Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.10.1962, Az.: BVerwG II D 42/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.10.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG II D 42/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 16457
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundesdisziplinarkammer XIII - 12.04.1962
In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Haupt Verhandlung am 10. Oktober 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Dickertmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Leußer,
Bundesrichter Vogel,
Zollrat Willi Eidenmüller,
Bundesbahnoberbetriebswart Ernst Frey als Beisitzer,
... für den Bundesdisziplinaranwalt,
... als vereidigte Schriftführerin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Bundesdisziplinarkammer XIII (Kiel) vom 12. April 1962 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der jetzt 61 Jahre alte Beschuldigte trat nach der Schulentlassung Anfang März 1922 als Berufssoldat in die Kriegsmarine ein und schied aus dieser nach Ableistung seiner zwölfjährigen Dienstzeit Anfang März 1934 als Obermatrosengefreiter wieder aus. Er fand auf Grund des Zivilversorgungsscheins Anfang September 1935 als Postschaffner auf Probe beim Postamt Bremen 1 Eingang in den Postdienst und wurde im Oktober 1936 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. Nach Beginn des Krieges wurde er in den Bezirk der Oberpostdirektion Posen abgeordnet und später versetzt. Hier erhielt er im Jahre 1941 die Beförderung zum Oberpostschaffner. Diese Amtsbezeichnung wurde im Jahre 1942 in "Postbetriebsassistent" umgewandelt. Mitte Dezember 1944 zum Kriegsdienst einberufen, geriet er bei Kriegsende in russische Gefangenschaft, aus der er im Jahre 1946 über ein englisches Durchgangslager zurückkehrte.
Er meldete sich Mitte Februar 1946 beim Postamt Kiel und wurde Anfang März 1946 als zurückgeführter Postassistent im Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt und Anfang November 1948 auf Lebenszeit übernommen. Da seine dienstlichen Leistungen so unzulänglich waren, daß die ordnungsmäßige Erledigung seiner Dienstgeschäfte ausgeschlossen erschien, versetzte ihn die Oberpostdirektion Kiel durch Verfügungen vom 4. März und 12. Mai 1950 auf Grund des Artikels 132 GG in Verbindung mit der Verordnung über Maßnahmen gegen dienstlich ungeeignete Beamte und Angestellte vom 17. Februar 1950 mit Ablauf des 31. August 1950 in den Ruhestand. Diese Maßnahme hob das Landesverwaltungsgericht Schleswig auf die Verwaltungsklage des Beschuldigten durch Urteil vom 21. Oktober 1952 - V 69/51 - mit der Begründung auf, daß der politisch unbelastete Beschuldigte den Schutz des Artikels 132 Abs. 2 GG genieße und es nicht ausgeschlossen sei, daß er seine dienstlichen Aufgaben ausreichend erfüllen könne. In der Folgezeit stellte sich heraus, daß der Beschuldigte niemals Postassistent gewesen war, sondern die Assistentenprüfung im Jahre 1943 auch beim zweiten Versuch nicht bestanden hatte. Die Postverwaltung nahm daraufhin die Berufung gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts zurück und erklärte durch Verfügung vom 27. August 1953 die Wiedereinstellung des Beschuldigten in den Postdienst nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 DBG wegen arglistiger Täuschung für nichtig. Die von dem Beschuldigten hiergegen vor dem Landesverwaltungsgericht Köln erhobene Verwaltungsklage hatte keinen Erfolg. Seine Berufung gegen dessen abweisendes Urteil wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am 28. Oktober 1958 und seine Revision hiergegen wies das Bundesverwaltungsgericht am 26. Juni 1961 - BVerwG VI C 5/59 - I A 1202/55 - zurück. Durch Bescheid vom 21. September 1961 teilte die Oberpostdirektion Kiel dem Beschuldigten mit, daß er mit der Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in den Rechtsstand zurückgetreten sei, den er nach dem G 131 ohne Beschäftigung im öffentlichen Dienst erhalten hätte. Dies sei der eines Postbetriebsassistenten z.Wv. Da er nach dem postärztlichen Gutachten vom 11. September 1961 seit Jahren dienstunfähig sei, werde unterstellt, daß er am 1. Januar 1959, spätestens aber am 1. Juni 1961, in den Ruhestand versetzt worden sei. Diesen Rechtsstand habe er seit dem Tage nach Rechtskraft des Urteils, d.h. seit dem 27. Juni 1961.
Der Beschuldigte ist durch Berufungsurteil der III. Strafkammer des Landgerichts Kiel vom 26. Juli 1949 - (III) 9 Ls 51/48 (190/49) - wegen Übertretung des Feld- und Forstpolizeigesetzes - er hatte aus dem Garten einer Nachbarin 10 bis 15 Pfund Äpfel gestohlen - mit 100,- DM Geldstrafe bestraft worden. Wegen dieses Sachverhalts wurde durch Dienststrafverfügung vom 7. September 1949 eine Geldbuße von 30,- DM gegen ihn verhängt. Ferner war am 12. Februar 1949 gegen ihn ein Verweis wegen schuldhafter falscher Einsortierung von Briefsendungen als Feinverteiler in der Briefabgabestelle des Postamts Kiel ausgesprochen worden.
