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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.10.1997, Az.: 4 StR 389/97

Anforderungen an die Strafbemessung und Geltung des Zweifelsatzes; Teilweise Anwendung von Jugendstrafrecht und allgemeinem Strafrecht bei gleichzeitiger Aburteilung einer Tat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.10.1997
Aktenzeichen
4 StR 389/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18527
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Halle - 23.12.1996

Fundstelle

  • StV 1998, 657

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.

Prozessführer

Thomas K. aus Z. dort geboren am ... 1973, zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 7. Oktober 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 23. Dezember 1996 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch Widerstandsunfähiger" zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und "wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 5 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Nötigung" unter Einbeziehung einer Strafe aus einem rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

2

Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

1.

Der Strafausspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil die gleichzeitige Verurteilung teils zu Jugend- und teils zu Erwachsenenstrafe gegen § 32 JGG verstößt. Danach ist es nicht statthaft, bei gleichzeitiger Aburteilung von Taten, auf die teils Jugendstrafrecht, teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, sowohl auf Jugendstrafe als auch auf Erwachsenenstrafe zu erkennen (vgl. BGHSt 29, 67 [BGH 17.07.1979 - 1 StR 298/79] m.w.N.); vielmehr ist entsprechend dem Schwergewicht der Taten entweder nur nach Jugendstrafrecht oder nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen. Wenn sich, wie die Strafkammer meint (UA 47), hier nicht eindeutig erkennen läßt, daß das Schwergewicht bei der vom Angeklagten als Heranwachsenden begangenen und nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Straftat liegt, so ist für alle Taten allgemeines Strafrecht anzuwenden (BGHSt 12, 129, 134;  37, 34, 36;  vgl. Eisenberg JGG 6. Aufl. § 32 Rdn. 17).

4

2.

Damit kann auch die Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehen bleiben. Aber auch die übrigen Strafaussprüche sind aufzuheben; denn die Zumessung der Einzelstrafen für die Fälle II.2. bis 6. der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

5

Das Landgericht hat dabei nämlich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß bei dem Geschädigten "eine freie ungehemmte Sexualitätsentwicklung durch den Eingriff des Angeklagten verhindert worden" sei, daß sich dies "besonders dann bemerkbar machen [werde], wenn der Geschädigte später intime Kontakte zu Sexualpartnerinnen haben möchte" und daß ferner eine "solche Störung in der Sexualentwicklung ... möglicherweise letztenendes sogar Impotenz nach sich ziehen [könne]" (UA 47/48). Gegen diese Erwägungen bestehen in zweifacher Hinsicht durchgreifende rechtliche Bedenken:

6

Zum einen hat das Landgericht unzulässigerweise (§ 46 Abs. 3 StGB) den Strafzweck des § 176 StGB, der in dem Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes liegt (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 176 Rdn. 1), strafschärfend berücksichtigt. Beim sexuellen Mißbrauch eines Kindes wird in aller Regel die Entwicklung des jungen Menschen im seelischen Bereich nachhaltig beeinflußt. Regelmäßige Tatfolgen dürfen einem Angeklagten aber nicht straferschwerend angelastet werden (BGH StV 1987, 146; BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 2).

7

Des weiteren hat das Landgericht verkannt, daß der Zweifelssatz uneingeschränkt auch für die Strafzumessung gilt (vgl. BGH StV 1983, 456;  1986, 5;  Tröndle StGB 48. Aufl. § 46 Rdn. 17 a). Kann das Gericht - wie hier - keine sicheren Feststellungen treffen, so darf sich dies nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken. Eine zum Nachteil des Angeklagten auf bloße Vermutungen hinsichtlich möglicherweise auftretender Spätfolgen der Tat gestützte Strafzumessung ist unzulässig (vgl. BGH bei Theune NStZ 1986, 493; BGH NStZ 1997, 336, 337).

Meyer-Goßner
Maatz
Kuckein
Solin-Stojanovic
Ernemann