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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1996, Az.: VIII ZR 95/95

Revision; Aufhebung eines Berufungsurteils; Tatbestandswidrige Feststellung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.04.1996
Aktenzeichen
VIII ZR 95/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14435
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1996, 1063-1064 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 2235-2236 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Berufungsurteil, das auf tatbestandswidrigen Feststellungen beruht, ist grundsätzlich aufzuheben.

Tatbestand:

1

Die Klägerin, die Kartonagen herstellt, begehrt die Zahlung restlicher Vergütung für die Herstellung und Lieferung von 93.390 Obst- und Gemüsesteigen, die der Beklagte am 1. November 1991 bei ihr bestellt hat. Der Beklagte hatte seinerzeit die Absicht, Frischgemüse aus Jordanien und Ägypten in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen und hier zu verkaufen. Aus diesem Grunde wandte sich im September 1991 der Zeuge U. im Auftrag des Beklagten an die Klägerin und erbat ein Angebot für Obst- und Gemüsesteigen, die als Zuschnitte verpackt nach Jordanien und Ägypten geschickt, dort befüllt und anschließend wieder nach Deutschland transportiert werden sollten. Die Klägerin unterbreitete dem Beklagten daraufhin am 12. September 1991 ein Angebot über Obststeigen in doppelwelliger Ausführung und präsentierte ihm am 27. September 1991 mehrere Muster in dieser Qualität. Der Klägerin war zu diesem Zeitpunkt bekannt, daß der Beklagte die befüllten Kartons von Jordanien und Ägypten aus per Seefracht verschicken wollte. Streitig ist zwischen den Parteien, ob auch über die Eignung der Musterkartons für den Transport per Luftfracht gesprochen wurde.

2

Bei einem weiteren Gespräch im Oktober 1991 überließ der Beklagte der Klägerin einwellige Kartons der Firma E.-C. A. (fortan: ECA). Nach dem Vorbild dieser Kartons fertigte die Klägerin einwellige Musterkartons und Musterzeichnungen und legte diese dem Beklagten am 1. November 1991 vor. Nach Vornahme kleinerer Änderungen zeichnete der Beklagte die Musterzeichnungen ab und bestellte nach denselben bei der Klägerin insgesamt 90.000 Kartons dreier verschiedener Typen zum Transport von Tomaten, Paprika und Bohnen. Die Klägerin lieferte die Kartons zwischen dem 11. und 17. November 1991 an den Beklagten aus und stellte sie diesem mit insgesamt 129.795,79 DM in Rechnung. Der Beklagte versandte die Kartons per Luft- und Seefracht nach Jordanien und Ägypten. Die ersten Partien der mit Paprika befüllten Kartons trafen am 27. und 27. November 1991 per Luftfracht aus Amman in Maastricht ein. Die hierbei verwendeten Kartons, die in ordnungsgemäßem Zustand abgesandt worden sind, waren bei der Ankunft zum Teil erheblich beschädigt und auseinandergeborsten. Hiervon wurde die Klägerin in beiden Fällen alsbald telefonisch benachrichtigt. Sie stellte dem Beklagten daraufhin Verstärkungselemente für die Paprika- und die Tomatenkartons zur Verfügung. Der Beklagte verwendete diese indessen nicht, weil die verstärkten Kartons wegen ihrer Ausmaße nicht mehr auf Europaletten hätten verpackt werden können.

3

Nach erheblichen Verlusten stellte der Beklagte im Februar 1992 den Handel mit importiertem Obst und Gemüse ein. Auf die Vergütungsforderung der Klägerin zahlte er im Hinblick auf den ihm entstandenen Schaden lediglich 10.000 DM.

4

Die Klägerin begehrt Zahlung der verbleibenden 119.795,79 DM. Sie hat vorgetragen, die von ihr gefertigten und gelieferten Kartons seien vertragsgerecht. Der Beklagte habe Kartons in der Ausführung des von ihm präsentierten ECA-Kartons gewünscht und auf die von ihr daraufhin geäußerten Zweifel an deren Tauglichkeit für den Seetransport entgegnet, die Verpackung sei von der Firma ECA getestet worden und reiche für seine Belange aus. Eine Probelieferung, die sie ihm wegen der Zweifel an der Tauglichkeit der einwelligen Kartons für den Seetransport angeboten habe, habe der Beklagte abgelehnt. Daraufhin habe sie ihm erklärt, bei der gewünschten einwelligen Ausführung könne keine Garantie für fünffache Stapelsicherheit gegeben werden, damit sei der Beklagte einverstanden gewesen. Die von ihr gefertigten und gelieferten Kartons seien von zumindest gleicher Qualität wie der ECA-Karton.