Der Beschuldigte ist seit dem Jahre 1927 verheiratet und hat eins verheiratete Tochter im Alter von jetzt 36 Jahren. Sein und seiner Ehefrau Gesundheitszustand ist schlecht. Nach seinen Angaben hat er nur noch 1/3 Magen und leidet an Kreislaufstörungen und den Folgen einer Bruchoperation aus dem Jahre 1960. Seine Ehefrau kann infolge eines Herzleidens zeitweise den Haushalt nicht ohne fremde Hilfe versehen.
Sein erdientes Ruhegehalt ist zum 1. November 1962 auf monatlich 335,31 DM errechnet worden. Eine Berufstätigkeit übt der Beschuldigte nicht aus.
II.
In dem durch Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion Kiel vom 22. April 1953 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren wurde dem Beschuldigten in der Anschuldigungsschrift des Bundesdisziplinaranwalts als Dienstvergehen zur Last gelegt, sich seiner Dienstbehörde gegenüber durch falsche Darlegung seiner Amtsbezeichnung des Betruges und der Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht zu haben. Wegen dieses Verhaltens war er durch Urteil des Schöffengerichts I in Kiel vom 11. Januar 1954 - (5) 6 Ms 102/53 (523/53) - wegen fortgesetzten Betruges an Stelle einer an sich verwirkten. Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu 200,- DM Geldstrafe verurteilt worden. Auf seine Berufung hatte aber die III. große Strafkammer des Landgerichts Kiel am 1. April 1954 - (III) 6 Ms 102/53 (23/54) - das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Die hiergegen eingelegte Revision hatte die Staatsanwaltschaft zurückgenommen, weil die Sache unter das Straffreiheitsgesetz von 1954 falle. Die Bundesdisziplinarkammer XIII (Kiel) verurteilte ihn am 12. April 1962 zur Aberkennung des Ruhegehalts unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts für ein Jahr. Sie stellte folgenden Sachverhalt fest:
Am 15. Februar 1946 meldete sich der Beschuldigte beim Postamt Kiel als rückgeführter Beamter aus dem Bezirk der früheren Reichspostdirektion Posen zum Dienstantritt. Als hierauf seine Personalien aufgenommen werden mußten, um die durch Kriegseinwirkung verlorengegangenen Personalakten, die Rückgeführtenkarte und andere urkundliche Unterlagen wiederherzustellen, legte er dem Beamten den ihm im Durchgangslager Pöppendorf ausgestellten Militärentlassungsschein D 2 vor und gab seine Dienstbezeichnung als Postassistent an. Auf Grund dieser Angabe wurde der Beschuldigte am 4. März 1946 als rückgeführter Postassistent beim Postamt Kiel als Postassistent auf Widerruf beschäftigt und nach der Besoldungsgruppe A 8 a besoldet und am 1. Oktober 1948 wieder zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
Am 3. Juni 1946 versicherte der Beschuldigte in einer eidesstattlichen Erklärung u.a., er sei am 1. Mai 1945 (muß richtig heißen: 1943) zum Postassistenten befördert worden.
Ein andermal, und zwar vor dem 1. November 1947, unterzeichnete der Beschuldigte eine Erklärung ohne Angabe des Datums, die lautete: "Ich erkläre hiermit an Eides Statt, daß alle von mir gemachten Angaben über Rang, Besoldungsdienstalter, Amtsbezeichnung, Dienstzeit, Laufbahn usw. der Wahrheit entsprechen. Ich bin besonders darauf hingewiesen, daß nach dem 1. November 1947 festgestellte unwahre Angaben wegen Betruges gem. § 263 StGB zur Anzeige gebracht werden, (gez.) Gustav K., PAss."
Der Beschuldigte bezeichnete sich auch gegenüber der Oberpostdirektion Kiel und den Gerichten in Schriftsätzen, Gesuchen und Anträgen als Postassistent. So schrieb er in seinem Einspruch gegen den Zurruhesetzungsbescheid am 16. März 1950;
"Gustav Kaboth, PAss
Ich fühle mich auch heute noch den Aufgaben und Anforderungen, die an einen Postassistenten gestellt werden:, gewachsen ...
Gustav K., PAss".
Weiter bezeichnete er sich als Postassistent in dem Armenrechtsgesuch und der Klage vom 6. August 1951 auf Bezahlung von Gehalt beim Landgericht Kiel, in der Anfechtungsklage wegen Zurruhesetzung auf Grund der Verordnung vom 22. März 1951 beim Landesverwaltungsgericht Schleswig. Daraufhin wurde er auch in den Entscheidungen dieses Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg als Postassistent bezeichnet, ohne daß er hiergegen Widerspruch erhoben hätte. Seit seiner Wiedereinstellung in den Postdienst bezog er bewußt und ohne Widerspruch das Gehalt eines Postassistenten.
