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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.02.1973, Az.: 1 StR 14/73

Für den Angeklagten unabwendbarer Zufall bei vorsätzlicher Überschreitung der Revisionsbegründungsfrist durch einen Wahlverteidiger; Verpflichtung des Angeklagten bei seiner Rechtsmitteleinlegung nach Kräften mitzuwirken; Stellung des Rechtsbehelfs der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.02.1973
Aktenzeichen
1 StR 14/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 11993
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 21.03.1972

Fundstellen

  • MDR 1973, 512-513 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1138-1139 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1890 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Opiumgesetz u.a.

Prozessführer

Kaufmann Mehmet Sami K. aus M., geboren am ... 1927 in G. (T.), zur Zeit in Untersuchungshaft

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage eines für den Angeklagten unabwendbaren Zufalls bei vorsätzlicher Überschreitung der Revisionsbegründungsfrist durch den Wahlverteidiger.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 27. Februar 1973
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten K. vom 30. Oktober 1972, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. März 1972 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist am 21. März 1972 vom Landgericht München I wegen sechs tateinheitlich mit gewerbsmäßiger Steuerhehlerei begangener Vergehen gegen das OpiumG - es handelte sich nach den Feststellungen um den Erwerb und Absatz von insgesamt mehr als 2 to Haschisch in der Bundesrepublik - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und zu einer Gesamtgeldstrafe von 75.000,- DM verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig Revision eingelegt.

2

Das mit Gründen versehene Urteil wurde dem Wahlverteidiger des Angeklagten am 20. September 1972 zugestellt. Er begründete die Revision mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1972 und stellte zugleich für den Angeklagten den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 345 Abs. 1 StPO.

3

Mit dem Gesuch wird folgendes geltend gemacht: Die Verteidigung sei an der rechtzeitigen Fertigstellung der Revisionsbegründung dadurch gehindert gewesen, daß sie während der Begründungsfrist keinen Zugang zu den beim Angeklagten beschlagnahmten Notizbüchern und sonstigen Aufzeichnungen gehabt habe. Diese Unterlagen seien zwar für die Revision ohne Bedeutung; das habe sich aber erst bei der Einsichtnahme am 23. Oktober 1972 herausgestellt. Der Angeklagte wisse davon bisher nichts. Er habe das Büro seiner Verteidiger schon vor Zustellung des Urteils und auch während des Laufs der Begründungsfrist sehr häufig angeschrieben und auf die Bedeutung, die er seiner Revision beilege, hingewiesen. Die Anwälte hätten ihm darauf geantwortet, daß sie seine Sache mit aller Sorgfalt bearbeiten würden. Noch am Tage des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist habe der Unterbevollmächtigte des Wahlverteidigers dem Angeklagten durch Anruf bei der Justizvollzugsanstalt bestellen lassen, daß mit der Revision "alles in Ordnung" sei.

4

Dieses Vorbringen vermag eine Wiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen.

5

Nach § 44 StPO darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller durch einen unabwendbaren Zufall an der Fristwahrung gehindert war. Daß ein solches Hindernis für den Verteidiger nicht bestand, ist offensichtlich. Vielmehr läßt das Wiedereinsetzungsgesuch erkennen, daß der revisionsführende Anwalt sich ohne ernst zu nehmenden Anlaß bewußt und damit schuldhaft über das Gesetz, nämlich die Fristvorschrift des § 345 Abs. 1 StPO, hinweggesetzt hat. Der Inhalt der Aufzeichnungen des Angeklagten K. war auch dem Verteidiger bekannt. Sie lagen in der Hauptverhandlung vor und wurden zumindest auszugsweise erörtert. Bei Unklarheiten oder Zweifeln konnte der Verteidiger ohne weiteres mit dem Angeklagten Rücksprache nehmen. Fotokopien der Gesamtabrechnungsblätter befanden sich ständig bei den Akten. Einer erneuten Einsichtnahme in die Notizbücher des Angeklagten bedurfte es somit, wie von vornherein klar erkennbar war, für die Revisionsbegründung nicht.

6

Ein unabwendbarer Zufall kann nun allerdings für den Angeklagten auch darin liegen, daß die Versäumung der Frist von seinem Verteidiger verschuldet worden ist (vgl. RGSt 70, 186, 187/188). Voraussetzung für ein Wiedereinsetzungsbegehren in derartigen Fällen ist jedoch, daß der Gesuchsteller nicht durch eigenes Verschulden zur Fristversäumung beigetragen hat (BGHSt 14, 306, 308; BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1972 - 1 StR 267/72).

7

Ein solches Mitverschulden ist hier nicht ausgeräumt.