5

Der Beklagte hat demgegenüber behauptet, der ECA-Karton sei der Klägerin nur präsentiert worden, um ihr Anhaltspunkte für Ausmaße und Gestaltung an die Hand zu geben. In bezug auf die Tauglichkeit entsprechender Kartons für den Luft- und Seetransport von Gemüse habe er keine Erklärungen abgegeben, hierfür habe vielmehr die Klägerin die Verantwortung übernommen. Hilfsweise hat der Beklagte mit Schadensersatzansprüchen wegen unnütz aufgewendeter Transport kosten und entgangenen Gewinns in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe aufgerechnet.

6

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt er sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

8

Die von der Klägerin hergestellten und gelieferten Kartons seien vertragsgemäß. Der Beklagte habe Kartons nach den von ihm abgezeichneten Musterzeichnungen in Auftrag gegeben. Kartons nach diesem Muster habe die Klägerin hergestellt und geliefert. Dem hiernach entstandenen Vergütungsanspruch könne der Beklagte nicht die Mängeleinrede entgegensetzen, denn er habe nicht bewiesen, daß die Kartons fehlerhaft seien oder daß ihnen zugesicherte Eigenschaften fehlten. Dafür treffe ihn gemäß § 363 BGB die Beweislast, weil er die Kartons als Erfüllung angenommen und dadurch zu erkennen gegeben habe, daß er sie als eine im wesentlichen vertragsgemäße Leistung gelten lassen wolle.

9

Nach dem in erster Instanz eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. E. seien zwar sämtliche von der Klägerin gelieferten Kartons infolge mangelnder Belastungsfähigkeit für den Seetransport im Container und - mit Ausnahme der Bohnenkartons - auch für den Lufttransport ungeeignet. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, daß nach den vertraglichen Vereinbarungen die Kartons eine entsprechende Eignung hätten aufweisen sollen oder daß die Klägerin eine solche stillschweigend zugesichert habe. Ihr sei zwar unstreitig bekannt gewesen, daß der Beklagte die Kartons jedenfalls für den Seetransport des Gemüses habe benutzen wollen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei aber offen, ob eine hierfür ausreichende Belastungsfähigkeit der Kartons Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung der Parteien geworden sei. Die Klägerin habe nämlich zunächst einen doppelwelligen Musterkarton von erheblich höherer Belastungsfähigkeit vorgestellt, über den indessen kein Vertrag zustande gekommen sei. Der Beklagte habe nicht bewiesen, daß die von ihm übergebenen ECA-Musterkartons der Klägerin lediglich einen Anhalt für Abmessungen und Aussehen der herzustellenden Steigen hatten geben sollen, daß der Klägerin in allen Gesprächen gesagt worden sei, die Kartons sollten sowohl per See- als auch per Luftfracht befördert werden und müßten hierzu geeignet sein, daß die Klägerin keine Zweifel an der Tauglichkeit der Kartons im Hinblick auf deren Belastungsfähigkeit geäußert und demgemäß auch keine Probelieferung angeboten habe, ferner, daß er der Klägerin nicht erklärt habe, der Karton sei von der Firma ECA getestet worden und für seine Belange ausreichend. Auch die Verletzung einer Aufklärungspflicht der Klägerin habe der Beklagte nicht bewiesen. In Ermangelung eines Schadensersatzanspruchs gehe seine Aufrechnung ins Leere.

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II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

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1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von den Parteien im Revisionsrechtszug nicht angegriffen worden sind, sind sämtliche von der Klägerin hergestellten und gelieferten Kartons für den Seetransport von Gemüse ungeeignet, weil sie dafür nicht hinreichend belastungsfähig sind. Damit fehlt ihnen die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch (§§ 651 Abs. 1, 459 Abs. 1 Satz 1 BGB), denn jedenfalls die Eignung der Kartons für den Seetransport von Gemüse war Gegenstand der Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien.