Die Angabe, Postassistent gewesen zu sein, hielt der Beschuldigte so lange aufrecht, bis er sich unter dem Druck der gegen ihn sprechenden Beweismittel in einer Vernehmung vom 6. März 1953 gezwungen sah zuzugeben, niemals Postassistent gewesen zu sein und auch die Aufstiegsprüfung zur mittleren Laufbahn bei Wiederholung nicht bestanden zu haben. Die Kammer führte aus, daß sie zwar an die tatsächlichen Feststellungen des Strafkammerurteils nicht nach. § 13 Abs. 3 BDO gebunden sei, weil das Strafverfahren nicht mit einer Verurteilung geendet habe. Sie habe aber die Feststellungen dieses Urteils und die des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 1958 nach § 14 BDO ungeprüft als Grundlage der disziplinaren Beurteilung übernehmen können. Danach habe der Beschuldigte durch sein Verhalten seine Einstellung als Postassistent durch Täuschung herbeigeführt, lange Zeit den Irrtum seiner Behörde über seine beamtenrechtliche Stellung unterhalten und bewußt ein höheres Gehalt bezogen, als ihm beamtenrechtlich zugestanden habe.
Seinem Rechtsstand nach sei der Beschuldigte zunächst Beamter zur Wiederverwendung nach §§ 1 Nr. 1 a, 5 Abs. 2 G 131 gewesen, denn er habe am 8. Mai 1945 als Postbetriebsassistent im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in einem Dienstverhältnis bei einer Dienststelle des Reiches gestanden, die seither ersatzlos fortgefallen sei. Seit dem 1. Januar 1959 gelte er als in den Ruhestand getreten. Es könne daher gegen ihn ein Disziplinarverfahren nach § 9 G 131 durchgeführt werden.
Sein Verhalten sei wie folgt zu würdigen:
Obwohl er durch den Ausgang des Krieges amtlos geworden sei, hätten zwischen ihm und seinem Dienstherrn noch Rechtsbeziehungen bestanden, die durch das G 131 neu geregelt worden seien. Bestehen geblieben sei insbesondere seine Verpflichtung zu Vertrauens- und achtungswürdigem Verhalten. Hierzu gehöre die Verpflichtung jedes Beamten, sich jeder vorsätzlichen Strafhandlung zu enthalten und anderen Behörden und Beamten in dienstlichen Angelegenheiten wahre Auskünfte zu geben. Gegen diese Pflichten habe der Beschuldigte in grober Weise und bewußt verstoßen. Er habe durch Vorlegen einer ihm als unrichtig bekannten Urkunde bei dem Beamten der Oberpostdirektion Kiel, welcher seine Personalien aufgenommen habe, einen Irrtum über seine frühere Dienststellung erregt und diesen Irrtum jahrelang bei seiner Dienststelle und seinem Vorgesetzten unterhalten, indem er sich in allen seinen dienstlichen und gerichtlichen Schriftstücken selbst als Postassistenten bezeichnet und jahrelang bewußt Gehalt bezogen habe, welches ihm nach seiner beamtenrechtlichen Stellung nicht zugestanden habe. Er habe sich also einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft und durch Täuschung seinen Dienstherrn geschädigt. Dies sei ein vorsätzliches, strafbares Verhalten und eine grobe Verletzung der Wahrheitspflicht, so daß er wegen dieser schweren Pflichtverletzungen disziplinar bestraft werden müsse.
Wenn sich der Beschuldigte bei seiner Wiedereinstellung der Verletzung seiner Wahrheitspflicht schuldig gemacht hätte, ohne sich dabei in betrügerischer Weise eine mit einem höheren Gehalt verbundene Dienststellung anzumaßen, so hätte die Kammer auf eine geringere Strafe erkennen können, weil die Lage, in der sich der Beschuldigte damals nach dem Verlust seiner Heimat und seines Berufes befand, strafmildernd hätte wirken können. Er habe aber bei seiner Wiedereinstellung durch sein unwahrhaftiges Verhalten nicht nur seine frühere Dienststellung wiedererlangen wollen, sondern darüber hinaus in betrügerischer Weise wirtschaftliche und dienstliche Vorteile zu gewinnen versucht. Ein aktiver Beamter, der sich so verhalte, hätte auch unter Berücksichtigung schwieriger Lebensverhältnisse als unzuverlässig und vertrauensunwürdig aus dem Dienst entfernt werden müssen. Demzufolge habe die Kammer dem Beschuldigten das Ruhegehalt aberkennen müssen.
