Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.01.1996, Az.: VIII ZR 81/95
Aufklärungspflicht; Vertragsverletzung; Kaufrecht; Verarbeitungsrisiken
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.01.1996
- Aktenzeichen
- VIII ZR 81/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14260
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1996, 722 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1996, 457-458 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1996, 497 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1996, 820-822 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, 640-641 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Erklärt der Käufer einer von ihm zur Weiterverarbeitung vorgesehenen Ware (hier: Stahlbleche) auf eine vom Hersteller veranlaßte Anfrage des Verkäufers, ob er zugunsten sofortiger Lieferung auf eine vereinbarte Wärmebehandlung der Ware verzichte, ohne Grund sei eine Wärmebehandlung nicht erforderlich, so trifft den Verkäufer keine Aufklärungspflicht über etwaige mit dem Unterbleiben der Wärmebehandlung verbundene Verarbeitungsrisiken.
Tatbestand:
Die Klägerin, die sich mit Verfahrenstechnik befaßt, benötigte zur Herstellung eines Kombitrockners für die Firma C. drei einseitig sprengplattierte Bleche. Sie bestellte diese am 15. Dezember 1989 bei der Beklagten, die sie ihrerseits von der N. AG in Schweden bezog. Zur Materialbeschaffenheit gab die Klägerin der Beklagten an:
"Grundwertstoff H II Auflagenwerkstoff: Hastelloy C 4, Abnahme der plattierten Bleche nach AD-W 8 mit APZ DIN 50049/3. 1 B".
Die Beklagte bestätigte dies mit Schreiben vom 28. Dezember 1989. Die Materialbeschaffenheitsbeschreibung schließt eine Wärmebehandlung der Bleche als letzten Bearbeitungsvorgang im Anschluß an die sogenannte Sprengung ein. Davon ist auch die schwedische Vorlieferantin ausgegangen. Auf eine ihr unbefriedigend erscheinende Auskunft der Beklagten über den Liefertermin wandte sich die Klägerin am 14. März 1990 mit dem Hinweis an die Verkäuferin, die drei Bleche müßten "spätestens am Montag den 26.3. hier eintreffen". In der Telefax-Antwort der Beklagten vom 19. März 1990 heißt es:
"Von unseren Partnern N. in Schweden haben wir folgende Nachricht erhalten: Wenn das gesamte Material nach dem Sprengen noch eine Wärmebehandlung benötigt, ist der Abgang ab Schweden am 28.03.1990. Sollte aber keine Wärmebehandlung erforderlich sein, ist Abgang ab Schweden am 23.03.1990. Wir benötigen schnellstens Ihren Bescheid... "
Dieses Telefax ist von dem inzwischen verstorbenen Angestellten der Klägerin, H., beantwortet worden; wie, ist streitig. Die Klägerin hat behauptet, H. habe erklärt, ohne Grund sei eine Wärmebehandlung nicht erforderlich. Die Beklagte hat entgegengehalten, die Klägerin habe ohne Einschränkung auf die Wärmebehandlung verzichtet und auf sofortiger Lieferung bestanden.
Die Bleche sind ohne Wärmebehandlung geliefert worden. Bei der Weiterverarbeitung zur Fertigung des.Kombitrockners, in deren Verlauf sie verschweißt wurden, traten Risse an den Schweißnähten auf. Die Klägerin mußte daraufhin andere Bleche beschaffen. Den ihr entstandenen Schaden hat sie mit 189.296 DM beziffert und - zuzüglich Zinsen - eingeklagt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr dem Grunde nach stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin erstrebt.
Entscheidungsgründe
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, zwar könne die Klägerin nicht unter dem Gesichtspunkt des Fehlens einer Eigenschaftszusicherung gemäß § 463 BGB Schadensersatz verlangen. Durch die Bezugnahme auf das Merkblatt AD-W 8 und die DIN-Norm 50049 in der von der Beklagten bestätigten Bestellung sei indessen für diese - über die bloße Sachmängelgewährleistung hinaus - die Pflicht entstanden, die Klägerin über solche Umstände aufzuklären, die das Vorliegen der vertragsgemäßen Beschaffenheit bei Übergabe gefährden konnten. Eine solche Gefährdung habe hier darin bestanden, daß die Bleche, sofern sie nicht wärmebehandelt wurden, möglicherweise nicht den geforderten technologischen Anforderungen entsprechen würden. Daß ein solcher Zusammenhang bestehe, sei durch Sachverständigengutachten bewiesen. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, wegen eigener Sachkunde habe die Klägerin keiner Aufklärung bedurft. Richtig sei allerdings andererseits, daß die Beklagte die Klägerin nicht ohne äußeren Anlaß auf Auswirkungen des Unterbleibens der Wärmebehandlung habe hinweisen müssen. Die Verpflichtung, die Klägerin auf technische Auswirkungen einer Wärmebehandlung für die Rißfestigkeit der Bleche hinzuweisen, sei jedoch spätestens in dem Moment entstanden, als die Klägerin auf die entsprechende Telefaxanfrage vom 19. März 1990 mitgeteilt habe, "ohne Grund" sei eine Wärmebehandlung nicht erforderlich. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß die Klägerin nicht etwa uneingeschränkt auf das Glühen der Bleche verzichtet, sondern sich der Beklagten gegenüber nur mit der erwähnten Einschränkung geäußert habe.