12

Die gegenteilige Feststellung des Oberlandesgerichts ist mit dem im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen unstreitigen Parteivorbringen nicht zu vereinbaren und kann daher keinen Bestand haben (BGH, Urteile vom 5. Februar 1981 - IVa ZR 42/80 - VersR 1981, 621 unter 3 und vom 27. April 1988 - IVa ZR 302/86 - BGHR ZPO § 313 Abs. 2 Satz 2 Tatbestandswidrigkeit 1). Danach war die beabsichtigte Verwendung der Kartons jedenfalls für den Gemüseversand per Seefracht schon Gegenstand der Besprechung vom 27. September 1991. An diesem vorgesehenen Verwendungszweck hat sich auch nach der Darstellung der Klägerin in der Folgezeit nichts geändert. Vielmehr hat der Beklagte nach dem erstinstanzlichen Sachvortrag der Klägerin bei der Präsentation des ECA-Kartons gefragt, ob die Klägerin "entsprechende Kartons für den Seetransport" fertigen könne. Mit ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10. Februar 1993 hat die Klägerin in bezug auf das Gespräch vom 1. November 1991, den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, vorgetragen, auch bei diesem Gespräch sei "nur von Seefracht die Rede" gewesen. Auf Seite 5 dieses Schriftsatzes heißt es weiter:

13

"Die Klägerin hat die von dem Beklagten bestellten Kartons in der von dem Beklagten geforderten Qualität geliefert. Sie hat auf die beschränkte Eignung der von dem Beklagten geforderten einwelligen Qualität hingewiesen. Die Kartons waren ausdrücklich nur für den Seetransport vorgesehen. Ein Mangel ist deshalb nicht vorhanden."

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Ob die Klägerin damit, wie die Revision unter Erhebung einer entsprechenden Verfahrensrüge meint, in bezug auf die Eignung für den Seetransport eine Beschaffenheitsvereinbarung zugestanden (§ 288 ZPO) hat, bedarf keiner Entscheidung. Den Inhalt des Schriftsatzes vom 10. Februar 1993 hat die Klägerin mit ihrem zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 1. Februar 1995 ausdrücklich zum Gegenstand auch ihres Berufungsvorbringens gemacht. Damit war auch in zweiter Instanz unstreitig, daß die von der Klägerin herzustellenden und zu liefernden Kartons jedenfalls für den Seetransport von Gemüse geeignet sein sollten.

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Den vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang aufgezeigten Umständen ist nichts anderes zu entnehmen. Die Tatsache, daß die Klägerin bei der Besprechung der Parteien am 27. September 1991 einen Musterkarton aus Doppelwelle vorstellte, der eine erheblich höhere Belastungsfähigkeit besaß als die später gelieferten Kartons, zeigt gerade, daß auch die Klägerin davon ausging, die Kartons sollten für den vom Beklagten vorgesehenen Gemüsetransport ausreichend belastbar sein. Wenn die Parteien sich später gleichwohl nicht auf den von der Klägerin vorgestellten doppelwelligen Karton, sondern auf eine einwellige Ausführung nach Art des ECA-Kartons einigten, so haben sie damit - selbstverständlich - nicht auf das Erfordernis ausreichender Belastbarkeit für den vorgesehenen Zweck verzichtet, sondern viel mehr ihrer Erwartung Ausdruck verliehen, auch ein einwelliger Karton nach dem Muster des ECA-Kartons sei ausreichend stabil und daher für den Seetransport geeignet. Die Klägerin selbst hat behauptet, bei der Präsentation des ECA-Kartons durch den Beklagten Zweifel an dessen Tauglichkeit für den Seetransport geäußert und aus diesem Grunde eine Probelieferung angeboten zu haben. Dies macht deutlich, daß sie eine ausreichende Belastbarkeit für den Seetransport als wesentliches Beschaffenheitsmerkmal auch einer einwelligen Ausführung ansah.

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2. War die Tauglichkeit der von der Klägerin herzustellenden und zu liefernden Kartons zum Seetransport von Gemüse Gegenstand der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung, so steht auf der Grundlage des von den Parteien nicht angegriffenen Gutachtens des Sachverständigen Prof. E. fest, daß sämtliche von der Klägerin gelieferten Steigen mangelhaft sind. Hierfür ist die Klägerin nur dann nicht verantwortlich, wenn ihre Darstellung zutrifft, der Beklagte habe trotz der von ihr geäußerten Zweifel an der Tauglichkeit des ECA-Kartons für den vorgesehenen Verwendungszweck Kartons in dieser Ausführung bestellt und damit das Risiko mangelnder Eignung der Kartons für den Seetransport übernommen (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1996 - VIII ZR 81/95 - ZIP 1996, 640 unter 2). Die Beweislast hierfür trägt die Klägerin. Inwieweit der Beklagte aus der Mangelhaftigkeit der Kartons Rechte herleiten kann, hängt ferner davon ab, ob und in welchem Umfang er seiner Rügeobliegenheit (§ 377 HGB) genügt hat. Dies alles hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - offengelassen. Da es hierzu weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, war die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).