Jedoch seien die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages gegeben. Besondere Umstände für eine mildere Beurteilung seien darin zu sehen, daß sich der Beschuldigte z.Z. seiner Wiedereinstellung in einer schwierigen Lage befunden habe und mit allen Mitteln seine Wiedereinstellung angestrebt habe, um seine Familie vor äußerster Not zu schützen. Dabei möge ihm erst durch die unrichtige Ausstellung seines Entlassungsscheines der Gedanke gekommen sein, die dienstliche Stellung eines Postassistenten zu beanspruchen. Auch habe ihm die Würdigkeit nicht völlig abgesprochen werden können, denn er habe nicht aus völlig ehrloser Gesinnung gehandelt und sei nur unbedeutend vorbestraft. Der Beschuldigte sei eines Unterhaltsbeitrages auch bedürftig, weil er nach dem Verlust seines Ruhegehalts keine Einkünfte mehr habe. Um ihn und seine Ehefrau nicht in Not geraten zu lassen, sei die Zubilligung des höchsten Satzes des Unterhaltsbeitrages erforderlich. Dieser habe ihm aber nicht auf Lebenszeit bewilligt werden können, weil dem Beschuldigten bei seinem Alter noch Arbeit zugemutet werden müsse. Er müsse auch zunächst alle anderen Einkommensmöglichkeiten erschöpfen. Falls er nicht sofort Arbeit finde, müsse er seinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, der ihm nach § 145 AVAVG in Verbindung mit § 3 der 5. Durchführungsverordnung zum AVAVG zustehe, oder im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit seinen Anspruch auf Rente aus der öffentlichen Versicherung geltend machen, da er nach - § 72 G 131 für alle versicherungsfreie Dienstzeit vor dem 8. Mai 1945 als versichert gelte. Da aber ein Jahr vergehen könne, bis er einen Arbeitsplatz gefunden oder seine Ansprüche auf Rente realisiert habe, müsse ihm der Unterhaltsbeitrag auf die Dauer eines Jahres bewilligt werden.
Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte fristgemäß Berufung einlegen und diese rechtzeitig begründen lassen. Sein Verteidiger hat folgendes ausgeführt:
Das Urteil werde in vollem Umfange angefochten.
In tatsächlicher Hinsicht sei es unrichtig, wenn in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen werde, der Beschuldigte habe seine Dienstbezeichnung als Postassistent angegeben und sei auf Grund dieser Angabe als rückgeführter Postassistent wieder beschäftigt worden. Tatsächlich habe die III, große Strafkammer des Landgerichts Kiel nach eingehender Verhandlung festgestellt, daß der Beschuldigte als Postassistent eingestellt worden sei, weil diese Amtsbezeichnung aus seinem Militär - Entlassungsschein hervorgegangen sei und er es unterlassen habe, den Beamten auf diesen Irrtum aufmerksam zu machen. Im vorletzten Absatz dieses Urteils sei gesagt worden, daß der Beschuldigte nach seiner unwiderlegten Einlassung die Täuschungshandlung nicht durch die aktive Täuschung, Postassistent gewesen zu sein, begangen habe, um dadurch in den mittleren Postdienst zu gelangen, sondern er es lediglich unterlassen habe, den Beamten auf den Fehler in seinem Entlassungsschein hinzuweisen, den er selbst erst bei der Übertragung auf seinen Anmeldebogen bemerkt haben wolle. Auch die späteren Täuschungshandlungen habe er nicht in der Absicht begangen, sich weitere Vorteile zu verschaffen, sondern um seine Beschäftigung bei der Post nicht wieder zu verlieren.
Der Beschuldigte habe das ihm in der Anschuldigungsschrift vorgeworfene Verhalten auch in der Hauptverhandlung in diesem entscheidenden Punkte ausdrücklich bestritten und mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß er sich keiner bewußten und gewollten Täuschungshandlung schuldig gemacht habe. Er sei vielmehr nur durch einen unglücklichen Zufall passiv hineingeschlittert und habe dann nicht die Kraft aufgebracht, den ohne sein Zutun entstandenen Fehler richtigzustellen. Hierbei seien die Wirren der damaligen Zeit zu berücksichtigen und vor allem der Umstand, daß der Beschuldigte durch Kriegsgefangenschaft und Mißhandlungen körperlich und seelisch außerordentlich geschwächt gewesen sei. Wenn die Kammer dann trotzdem meine, die tatsächlichen Feststellungen der großen Strafkammer zugrunde gelegt zu haben, so beruhe dies in einem entscheidenden Punkte auf einem Irrtum. Der Beschuldigte habe sich nämlich nach den Feststellungen der großen Strafkammer nicht einer vorsätzlichen Strafhandlung schuldig gemacht.
Da der Beschuldigte von sich aus nicht das geringste getan habe, sondern nur in Fortsetzung der hineingeprügelten Passivität einer großen Versuchung unterlegen sei und später verständlicherweise aus Angst um seine Stellung nicht den Mut und die Kraft gefunden habe, die notwendigen Schritte zur Beseitigung dieses Zustandes zu unternehmen, handele es sich um einen ungewöhnlichen Ausnahmefall. Die Höchststrafe könne daher nicht in Betracht kommen. Es werde beantragt, den Beschuldigten freizusprechen.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen und dem Beschuldigten den Unterhaltsbeitrag zu entziehen, da es an besonderen Gründen für eine mildere Beurteilung des schweren Dienstvergehens fehle.
III.
Die Berufung blieb erfolglos.
