Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1996, Az.: VIII ZR 282/95

Finanzierungsleasing; Restwertausgleich; Verjährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.1996
Aktenzeichen
VIII ZR 282/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14269
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1996, 1794-1796 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1996, 2071-2073 (amtl. Leitsatz)
  • EWiR 1996, 783-784 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1996, 1119-1120 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1997, 53 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1996, 2860-2862 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1996, 406-408 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 1996, 433
  • WM 1996, 1690-1693 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1996, 1512-1515 (Volltext mit amtl. LS)
  • zfs 1996, 375-377 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ansprüche auf Restwertausgleich aus Finanzierungsleasingverträgen unterliegen auch bei vertragsgemäßer Beendigung des Leasingverhältnisses nicht der Verjährung nach § 558 BGB.

Tatbestand:

1

Die Klägerin, ein Leasingunternehmen, schloß mit dem Beklagten am 24. Juli 1991 einen Leasingvertrag über einen Pkw Volvo mit einer Laufzeit von 20 Monaten. Der Beklagte hatte eine Leasingsonderzahlung von 6.270 DM und monatliche Leasingraten von 1.200 DM (jeweils einschließlich Mehrwertsteuer) zu entrichten. Unter der Überschrift "Restwert-Ausgleich" enthält der Formularvertrag folgende Regelung:

2

"Der LN (= Leasingnehmer) garantiert die Erzielung des kalkulierten Restwertes. Wird bei Veräußerung dieser Restwert überschritten, ist der LN mit 75 % am Mehrerlös beteiligt, wird er nicht erzielt, hat der LN die Differenz auszugleichen (s. Abschnitt IV, XV und XVI der AGB).

3

Kalkulierter Restwert (netto) DM 30.465,02... "

4

Der Beklagte gab das Fahrzeug nach Ablauf der Vertragsdauer im April 1993 zurück. Die Klägerin forderte ihn auf, für die Übernahme des Fahrzeugs zum kalkulierten Restwert einen Käufer zu benennen. Nachdem der Beklagte hierauf nicht reagierte, ließ sie das Fahrzeug von einem Sachverständigen schätzen und veräußerte es zum Preis von netto 18.086,96 DM.

5

Mit der im Februar 1994 erhobenen Klage begehrt die Klägerin Erstattung der Differenz zwischen kalkuliertem Restwert und Veräußerungserlös zuzüglich Mehrwertsteuer und Verwertungskosten, zusammen 14.459,59 DM, ferner 1.002, 52 DM kapitalisierte Zinsen für die Zeit bis zum 16. Februar 1994 und 15, 38 DM weitere Kosten. Der Beklagte ist dem im einzelnen entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr zum überwiegenden Teil stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, er strebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist unbegründet.

7

I. Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung des Beklagten zum Restwertausgleich dem Grunde nach bejaht, den Ausgleichsbetrag mit 11.229, 77 DM brutto und die hieraus bis 17. Februar 1994 aufgelaufenen Zinsen mit 778, 54 DM errechnet. Dies läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten erkennen und wird von der Revision nicht angegriffen.

8

II. Im Gegensatz zum Landgericht hält das Berufungsgericht den Erstattungsanspruch der Klägerin nicht für verjährt. Es hat hierzu ausgeführt:

9

§ 558 BGB sei auf den Restwertausgleichsanspruch nicht anwendbar, weil dieser ein leasingtypischer Erfüllungsanspruch sei. Dies entspreche für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Für den hier gegebenen Fall der Ausgleichspflicht nach Ab lauf der vereinbarten Vertragsdauer könne nichts anderes gelten. In beiden Fällen gehe der Erfüllungsanspruch des Leasinggebers auf volle Amortisation des Anschaffungs- und des Finanzierungsaufwands zuzüglich des Geschäftsgewinns. Im Streitfall setze sich der Amortisationsanspruch der Klägerin aus den vereinbarten Leasingraten und dem Restwert als einer am Ende der Vertragslaufzeit zu zahlenden Schlußrate zusammen. Hierauf sei zwar der Verwertungserlös der zurückgegebenen Leasingsache anzurechnen, deren Wert bei Vertragsende sei aber nicht gleichbedeutend mit dem im Vertrag bezeichneten Restwert. Dieser stelle nur eine kalkulatorische Größe dar, deren Höhe mit der Höhe der vereinbarten Leasingraten korrespondiere. In welchem Maße sich der Restwertanspruch mindere, hänge zwar auch vom Zustand der zurückgegebenen Leasingsache ab, dessen rechtliche Natur als Teil des Gesamterfüllungsanspruchs werde davon aber nicht berührt. Als leasingtypischer Erfüllungsanspruch unterliege der Anspruch auf Restwertausgleich der zweijährigen Verjährung, die bei Klageerhebung noch nicht eingetreten gewesen sei.

