Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1974, Az.: 2 StR 552/73
Erörterungspflicht des Tatrichters hinsichtlich aller aus dem Urteil ersichtlichen Schlüsse zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten ermöglichenden Umstände in den Gründen; Besonderheiten beim Alibibeweis; Geltung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" (in dubio pro reo) im Alibibeweis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.02.1974
- Aktenzeichen
- 2 StR 552/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12639
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bad Kreuznach - 06.06.1973
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 25, 285 - 287
- DRiZ 1974, 387-388
- JZ 1974, 298 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1974, 502-503 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 944 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1974, 1572 (amtl. Leitsatz) "Zur Anwendung des Zweifelgrundsatzes bei einem Alibibeweis"
- NJW 1974, 869-870 (Volltext mit amtl. LS) "zur Anwendung des Zweifelsgrundsatzes bei einem Alibibeweis"
Verfahrensgegenstand
Vorsätzliche Brandstiftung
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Tatrichter hat alle aus dem Urteil ersichtlichen Umstände, die Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten ermöglichen, in den Gründen zu erörtern.
- 2.
Der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" gilt für den Alibibeweis nicht.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. Februar 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 6. Juni 1973 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Mainz zurückverwiesen.
Gründe
Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten zwei vollendete Brandstiftungen und eine versuchte Brandstiftung zur Last. Die Strafkammer hat ihn freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist mit der Sachbeschwerde erfolgreich.
Nach Ansicht der Strafkammer spricht zwar sehr viel (z.B. früheres umfassendes Geständnis, mehrere Zeugenaussagen) für die Täterschaft des Angeklagten im Falle G. Sie glaubt jedoch, den Angeklagten hauptsächlich deshalb freisprechen zu müssen, weil er nach der Aussage des Zeugen C. mit seinem Traktor erst gegen 1,15 Uhr von dessen Gastwirtschaft in K. weggefahren sei, während der Brand der Scheune des Bauern G. in B. schon gegen 1,10 Uhr beobachtet worden sein soll. Sie geht also zugunsten des Angeklagten von dessen Abwesenheit zur Tatzeit aus (Alibibeweis).
Bei der Prüfung des Alibis wäre es - wie allgemein - Sache der Strafkammer gewesen, alle aus dem Urteil ersichtlichen Umstände, die Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten ermöglichten, in den Gründen zu würdigen (RG HRR 1936, 1155; BGH, Urteil vom 12. Januar 1972 - 1 StR 564/72 - m.Nachw.). Das ist nicht geschehen. Nach den Aussagen mehrerer Zeugen ist der Angeklagte aus einer anderen Richtung als aus K. nach B. zu einem Zeitpunkt gekommen, zu dem er dort noch gar nicht hätte eintreffen können, wenn die Angabe des Gastwirts C. stimmte. Die Strafkammer ist jedoch dessen Aussage gefolgt, ohne die widersprechenden anderen Zeugenbekundungen, deren Würdigung sich aufdrängte, in diesem Zusammenhang zu erörtern.
Dieser Fehler steht offenbar im Zusammenhang damit, daß die Strafkammer das Wesen des Alibibeweises verkannt hat. Auffällig ist bereits, daß sie unter den von ihr genannten Umständen die Täterschaft des Angeklagten nur für nicht erwiesen hält. Bei gelungenem Alibibeweis ist jedoch die Täterschaft ausgeschlossen. Der Angeklagte wäre somit erwiesen unschuldig. Zu einer solchen Feststellung kann die Strafkammer sich jedoch keineswegs verstehen. Andererseits ist allgemein anerkannt (ohne daß bisher eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierüber veröffentlicht worden ist), daß nur das erwiesene Alibi von Einfluß auf die Entscheidung sein kann (z.B. Gollwitzer bei Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 261 Anm. 6 b; OLG Hamm JZ 1968, 676). Sonst käme man zu dem untragbaren Ergebnis, daß die nicht erwiesene Behauptung der Abwesenheit des Angeklagten vom Tatort zur Freisprechung führen müßte, auch wenn die erwiesenen Tatsachen in ihrer Gesamtheit den Tatrichter von der Schuld des Angeklagten überzeugt haben. Zweifel am Alibi gehen deshalb zu Lasten des Angeklagten. Das hat die Strafkammer sichtlich nicht hinreichend erkannt, wie ihre widersprüchlichen Ausführungen zur Alibifrage zeigen.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die genannten Fehler auch die Beurteilung der beiden anderen Fälle beeinflußt haben, weil nach einwandfreier Beweiswürdigung im Falle G. möglicherweise alle früheren Geständnisse des Angeklagten für glaubwürdig erachtet worden wären.
Das Urteil muß deshalb in vollem Umfang aufgehoben werden. Damit ist die Kostenbeschwerde des Angeklagten gegenstandslos.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß das Scheitern des Alibibeweises allein noch kein Beweiszeichen für die Schuld des Angeklagten ist (BGH, Urteil vom 24. September 1963 - 5 StR 330/63 -).
Richter am Bundesgerichtshof Willms
Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof
Richter am Bundesgerichtshof Müller
Richter am Bundesgerichtshof Baumgarten