In formeller Hinsicht ist folgendes zu bemerken: Das gegen den Beschuldigten zunächst nach § 28 BDO eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren ist nach der Nichtigerklärung seiner Wiedereinstellung in ein solches nach § 9 G 131 übergeleitet worden. Bedenken hiergegen bestehen nicht, denn beide Verfahren sind nicht wesensverschieden, so daß das ursprüngliche Verfahren mit veränderter Zielrichtung fortgeführt werden konnte (BDH 1, 55; 2, 5 (8); 2, 55; 3, 33).
Die Bundesdisziplinarkammer hat den Rechtsstand des Beschuldigten zutreffend als den eines Ruhestandsbeamten nach dem G 131 festgestellt. Durch die Nichtigkeitserklärung nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 DBG wurden die Ernennung des Beschuldigten zum Postassistenten und seine spätere Übernahme auf Lebenszeit rückwirkend unwirksam, so daß er seine Rechtsstellung nach dem G 131 wiedererlangte (BDH 2, 5 und 39; 5, 160). Diese war zunächst die eines Beamten zur Wiederverwendung nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 b, 5 Abs. 2 G 131, bis er infolge seiner Dienstunfähigkeit nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes in den Ruhestand trat. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 bedarf es in diesem Falle der Feststellung der Dienstunfähigkeit durch die zuständige Dienstbehörde. Es könnte zweifelhaft sein, welchen Zeitpunkt die Oberpostdirektion in dem Bescheid vom 21. September 1961 für den Eintritt der Dienstunfähigkeit festgestellt hat. Dieser Zeitpunkt ist von Bedeutung, weil der Beschuldigte für Handlungen, die er nach dem Eintritt in den Ruhestand begangen hat, nur dann verfolgt werden könnte, wenn diese Ruhestandsdelikte im Sinne des § 77 Abs. 2 BBG darstellen. Bedenken insoweit ergeben sich aber deshalb nicht, weil der Beschuldigte nach dem Bescheid vom 21. September 1961 frühestens am 1. Januar 1959 in den Ruhestand getreten ist, seine Verfehlungen aber viele Jahre vor diesem Zeitpunkt liegen.
Die Berufung ist nach der Erklärung des Verteidigers und auch ihrem Inhalt nach als unbeschränkt eingelegt anzusehen, denn in der Begründung sind die Feststellungen der Kammer, dem Beschuldigten sei bereits bei Vorlage des Entlassungsscheins dessen Unrichtigkeit hinsichtlich seiner Amtsbezeichnung bekannt gewesen und er habe bei seiner Rückmeldung angegeben, Postassistent gewesen zu sein, angegriffen worden. Der Senat hatte daher eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen.
Hierbei bestand eine Bindung nach § 13 Abs. 3 BDO an die Strafurteile nicht, weil das Strafverfahren mit einer Einstellung geendet hat. Entgegen der Meinung der Bundesdisziplinarkammer konnten auch die Feststellungen des Urteils der Strafkammer oder des Schöffengerichts nicht nach § 14 BDO übernommen werden. Wie der Senat bereits früher entschieden hat, ist es nicht zulässig, den Tatbestand eines der Bindung nach § 13 Abs. 3 BDO nicht unterliegenden Einstellungsurteils im Strafverfahren auf dem Wege des § 14 BDO zu übernahmen, weil die Bindung an ein sachgleiches Strafurteil ausschließlich durch § 13 Abs. 3 BDO geregelt wird (Urteil vom 13. Juni 1959 - II D 19/58 -). Der Kammer ist im übrigen insoweit noch ein weiterer Irrtun unterlaufen. Sie hat zwar nach ihrer Erklärung die Feststellungen der Strafkammer übernehmen wollen, die dahin gingen, daß der Beschuldigte als Postassistent eingestellt worden sei, weil sich diese Amtsbezeichnung aus seinem Entlassungsschein ergeben habe und er es unterlassen habe, den Beamten auf diesen Fehler hinzuweisen, der ihm erst bei der Aufnahme des Rückmeldescheines bewußt geworden sei. Tatsächlich hat die Kammer aber in ihr Urteil die weitergehenden Feststellungen des Schöffengerichts aufgenommen, das dem Beschuldigten nicht geglaubt hatte, daß er die Unrichtigkeit des Entlassungsscheines erst bei der Aufnahme seiner Rückmeldung auf dem Postamt Kiel bemerkt habe, und daher festgestellt hatte, er habe bei der Aufnahme seiner Personalien unter Vorlegung des unrichtigen Entlassungsscheines seine Amtsbezeichnung als "Postassistent" angegeben, um als solcher eingestellt zu werden.
