Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.02.2004, Az.: 5 StR 21/04
Revision gegen die Anordnung des Verfalls; Verhinderung der Anordnung des Verfalls dessen, was der Angeklagte aus den Taten erlangt hat, durch die Schadensersatzansprüche der Nebenklägerinnen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.02.2004
- Aktenzeichen
- 5 StR 21/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 10156
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 29.07.2003
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StraFo 2004, 248 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Schwerer Menschenhandel u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 18. Februar 2004
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Juli 2003 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch des Verfalls mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Diese Maßnahme entfällt.
Die weiter gehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei, wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen und wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat zudem den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 6.000 EUR angeordnet.
Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Januar 2004 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Jedoch hält die Anordnung des Verfalls sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
Die Nebenklägerinnen sind durch die Taten des Angeklagten Verletzte im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB. Ihr Schadensersatzanspruch gegen den Angeklagten hindert nach dieser Vorschrift die Anordnung des Verfalls dessen, was der Angeklagte aus den Taten erlangt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - 5 StR 536/02 - und Beschluss vom 18. Dezember 2003 - 5 StR 275/03).
Für Fälle der vorliegenden Art wird auf die Möglichkeit des Adhäsionsverfahrens und auf die Vorschriften der §§ 111b ff. StPO zur Durchsetzung der Ansprüche der Geschädigten hingewiesen.