10

III. Diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern.

11

1. Auf Finanzierungsleasingverträge - um einen solchen handelt es sich hier (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 24. April 1996 - VIII ZR 150/95 = WM 1996, 1146 unter II 1 b) - findet nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats in erster Linie Mietrecht Anwendung (BGHZ 82, 121, 130, 97, 65, 70) [BGH 28.10.1981 - VIII ZR 302/80]. Abweichungen hiervon sind indessen nach ständiger Rechtsprechung des Senats geboten, soweit es gilt, leasingtypischen Besonderheiten Rechnung zu tragen (BGHZ aaO. sowie 111, 84, 95). Eine dieser Besonderheiten, die Abweichungen von der Anwendung mietrechtlicher Regelungen gebieten können, besteht darin, daß der Leasingnehmer als Gegenleistung für die vom Leasinggeber erbrachte Finanzierungsleistung grundsätzlich volle Amortisation der Anschaffungs- und Finanzierungskosten einschließlich des Geschäftsgewinns des Leasinggebers schuldet (BGHZ 95, 39, 52 ff, 128, 255, 262,  [BGH 12.06.1985 - VIII ZR 148/84]Senatsurteil vom 24. April 1996 aaO. unter II 1 b aa). Diese leasingtypische Vollamortisationspflicht des Leasingnehmers ist maßgeblich auch für die Rechtsnatur des klagegegenständlichen Anspruchs auf Restwertausgleich, von der es abhängt, ob der Anspruch nach der mietrechtlichen Regelung des § 558 BGB sechs Monate nach Rückgabe des geleasten Fahrzeugs verjährt (BGHZ 97, 65, 70). Denn § 558 BGB regelt, soweit die Vorschrift Ansprüche des Vermieters betrifft, lediglich die Verjährung von Ersatzansprüchen gegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache. Für die Verjährung miet- oder leasingvertraglicher Erfüllungsansprüche gilt die Bestimmung nicht. Für die Entscheidung der Frage der Verjährung kommt es mithin darauf an, ob der Anspruch der Klägerin auf Restwertausgleich ein Entschädigungs- oder ein Erfüllungsanspruch ist.

12

2. Für den Fall der Rückgabe eines beschädigten Leasingfahrzeugs nach vorzeitiger Beendigung eines Finanzierungsleasingvertrages hat der Senat entschieden, daß der dem Leasinggeber zustehende Ausgleichsanspruch auch nicht insoweit zu einem Ersatzanspruch im Sinne des § 558 BGB wird, als der Verkaufserlös für den beschädigt zurückgegebenen Wagen hinter dem Zeitwert zurückbleibt, den das Fahrzeug in unbeschädigtem Zustand besessen hätte (BGHZ 97, 65, 72 f). Diese Rechtsprechung, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht und die auch von der Revision nicht angegriffen wird, beruht auf der Erkenntnis, die dem Leasinggeber als Aquivalent für die Anschaffung und Finanzierung des Leasingobjekts von Anfang an ein vertraglicher Erfüllungsanspruch auf Amortisation des Anschaffungs- und Finanzierungsaufwands zusteht, der als Anspruch mit Entgeltcharakter nicht von § 558 BGB erfaßt wird. Der tatsächliche Erlös aus dem Verkauf des Gebrauchtwagens stellt lediglich einen Verrechnungsposten dar, dessen Höhe nicht nur vom Zustand des Fahrzeugs, sondern auch von der Marktlage, einem zwischenzeitlichen Modellwechsel und ähnlichen Umständen abhängt (BGHZ 97, 65, 71 f). Wird das Leasingobjekt in beschädigtem Zustand zurückgegeben und reicht der aus diesem Grunde geringere Verwertungserlös zusammen mit den bereits erbrachten Zahlungen des Leasingnehmers zur Vollamortisation der Aufwendungen des Leasinggebers nicht aus, so verschiebt sich lediglich das Verhältnis zwischen Verwertungserlös und Zuzahlung des Leasingnehmers innerhalb des von Anfang an auf Vollamortisation gerichteten Erfüllungsanspruchs des Leasinggebers. Denn die Rechtsnatur dieses von Anfang an bestehenden Erfüllungsanspruchs kann durch eine spätere Beschädigung des Leasingobjekts keine Änderung erfahren (vgl. BGHZ 97, 65, 73).