Der Senat gelangte zu folgenden Tat- und Schuldfeststellungen:
In dem in beglaubigter Abschrift bei den Strafakten befindlichen Entlassungsschein des Gefangenenlagers Pöppendorf nach dem Muster D 2 ist als Beruf des Beschuldigten "Postassistent" angegeben. Dem Beschuldigten konnte geglaubt werden, daß diese Eintragung versehentlich geschehen ist, da eine Verwechselung der Amtsbezeichnungen "Postbetriebsassistent" und "Postassistent" für einen Außenstehenden naheliegt. Es ist jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß der Beschuldigte bereits damals eine unrichtige Amtsbezeichnung angegeben hat. Dagegen konnte seiner Einlassung, er habe die in dem Entlassungsschein enthaltene Unrichtigkeit erst gemerkt, als bei seiner Rückmeldung der Beamte die falsche Amtsbezeichnung aus dem Schein in das Rückmeldeformular eingetragen hat, nicht gefolgt werden. Gegen ihre Richtigkeit sprechen folgende Erwägungen:
Der Entlassungsschein ist kein umfangreiches Schriftstück, sondern enthält außer dem vorgedruckten Text nur wenige Personalangaben. Von diesen ist die gleich im Anfang befindliche Amtsbezeichnung eines Beamten so augenfällig, daß der Beschuldigte sie nicht übersehen konnte. Daß er den Entlassungsschein wenn auch nicht sofort bei der Ausstellung, so doch jedenfalls später, und zwar nicht nur einmal durchgelesen hat, ergibt sich aus der großen Bedeutung dieser Urkunde. Er war für einen entlassenen, heimatvertriebenen Kriegsgefangenen ein überaus wichtiges Schriftstück, das er nach der Ausstellung nicht etwa fortlegen konnte, sondern dessen er sich bei den verschiedensten Gelegenheiten bedienen mußte, so gegenüber der Polizeibehörde und dem Wohnungsamt zwecks Erteilung der Wohnberechtigung, gegenüber der Kartenstelle zwecks Erlangung der Lebensmittelkarten und gegenüber dem Arbeitsamt. Daß der Beschuldigte bei keiner dieser Gelegenheiten den Entlassungsschein durchgelesen und dabei seine Unrichtigkeit hinsichtlich seiner Amtsbezeichnung nicht festgestellt hat, konnte ihm nicht geglaubt werden. Der Senat sah vielmehr als erwiesen an, daß ihm bei der Vorlegung des Entlassungsscheines anläßlich seiner Rückmeldung beim Postamt Kiel dessen Unrichtigkeit hinsichtlich seiner Amtsbezeichnung genau bekannt war.
Abgesehen davon widerspricht, seine Darstellung über den Hergang bei seiner Rückmeldung jeder Lebenserfahrung. Wenn man ihr folgen würde, hätte er, ohne sich mit seiner Amtsbezeichnung vorzustellen, wortlos den Entlassungsschein übergeben und der Beamte hätte dann, ohne irgendwelche Fragen über die letzte Tätigkeit des Beschuldigten an diesen zu richten, in das Formular die Amtsbezeichnung "Postassistent" eingetragen. Dies ist höchst unwahrscheinlich. Selbst wenn man dem Beschuldigten glauben wollte, daß er zunächst, ohne seine Amtsbezeichnung anzugeben, den Entlassungsschein überreicht hätte, konnte ihm nicht abgenommen werden, daß der Beamte ihn nicht gefragt hat, bei welcher Dienststelle und mit welcher Amtsbezeichnung er tätig gewesen sei. Es mußte vielmehr nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß der Beschuldigte bei seiner Rückmeidung bei irgendeiner Gelegenheit selbst angegeben hat, er sei Postassistent gewesen, oder eine dahin gehende Frage des Beamten bejahend beantwortet hat.
Der Beschuldigte hat danach unter bewußter Ausnutzung der Unrichtigkeit des Entlassungsscheines bei seiner Rückmeldung eine falsche Dienstbezeichnung angegeben, um in den. Postdienst als Postassistent eingestellt zu werden. Hiergegen spricht auch nicht der Umstand, daß seine Ehefrau etwa ein Jahr vor seiner Rückkunft, nämlich am 11. Februar 1945, in ihrem Antrag auf Zahlung von Gehalt die Amtsbezeichnung ihres Ehemannes mit "Oberpostschaffner" angegeben hatte und hierüber später am 25. April 1945 ein Rückmeldungsschein ausgefüllt worden war. Einmal steht nicht fest, daß dem Beschuldigten dies bekannt war. Selbst wenn er dies aber gewußt hätte, hat er sich offenbar darauf verlassen, daß wegen der Verschiedenheit der Bearbeitungsstellen diese Unstimmigkeit - wie es ja tatsächlich auch der Fall gewesen ist - nicht auffallen würde. Der Senat ist jedoch zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen, daß er nicht schon sofort nach Feststellung der Unrichtigkeit des Entlassungsscheines die Absicht gefaßt hat, diesen für eine spätere Anstellung als Postassistent auszunutzen, sondern daß ihm dieser Gedanke erst später, möglicherweise erst am Tage seiner Rückmeldung gekommen ist.