8

Ein Angeklagter beachtet die auch von ihm zu fordernde äußerste Sorgfalt in der Regel schon dann nicht, wenn er seine Rechtsangelegenheit weiterhin einem Wahlverteidiger anvertraut, der sich in der Behandlung von Fristsachen als unzuverlässig erwiesen hat (vgl. RGSt 40, 118, 121; 70, 186, 191). Insoweit erscheint der Hinweis angebracht, daß die revisionsführenden Rechtsanwälte bereits in einer anderen dem Senat bekannten Strafsache eine Revisionsbegründungsfrist ohne rechtfertigenden Anlaß bewußt verstreichen ließen, um sodann einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Dieser Umstand kann jedoch dem Angeklagten K. nicht ohne weiteres angelastet werden, weil er von ihm möglicherweise keine Kenntnis hatte.

9

Der Angeklagte durfte sich indessen jedenfalls nicht auf eine rein passive Rolle beschränken, sondern hatte die Verpflichtung, bei seiner Rechtsmitteleinlegung nach Kräften mitzuwirken. Diese Förderungspflicht ergab sich aus der besonderen Stellung, welche der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung im Spannungsfeld zwischen den Erfordernissen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 4, 309, 314/315) einnimmt. Wenn die besondere Betonung des Gerechtigkeitsprinzips in der Strafrechtspflege im Gegensatz zu § 232 ZPO zu der Regelung führt, daß der Angeklagte nicht für jedes Verschulden seiner Anwälte einzustehen hat, so muß umgekehrt im Interesse der Rechtssicherheit von ihm um so mehr verlangt werden, daß er selbst tätigen Anteil daran nimmt, die drohende Rechtskraft einer ihn belastenden Entscheidung zu verhindern. In welchem Umfang ein Angeklagter hierzu in der Lage ist, hängt von seinen persönlichen Verhältnissen und zahlreichen weiteren Umständen des einzelnen Falles ab. Allgemein gilt jedoch, daß ein Angeklagter dann nicht von der Mitverantwortung für die Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist freigestellt werden kann, wenn er untätig bleibt und sich auf seinen Verteidiger verläßt, obwohl besondere Gründe eine Tätigkeit nahelegten. So wird eine Verpflichtung zum Handeln namentlich dann unabweisbar sein, wenn der Angeklagte trotz wiederholter Antragen und Vorstellungen den Eindruck gewinnt, daß der Verteidiger keine Anstalten trifft, die Revision fristgerecht zu begründen. Sein Mitverschulden kann dann darin liegen, daß er selbst nichts unternimmt, obwohl er mit einer schuldhaften Fristversäumnis durch den Verteidiger rechnet oder rechnen muß (vgl. BGHSt 14, 306, 309). Es gehört daher zur ordnungsgemäßen Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuches, in dem allein auf den unabwendbaren Zufall in der Person des Angeklagten abgestellt ist, daß auch das Fehlen von Anlässen für dessen eigene Tätigkeit dargelegt und glaubhaft gemacht wird.

10

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das Wiedereinsetzungsgesuch erwähnt zwar eine zwischen dem Angeklagten und seinen Verteidigern geführte Korrespondenz, teilt aber Zahl, Art, Datum und Wortlaut der Mitteilungen im einzelnen nicht mit. Somit ist nicht fristgerecht dargetan und glaubhaft gemacht, welche Erklärungen beiderseits abgegeben worden sind. Danach kann gefolgert werden, daß dem Angeklagten auf seine Antragen und Hinweise von den Verteidigern nur vage Antworten erteilt worden sind und daß er keinen Anlaß hatte, sich bei solchen hinhaltenden Mitteilungen zu beruhigen und von eigenen Maßnahmen Abstand zu nehmen. Insbesondere die telefonische Mitteilung am Tage des Fristablaufs, mit der Revision sei "alles in Ordnung", hätte für den - im Urteil als sehr intelligent und gewandt geschilderten - Angeklagten möglicherweise gerade Anlaß sein müssen, sich in geeigneter Weise einzuschalten und dabei entweder auf einer eigenen Begründung zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 345 Abs. 2 StPO) zu bestehen oder auf die rechtzeitige Begründung der Revision durch seinen Anwalt - gegebenenfalls unter Verzicht auf unwesentliche Punkte ihrer Rechtfertigung im einzelnen - nachdrücklich hinzuwirken. Denn eine verläßliche Zusicherung ordnungsgemäßer Erledigung hätte die Mitteilung allenfalls dann enthalten, wenn sie wenigstens mit dem Hinweis verbunden gewesen wäre, daß die - ganz oder weitgehend - fertiggestellte Revisionsbegründung rechtzeitig eingereicht werde. Nach alledem unterscheidet sich der vorliegende Fall auch wesentlich von dem Sachverhalt, der dem zur Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1972 - 1 StR 267/72 - zugrunde liegt.

11

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist daher zu verwerfen.

12

Zugleich unterliegt damit gemäß § 349 Abs. 1 StPO auch die Revision selbst der Verwerfung.

Pfeiffer
Zugleich für Herrn RiBGH Dr. Mösl, der wegen Urlaubs ortsabwesend und verhindert ist zu unterschreiben.
Loesdau
Pikart
Herdegen