2. Das Berufungsurteil hält in einem entscheidenden Punkt den Revisionsangriffen nicht stand. Die Vorinstanz hat der Beklagten zu Unrecht die Verletzung einer Aufklärungs- und Hinweispflicht angelastet.
a) Sache des Käufers ist es, den Kaufgegenstand zu bestimmen. Dazu gehört die Beschreibung derjenigen Eigenschaften, welche zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig sind. Das Risiko vollständiger und richtiger Beschreibung dieser Eigenschaften trägt der Kaufinteressent. Entscheidend dafür ist, daß er um den Verwendungszweck weiß. Das gilt insbesondere dann, wenn er, wie hier, Ware zur Verarbeitung im eigenen Betrieb beschaffen möchte.
Die Klägerin hat unstreitig die Beschaffenheitsmerkmale der Bleche sachgerecht festgelegt. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses durfte sie mithin darauf vertrauen, von der Beklagten Bleche geliefert zu bekommen, die die mangelfreie Fertigung des Kombitrockners ermöglicht hätten.
b) Läßt der Käufer sich nachträglich auf eine Änderung der bei Vertragsschluß festgelegten Beschaffenheitsmerkmale des Kaufgegenstandes ein, so trifft ihn gleichfalls das Risiko einer daraus resultierenden Gefährdung oder Beeinträchtigung der Eignung aus denselben Gründen wie beim Vertragsschluß. Auch in diesem Zusammenhang ist entscheidend, daß er die Art und Weise der Verarbeitung und die daraus folgenden Anforderungen an die Materialbeschaffenheit kennt oder kennen muß. Das zeigt der vorliegende Fall deutlich. Daß die Bleche im Zuge der Fertigung des Kombitrockners miteinander oder mit anderen Montageteilen verschweißt werden sollten - wodurch es nach den Feststellungen der Vorinstanz zur Rissebildung gekommen ist -, wußte allein die Klägerin. Sie hat selbst nicht geltend gemacht, die Beklagte davon unterrichtet zu haben. Sache der Klägerin war es bei dieser Fallgestaltung, aufgrund eigener Sachkunde oder nach Einholung fachkundigen Rates zu entscheiden, ob auf ein ursprünglich vereinbartes Beschaffenheitsmerkmal, hier die Wärmebehandlung, ohne Beeinträchtigung des Vertragszwecks verzichtet werden könne. Das hat die Klägerin nicht anders gesehen: Sie hat nach dem unstreitigen Geschehensablauf, von der Beklagten vor die Alternative gestellt, die Bleche entweder ohne Wärmebehandlung sofort oder mit dieser drei Tage später zu erhalten, Rat bei Dr. R. von der Firma D. eingeholt und sich danach für sofortige Lieferung ohne Wärmebehandlung entschieden. Das hiermit verbundene Risiko konnte sie selbst dann nicht auf die Beklagte abwälzen, wenn ihr Mitarbeiter H. bei der telefonischen Beantwortung des Telefax vom 19. März 1990 gesagt haben sollte, "ohne Grund" sei eine Wärmebehandlung nicht erforderlich. Auf die Revisionsangriffe gegen die entsprechende Beweiswürdigung des Berufungsgerichts kommt es deshalb nicht an. Die tatrichterliche Wertung der vom Angestellten der Klägerin gewählten Formulierung durch die Vorinstanz ist zwar vom Revisionsgericht nur eingeschränkt nachprüfbar, sie bindet den erkennenden Senat indessen nicht, weil sie - wie das Landgericht richtig gesehen hat - nicht interessengerecht ist.
Bei der Bejahung von Hinweis- und Aufklärungspflichten des Verkäufers in bezug auf eine nachträgliche Änderung von Beschaffenheitsmerkmalen der Kaufsache ist Zurückhaltung geboten. Eine solche Pflicht besteht bei länger andauernder Geschäftsbeziehung, in deren Verlauf stets Ware bestimmter Zusammensetzung geliefert worden ist, dann, wenn der Lieferant in der Zusammensetzung eine Änderung vornimmt, auch wenn nicht feststeht, daß die Ware dadurch mangelhaft wird (BGHZ 107, 331, 336) [BGH 31.05.1989 - VIII ZR 140/88]. Maßgebend für die Bejahung der Hinweispflicht des Verkäufers war seinerzeit, daß der Käufer Gelegenheit zur Entscheidung haben muß, ob er in die Behandlungsänderung einwilligen soll oder nicht. Keinesfalls darf die Annahme von Aufklärungs- und Hinweispflichten zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Risikoverlagerung führen. Das aber ist die Folge der Auffassung des Berufungsgerichts.
c) Das angefochtene Urteil konnte danach keinen Bestand haben. Da es weiterer tatsächlicher Feststellung nicht bedarf, konnte der erkennende Senat in der Sache entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und das Urteil des Landgerichts wiederherstellen.