Die übrigen Feststellungen des Urteils der Bundesdisziplinarkammer, daß der Beschuldigte am 3. Juni 1946 und im Jahre 1947 an Eides Statt versichert hat, zum Postassistenten befördert worden zu sein, und daß er sich bei den weiteren von der Kammer im einzelnen angegebenen Gelegenheiten, insbesondere seinem Einsprüche vom 16. März 1950 gegen den Zurruhesetzungsbescheid ausdrücklich als Postassistent bezeichnet hat, hat der Beschuldigte in der Berufungsbegründung ebenso wie früher nicht bestritten. Zu ergänzen ist, daß die eidesstattliche Versicherung vom Jahre 1947 auf einer allgemeinen Verfügung der Oberpostdirektion Kiel vom 25. September 1947 beruhte, durch die unter Hinweis auf die häufigen falschen Personalangaben rückgeführter Beamter die Dienststellen aufgefordert worden waren, die Beamten zu veranlassen, die Richtigkeit ihrer bisherigen Angaben zu überprüfen und Unstimmigkeiten oder Zweifel sofort zur Sprache zu bringen, andernfalls Strafanzeige wegen Betruges erstattet werde.
Der Bundesdisziplinarkammer ist darin zuzustimmen, daß sich der Beschuldigte eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Strafrechtlich erfüllt sein Verhalten den Tatbestand des Betruges nach § 263 StGB, denn er hat durch die unrichtige Angabe, "Postassistent" gewesen zu sein, bei seiner Dienststelle einen Irrtum erregt, der dazu geführt hat, daß die Postverwaltung ihm die ihm nicht zustehenden höheren Bezüge eines Postassistenten gezahlt und dadurch einen Vermögensschaden erlitten hat. Auch der subjektive Tatbestand ist gegeben. Dem Beschuldigten mag es zwar in erster Linie darauf angekommen sein, überhaupt wieder in den Postdienst zu gelangen. Daneben hat er aber auch in der Absicht der Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils, nämlich der Gewährung der Bezüge eines Postassistenten gehandelt, was für die Bejahung des Betruges ausreicht.
Daß ein amtlos gewordener Beamter seine Pflicht aus dem noch bestehenden früheren Reichsbeamtenverhältnis verletzte, wenn er sich eines Einstellungsbetruges schuldig machte, steht außer Frage. Der Beschuldigte hat ferner durch sein Verhalten die ihm als amtlos gewordenen Beamten und später als wiedereingestellten aktiven Beamten seiner Dienstbehörde gegenüber obliegende Wahrheitspflicht dadurch verletzt, daß er bei seiner Einstellung und bei den späteren Gelegenheiten der Wahrheit zuwider fortgesetzt behauptete, zum Postassistenten befördert worden zu sein.
Der Bundesdisziplinarkammer ist auch darin zuzustimmen, daß das Dienstvergehen des Beschuldigten außerordentlich schwerwiegend ist. Es kann ihm insbesondere nicht zugute gehalten werden, daß er in die Sache ohne eigenes Zutun "hineingeschlittert" sei. Die versehentliche unrichtige Angabe über seine Amtsbezeichnung in dem Entlassungsschein stellte zwar eine starke Versuchung für ihn dar, sich ihrer bei seiner Zurückmeldung zu bedienen. Dieser Versuchung hätte er aber widerstehen müssen und auch ohne weiteres widerstehen können. Durchgreifende Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Auch wenn er damals durch die Unbilden der russischen Gefangenschaft gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sein sollte, wogegen im übrigen spricht, daß diese nur etwa sechs Monate gedauert hat und er sofort seinen Dienst aufgenommen hat, war er in der Lage, das Unrechtmäßige seines Verhaltens zu erkennen.
Besonders verwerflich ist aber das spätere Verhalten des Beschuldigten. Nach seiner eigenen Einlassung in der Vernehmung vom 6. März 1955 sind ihm bei der ersten Zahlung der Bezüge als Postassistent Bedenken wegen der von ihm angegebenen falschen Amtsbezeichnung gekommen. Statt diese nunmehr nachträglich zu berichtigen, hat er sich sogar nicht gescheut, in den Erklärungen vom 3. Juni 1946 und vom November 1947 an Eides Statt zu versichern, daß er zum Postassistenten befördert worden sei, und bei Abgabe der zweiten Versicherung ausdrücklich einzuräumen, er sei belehrt worden, daß eine unrichtige Angabe eine Strafanzeige wegen Betruges nach sich ziehen werde. Dabei war durch die Maßnahmen der Oberpostdirektion Ende 1947 den Beamten Gelegenheit gegeben worden, frühere falsche Angaben zu berichtigen, ohne daß hieraus schwerwiegende Folgerungen gezogen werden sollten. Gegen den Beschuldigten spricht auch seine völlige Uneinsichtigkeit und die Hartnäckigkeit, mit der er versucht hat, sich die ihm nicht zustehende Amtsstellung als Postassistent zu erhalten, Seine Zurruhesetzung auf Grund des Artikels 132 GG hatte ihren Grund darin, daß er den Aufgaben eines Postassistenten nicht gewachsen war, weil er diese Amtsstellung niemals bekleidet hatte. Statt dies hinzunehmen und sich mit dem Ruhegehalt eines Postassistenten zu begnügen, hat er sich herausgenommen, sich durch Einspruch und Verwaltungsklage gegen die durchaus berechtigte Zurruhesetzung zur Wehr zu setzen, und hat in dem Einspruchs schreiben dreist behauptet, er fühle sich "auch heute noch" den Aufgaben und Anforderungen, die an einen Postassistenten geteilt würden, gewachsen. Er hat auch bewirkt, daß er in den verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen ständig zu Unrecht als Postassistent bezeichnet wurde.
