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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 09.07.2003, Az.: 5 AZN 316/03

Einordnung der Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsbehelf; Prüfungsmaßstab der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.07.2003
Aktenzeichen
5 AZN 316/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 11993
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Berlin - 29.04.2002 - AZ: 36 Ca 26804/01
LAG Berlin - 12.12.2002 - AZ: 14 Sa 1539/02 LAG Berlin - 12.12.2002 - AZ: 14 Sa 1615/02

Fundstellen

  • DB 2003, 2184 (amtl. Leitsatz)
  • EzA-SD 20/2003, 16
  • FA 2004, 160 (amtl. Leitsatz)
  • FA 2003, 371 (amtl. Leitsatz)
  • FAr 2003, 371
  • FAr 2004, 160
  • NZA 2004, 456 (red. Leitsatz)
  • NZA-RR 2004, 42 (Volltext mit red. LS)
  • SAE 2004, 160
  • ZTR 2004, 98 (amtl. Leitsatz)
  • schnellbrief 2003, 7

In dem Rechtsstreit
hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts
am 9. Juli 2003 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2002 -14 Sa 1539/02 und 1615/02 - wird als unzulässig verworfen.

  2. 2.

    Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

  3. 3.

    Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 13.461,44 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses und über Vergütungsansprüche. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zum Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers dem Zahlungsantrag teilweise stattgegeben. Es hat in dem den Parteien am 13. Februar 2003 mit Tatbestand und Entscheidungsgründen zugestellten Urteil die Revision "mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG" nicht zugelassen und ohne einen Hinweis auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde unter "Rechtsmittelbelehrung" ausgeführt, gegen dieses Urteil sei für beide Parteien ein Rechtsmittel nicht gegeben. Mit der auf Divergenz gestützten, beim Bundesarbeitsgericht am 15. Mai 2003 eingegangenen Beschwerde begehrt die Beklagte die nachträgliche Zulassung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht.

2

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 72a Abs. 2 ArbGG beim Bundesarbeitsgericht eingelegt worden ist. Die Beklagte beruft sich zu Unrecht auf § 9 Abs. 5 Sätze 3 und 4 ArbGG. Die Belehrung durch das Landesarbeitsgericht, ein Rechtsmittel sei nicht gegeben (§ 9 Abs. 5 Satz 2 ArbGG), trifft zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72a ArbGG stellt kein Rechtsmittel dar. Über die Nichtzulassungsbeschwerde ist weder im Sinne des § 9 Abs. 5 ArbGG förmlich zu belehren noch bedarf es eines Hinweises auf die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde.

3

1.

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mit Beschluss vom 1. April 1980 (- 4 AZN 77/80 - BAGE 33, 79 = AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 5 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 12) entschieden, dass die Nichtzulassungsbeschwerde Rechtsbehelf, nicht Rechtsmittel ist. Der Lauf der Beschwerdefrist beginnt anders als im Falle des § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG auch dann, wenn die Belehrung über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form unterblieben ist. Hieran hält der Senat fest. Bei der Nichtzulassungsbeschwerde des § 72a ArbGG geht es nicht um die Überprüfung der Sachentscheidung oder der sich hierauf beziehenden Nebenentscheidungen des Landesarbeitsgerichts, sondern um die Frage, ob das Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung (einschließlich der Nebenentscheidungen) überhaupt erst zugelassen werden kann; denn im arbeitsgerichtlichen Verfahren stehen nur zwei Instanzen zur Verfügung, es sei denn, die Revision ist durch Landesarbeitsgericht oder Bundesarbeitsgericht zugelassen worden (§ 72 Abs. 1 ArbGG). Die Landesarbeitsgerichte haben sich auf diese Rechtsprechung eingestellt. Zu Unstimmigkeiten oder Schwierigkeiten ist es in der Praxis bisher nicht gekommen. Zwar werden im arbeitsrechtlichen Schrifttum schon seit längerer Zeit und auch weiterhin Bedenken erhoben (vgl. G K-ArbGG/Bader Stand Mai 2003 § 9 Rn. 88; Prüfung in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl. § 9 Rn. 25 f.; dem BAG dagegen zustimmend z.B. GK-ArbGG/Ascheid Stand Mai 2003 § 72a Rn. 2, 45; Müller-Glöge in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl. § 72a Rn. 4, alle mit weiteren Nachweisen); jedoch hat der Gesetzgeber diese trotz mehrfacher Änderungen des Arbeitsgerichtsgesetzes nicht aufgegriffen.

4

2.

Die Monatsfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde lief ab der Zustellung des Urteils am 13. Februar 2003, obwohl es auch an einem Hinweis auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde fehlte. Eine gesetzliche Hinweispflicht besteht nicht. Eine "mindere Form" der Rechtsmittelbelehrung als Voraussetzung für den Beginn des Fristlaufs kommt bei Unanwendbarkeit des § 9 Abs. 5 ArbGG nicht in Betracht. Der Hinweis ist auch nicht aus Gründen eines fairen Verfahrens erforderlich. Den in zweiter Instanz vor den Landesarbeitsgerichten vertretungsberechtigten Rechtsanwälten und Verbandsvertretern kann zugemutet werden, sich nicht nur über die gesetzlichen Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde, sondern auch über die Möglichkeit des Rechtsbehelfs überhaupt zu informieren. Die Rechtsbehelfsfristen des § 72a ArbGG laufen auch ohne gerichtlichen Hinweis auf die Nichtzulassungsbeschwerde (ebenso ArbGV/Bepler § 72a Rn. 5; GK-ArbGG/Ascheid Stand Mai 2003 § 72a Rn. 45; noch offen geblieben BAG 1. April 1980-4 AZN 77/80 - BAGE 33, 79, 82 = AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 5 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 12).

5

III.

Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde zu tragen.

6

IV.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 GKG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 13.461,44 Euro festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 GKG.