Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.12.2003, Az.: 5 StR 275/03
Sachrechtliche Prüfung der Anordnung des Verfalls von Wertersatz ; Einstufung der durch die Zuhältereihandlungen des Angeklagten betroffenen Frauen als Verletzte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.2003
- Aktenzeichen
- 5 StR 275/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 18801
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 17.12.2002
Rechtsgrundlage
- § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. Dezember 2003
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Dezember 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch des Verfalls von Wertersatz mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Diese Maßnahme entfällt.
Die weiter gehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Menschenhandel, schwerem Menschenhandel, Zuhälterei, Vergewaltigung, Raub, gefährlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung und Anstiftung zur Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat zudem den Verfall von Wertersatz in Höhe von 10.000,00 EUR angeordnet.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Oktober 2003 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Jedoch hält die Anordnung des Verfalls von Wertersatz sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Die Anordnung des Verfalls kann keinen Bestand haben. Insoweit hat das Landgericht die durch die Zuhältereihandlungen des Angeklagten betroffenen Frauen zu Unrecht nicht als Verletzte im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB angesehen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Mai 2003 - 5 StR 536/02 -)."
Der Senat schließt - weiter gehend als der Generalbundesanwalt - aus, dass eine neue Hauptverhandlung zur Anordnung des Verfalls von Wertersatz führen kann.