Bei unrichtigen Angaben amtlos gewordener Beamter hat der Bundesdisziplinarhof dann von der Höchststrafe abgesehen, wenn ein in einer wirtschaftlichen Notlage befindlicher Beschuldigter nur, um wieder eine Beschäftigung zu finden, über seine persönlichen Verhältnisses so z.B. seine Zugehörigkeit zur NSDAP unrichtige Angaben gemacht hat. Die Höchststrafe ist aber dann für erforderlich gehalten worden, wenn ein Beschuldigter darüber hinaus falsche Angaben über seine frühere Dienststellung gemacht hat, um dadurch eine höherwertige Beschäftigung und bessere Bezüge zu erhalten (BDH 2, 39). Dies ist auch bei dem Beschuldigten der Fall, wobei strafschärfend die Häufung seiner Wahrheitspflichtverletzungen und seine Uneinsichtigkeit wirken. Es bedarf keiner Frage, daß ein aktiver Beamter, der Jahre hindurch seine Dienstbehörde in so dreister Weise über seine wirkliche Amtsstellung täuscht und sich dabei sogar eines Betruges schuldig macht, wegen völliger Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht im Dienst belassen werden könnte. Die Bundesdisziplinarkammer hat daher zu Recht gegen den Beschuldigten die Höchststrafe ausgesprochen, wobei zu berücksichtigen ist, daß dieser sich bei dem größten Teile seiner Wahrheitspflichtverletzungen wieder im aktiven Dienst befand.
Milderungsgründe, die zu einem Absehen von der Höchststrafe Anlaß geben könnten, sind nicht vorhanden. Dies muß vor allem für die Frage einer etwaigen Einschränkung der disziplinarischen Verantwortlichkeit des Beschuldigten gelten. Der Senat hatte insbesondere keinen Anlaß, dem Hilfsantrage des Verteidigers zu entsprechen, die Vorgänge der Nervenklinik beizuziehen, durch die der Beschuldigte offenbar im Jahre 1949 wegen eines Nervenleidens behandelt worden sei, denn diesem Antrage fehlt es an der erforderlichen Substantiierung. Der Verteidiger hat nicht behauptet, daß der Beschuldigte etwa infolge eines bestimmten Unfalles oder einer Erkrankung zur Tatzeit in bestimmter Weise gesundheitlich derart beeinträchtigt gewesen sei, daß die Voraussetzungen, einer verminderten Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen hätten, sondern nur beantragt, die Vorgänge der Nervenklinik beizuziehen, weil sich aus ihnen Gesichtspunkte für das Vorliegen einer Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit ergeben könnten. Dies ist aber kein substantiierter Beweisantrag, sondern ein bloßer Beweisermittlungsantrag, dem nicht entsprochen werden konnte. Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß das Nervenleiden, dessentwegen der Beschuldigte im Jahre 1949 behandelt worden sein soll, bereits zur Tatzeit im. März 1946 bestanden hat. Er hat im übrigen selbst in seiner Vernehmung vom 6. März 1953 angegeben, das Nervenleiden sei erst infolge der Gewissensbisse über seine Verfehlungen und der Sorge, daß diese entdeckt werden könnten, entstanden.
Es mußte daher bei der von der Kammer verhängten Höchststrafe verbleiben. Da die Verfehlungen vor Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes begangen worden sind, hätte der Beschuldigte nicht zur Aberkennung des Ruhegehalts, sondern zur Aberkennung der Rechte aus dem G 131 verurteilt werden müssen. Von einer ausdrücklichen Berichtigung der Urteilsformel konnte jedoch abgesehen werden.
Da der Bundesdisziplinaranwalt einen Antrag nach § 67 Abs. 4 BDO gestellt hat, hatte der Senat erneut zu prüfen, ob dem Beschuldigten ein Unterhaltsbeitrag zu gewähren war. Unter Zurückstellung von Bedenken konnten die Voraussetzungen des § 64 BDO bejaht werden, wobei besonders für die Frage der Anerkennung besonderer Umstände für eine mildere Beurteilung der durch die Kriegsgefangenschaft beeinträchtigte Gesundheitszustand des Beschuldigten berücksichtigt werden konnte. Zu einer zeitlichen Verlängerung des Unterhaltsbeitrages bestand kein Anlaß, denn es muß dem Beschuldigten innerhalb eines Jahres gelingen, entweder eine Beschäftigung mit ausreichendem Einkommen zu finden oder eine Rente zu erlangen. Notfalls bleibt ihm der Weg nach § 96 Abs. 2 BDO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 99 Abs. 1 BDO.
gez. Dr. Leußer
gez. Vogel
gez. Eidenmüller
gez. Frey