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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.2003, Az.: II ZB 37/02
„Ergänzungsentscheidung“

Zulässigkeit einer Ergänzungsentscheidung bei unterbliebener Zulassung der Revision; Grundsätze der Umdeutung eines Beschlusses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.11.2003
Aktenzeichen
II ZB 37/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 15863
Entscheidungsname
Ergänzungsentscheidung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Dresden - 04.09.2002
LG Leipzig

Fundstellen

  • BB 2004, 244 (Volltext mit amtl. LS)
  • BGHR 2004, 477-478
  • BGHReport 2004, 477-478
  • DB 2004, X Heft 5 (amtl. Leitsatz)
  • FamRZ 2004, 531 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 2004, 231*-232* (amtl. Leitsatz)
  • JurBüro 2004, 511 (amtl. Leitsatz)
  • KF 2004, 142
  • MDR 2004, 465-466 (Volltext mit amtl. LS)
  • Mitt. 2004, 133-134 "Ergänzungsentscheidung"
  • NJW 2004, VI Heft 9 (Kurzinformation)
  • NJW 2004, 779 (Volltext mit amtl. LS)
  • ProzRB 2004, XII Heft 3 (amtl. Leitsatz)
  • ProzRB 2004, 127-128 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 2004, 1698 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAP 2004, 226 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Beschwerdegerichts, des Berufungsgerichts oder des Oberlandesgerichts nicht ausgesprochen worden, kann sie durch Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO nicht nachgeholt werden. Die Grundsätze, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit einer Ergänzungsentscheidung führen, wenn die Zulassung der Revision im Berufungsurteil unterblieben ist (vgl. BGHZ 44, 395 [BGH 02.02.1966 - VIII ZR 76/64] zu § 546 ZPO a.F.), gelten hier entsprechend.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 24. November 2003
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. September und 4. November 2002 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben.

Rechtsbeschwerdewert: 91,83 EUR

Gründe

1

I.

Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. November 2001 rechtskräftig zur Zahlung von jeweils 50.000,00 DM nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt worden. Die Klägerin, die ihren Sitz in D. hat, hatte sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen in D. ansässigen und zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Das Landgericht Leipzig hat dem auf 3.702,52 EUR lautenden Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin nur in Höhe von 3.610,69 EUR entsprochen, weil es Reisekosten und Abwesenheitsgeld des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von insgesamt 91,83 EUR als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig ansah. Der hiergegen form- und fristgemäß eingelegten, mit Recht als sofortige Beschwerde gewerteten Erinnerung der Klägerin hat das Landgericht Leipzig nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht Dresden - Einzelrichterin - hat die sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 4. September 2002, der Klägerin zugestellt am 11. September 2002, zurückgewiesen, diesen Beschluss auf die am 26. September 2002 bei ihm eingegangene Gegenvorstellung der Klägerin jedoch durch Beschluss vom 4. November 2002 dahin ergänzt, dass die Rechtsbeschwerde aus Gründen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werde.

2

Mit ihrer in der gesetzlichen Form und Frist eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren, auch Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld ihres Prozessbevollmächtigten gegen die Beklagten festzusetzen, weiter.

3

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

4

1.

In Kostensachen ist die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet. Auch die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind nicht gegeben. Danach muss die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss, mit dem über die sofortige Beschwerde entschieden wurde, sei es im Tenor oder in den Gründen, ausdrücklich zugelassen sein (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 574 Rdn. 14).

5

2.

Eine das Rechtsbeschwerdegericht bindende Zulassung liegt - ungeachtet der fehlenden Zulassungsbefugnis der Einzelrichterin (vgl. BGH, Beschl. v. 11. September 2003 - XII ZB 188/02, z.V.b.; v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, ZIP 2003, 1561 [BGH 13.03.2003 - IX ZB 134/02]) - nicht vor.

6

a)

Bei dem Beschluss vom 4. November 2002 handelt es sich nach Tenor und Gründen um eine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO, die jedoch unzulässig ist. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 44, 395 [BGH 02.02.1966 - VIII ZR 76/64]) hat für § 546 ZPO a.F. entschieden, dass eine im Berufungsurteil unterbliebene Zulassung der Revision nicht durch ein Ergänzungsurteil nachgeholt werden könne. Enthalte ein Urteil keinen Ausspruch der Zulassung, sei damit ausgesprochen, dass die Revision nicht zugelassen werde, und zwar auch dann, wenn das Berufungsgericht sich über die Zulassung der Revision "keine Gedanken gemacht" habe, weil es die grundsätzliche Bedeutung der Sache oder die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erkannt habe. Eine nachträgliche Zulassung würde daher nicht, wie in § 321 ZPO vorausgesetzt sei, eine unterbliebene Entscheidung nachholen, sondern entgegen § 318 ZPO der bereits getroffenen Entscheidung widersprechen und sie abändern. Diese Erwägungen gelten auch für § 543 ZPO n.F. (vgl. Zöller/Gummer a.a.O., § 543 Rdn. 18; a.A. Zöller/Vollkommer a.a.O., § 321 Rdn. 5) und den vergleichbaren Fall der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch Ergänzungsbeschluss. Davon unabhängig ist die Gegenvorstellung, auf Grund derer der Beschluss gefasst wurde, auch nicht innerhalb der entsprechend heranzuziehenden Frist des § 321 ZPO - zwei Wochen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung - eingelegt worden.

7

b)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulassung der Revision nach § 546 ZPO a.F. kann allerdings eine Berichtigung des Urteils, in das eine beschlossene Zulassung versehentlich nicht aufgenommen wurde, nach § 319 ZPO erfolgen. Voraussetzung ist, dass die Tatsache, dass die Zulassung der Revision beschlossen und nur versehentlich nicht im Urteil ausgesprochen war, aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen getreten sind, weil nur dann eine "offenbare" Unrichtigkeit vorliegen kann (vgl. BGHZ 78, 22 [BGH 08.07.1980 - VI ZR 176/78];  20, 195) [BGH 10.03.1956 - IV ZR 315/55].

8

Nach diesen Grundsätzen ist eine Umdeutung des Beschlusses vom 4. November 2002 in eine Entscheidung nach § 319 ZPO entgegen der Ansicht der Klägerin nicht möglich. Weder der Beschluss des Beschwerdegerichts vom 4. September 2002 noch die Vorgänge um seinen Erlass bieten einen Anhalt für die Annahme, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde hätte zulassen wollen, die Zulassung lediglich aus Versehen unterblieben war. Dem Beschluss vom 4. November 2002 ist sogar im Gegenteil zu entnehmen, dass eine Entscheidung über die Zulassung seinerzeit gerade nicht getroffen worden war.

Streitwertbeschluss:

Rechtsbeschwerdewert: 91,83 EUR