Vermögensstrafe aus Rauschgiftgeschäften erlangt hat. Die Vermögensstrafe ist deshalb in die Anordnung des Verfalls dieses Betrags abzuändern (vgl. BGHR StGB § 43 a, Konkurrenzen 1)."
Dem schließt sich der Senat an. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).