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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.1963, Az.: 5 StR 330/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.09.1963
Aktenzeichen
5 StR 330/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13373
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 04.03.1963

Fundstelle

  • StV 1982, 158

Verfahrensgegenstand

Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 24. September 1963,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende,
Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4. März 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Verurteilung wegen Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde kann nicht bestehenbleiben.

2

Zu den festgestellten Tatsachen, die für die Täterschaft des Angeklagten sprechen, rechnet die Strafkammer auch, daß er "für die Tatzeit kein Alibi hat" (UA S. 19). Diese Erwägung ist rechtlich fehlerhaft. Ein Angeklagter ist nicht verpflichtet, die Anklage durch den Nachweis zu entkräften, daß er sich zur Tatzeit an einem anderen Orte aufgehalten habe. Es ist vielmehr sein Recht, einen solchen Beweis anzutreten. Schenkt der Tatrichter, wie im vorliegenden Falle, dem Alibizeugen keinen Glauben, so ist damit zwar eine Verteidigungsmöglichkeit des Angeklagten gescheitert. Dieser Fehlschlag kann aber für sich allein, das heißt ohne Rücksicht auf seine Gründe und Begleitumstände, kein Beweisanzeichen für die Täterschaft abgeben. Daß der Angeklagte etwa versucht habe, den Beweis bewußtermaßen mit einem falschen Beweismittel zu führen, stellt die Strafkammer nicht fest.

3

Sie geht überdies bei der Würdigung des Alibibeweises, den sie schon zu Beginn ihrer Ausführungen über die Täterschaft des Angeklagten behandelt, rechtlich nicht einwandfrei vor.

4

Der Angeklagte behauptet, er sei am Nachmittage des Tattages, des 15. Mai 1962, mit seiner Braut, Sieglinde O., im Restaurant "Skandinavia" gewesen. Sie habe sich dort als Serviererin einstellen lassen wollen und habe mit ihm während des ganzen Nachmittags auf das Erscheinen des Geschäftsführers gewartet (UA S. 11). Dies hat Sieglinde O. als Zeugin bestätigt. Der Geschäftsführer P. erinnerte sich zwar als Zeuge, daß ihn ein Paar, bei dem es sich um den Angeklagten und Sieglinde O. gehandelt haben könne, im Mai oder Juni 1962 wegen eines Einstellungsgesuchs aufgesucht habe. Er konnte aber den Tag nicht angeben. Die Kammer glaubt diesem unbeteiligten Zeugen, übersieht aber, daß seine Bekundung nicht die Richtigkeit der anderen Zeugenaussage ausschließt. Sieglinde O. mag zwar, wie das Landgericht sagt, daran interessiert sein, "ihrem Verlobten zu helfen". Es ist aber nicht erkennbar, wieso sie sich darin, daß sie mit ihm am 15. Mai 1962 bei P. vorgesprochen habe, mindestens irren "muß" (UA S. 15). Bei diesem Schluß geht das Landgericht anscheinend schon von der Annahme aus, daß der Angeklagte der Täter ist. Das soll aber an dieser Stelle zu Beginn der Ausführungen über die Täterschaft erst noch bewiesen werden.

5

Das Landgericht erwähnt zwar, Sieglinde O. habe vor der Hauptverhandlung versucht, ihre Darstellung dem Geschäftsführer P. "förmlich einzureden" (UA S. 15). Ob es ihr aus diesem Grunde keinen Glauben schenkt, geht aber aus den Urteilsgründen nicht deutlich hervor. Dann wäre es auch erforderlich gewesen, nähere Feststellungen über die Art dieses "Einredens" zu treffen, zumal das Landgericht von der Möglichkeit ausgeht, daß die Zeugin von der Richtigkeit ihrer Darstellung überzeugt ist.

6

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

7

Der Senat macht von seiner Befugnis Gebrauch, die Sache an eine andere Kammer zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Koffka
Siemer
Schmitt
Dr. Börker
Kersting