13

3. a) Ob die Frage der Rechtsnatur und damit der Verjährung ebenso zu entscheiden ist, wenn der Leasingnehmer - wie hier - nach Vertragsablauf und planmäßiger Rückgabe des Leasingobjekts auf Ausgleich einer Differenz zwischen kalkuliertem Restwert und Verwertungserlös (oder Zeitwert bei Rückgabe) in Anspruch genommen wird, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Wahrend überwiegend auch dieser Anspruch als Erfüllungsanspruch angesehen wird (OLG Frankfurt am Main WM 1985, 421, OLG Hamm NJW-RR 1996, 502 [OLG Hamm 06.10.1995 - 30 U 39/95], Paul BB 1987, 1411, 1412 f, Godefroid/Salm BB 1995 Beilage 6 S. 21, 23, Erman/Jendrek, BGB, 9. Aufl., Anh. § 536 Rdnr. 52, Palandt/Putzo, BGB, 55. Aufl., Einf. v. § 535 Rdnr. 56 unter Aufgabe der in der Vorauflage vertretenen Auffassung), sehen andere in ihm einen Ersatzanspruch im Sinne des § 558 BGB (OLG Koblenz WM 1991, 2001, 2005 [OLG Koblenz 12.04.1990 - 2 U 369/88], OLG München NJW-RR 1994, 738 [OLG München 14.10.1993 - 32 U 3691/93], Meyer auf der Heyde BB 1987, 498, 501 f, differenzierend Reinking, Autoleasing, 2. Aufl., S. 206, ders. in: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Aufl., Rdnr. 1298).

14

b) Die Revision macht sich die zuletzt zitierte Auffassung zu eigen. Zur Begründung führt sie an, der Anspruch auf Ausgleich der genannten Differenz beruhe darauf, da das Leasingfahrzeug nicht in dem vertraglich angenommenen und geschuldeten, sondern in einem vertragswidrig schlechteren Zustand zurückgegeben worden sei, wovon in Ermangelung abweichender Feststellungen der Vorinstanz für das Revisionsverfahren ausgegangen werden müsse. Es handele sich demnach um einen auf die Nichterfüllung der primären Leistungspflicht zurückzuführenden Schadensersatzanspruch, für dessen kurze Verjährung auch der Normzweck des § 558 BGB spreche.

15

c) Dieser Auffassung vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Sie geht von der unzutreffenden Prämisse aus, der Beklagte habe nach dem Leasingvertrag der Parteien primär neben der Zahlung der Leasingraten (und der zu Beginn geleisteten Sonderzahlung) allein die Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßen - unbeschädigtem - Zustand geschuldet. Dies steht indessen in offenem Widerspruch zum Vertragsinhalt. Nach der dort unter der Überschrift "Restwert-Ausgleich" getroffenen Vereinbarung hat der Beklagte der Klägerin die Erzielung des kalkulierten Restwertes garantiert" und sich zum Ausgleich einer etwaigen Differenz zwischen diesem und dem Veräußerungserlös verpflichtet. Das Vollamortisationsinteresse der Klägerin und die vom Beklagten unter diesem Gesichtspunkt übernommenen vertraglichen Leistungspflichten umfaßten mithin von vornherein eine Zahlungspflicht des Beklagten, durch die sichergestellt ist, daß die Klägerin nach Ablauf des Leasingvertrages und Verwertung des Leasingfahrzeugs insgesamt den Betrag erhält, der unter Berücksichtigung der Sonderzahlung und der Summe der während der Vertragslaufzeit zu zahlenden Leasingraten an der Vollamortisation ihrer Aufwendungen einschließlich ihres Geschäftsgewinns noch fehlt. Der Zahlungsanspruch auf Ausgleich einer etwaigen Differenz zwischen kalkuliertem Restwert und Veräußerungserlös hat mithin Entgeltcharakter (ebenso für im wesentlichen gleichgelagerte Vertragsgestaltungen OLG Frankfurt am Main aaO., OLG Hamm aaO., Godefroid/Salm aaO. S. 23). Bei Leasingverträgen mit - wie hier - ausdrücklich vereinbarter Ausgleichspflicht des Leasingnehmers bedarf es daher keines Rückgriffs auf einen leasingtypischen und vertragsimmanenten Anspruch auf Ausgleich des durch Leasingraten und Veräußerungserlös nicht gedeckten Teils der vollen Amortisation der Aufwendungen des Leasinggebers (so aber OLG München aaO.). Die Verpflichtung des Leasingnehmers, eine nach Vertragsablauf möglicherweise verbleibende Differenz zwischen kalkuliertem Restwert und Veräußerungserlös auszugleichen, ergibt sich vielmehr als vertragliche Hauptleistungspflicht unmittelbar aus der Vertragsabrede, mit der der Leasingnehmer dem Leasinggeber die Erzielung des kalkulierten Restwertes garantiert und/oder den Ausgleich einer etwa entstehenden Differenz zusagt. Der Einordnung dieses Anspruchs als eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs steht schließlich nicht entgegen, daß sich seine Höhe erst nach Abschluß der Verwertung des zurückgegebenen Leasingfahrzeugs bestimmen läßt (a.A. OLG München aaO.).

16

d) Allein die hier vertretene Auffassung ist mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Rechtsnatur und zur Verjährung der Ansprüche des Leasinggebers im Falle der Rückgabe eines beschädigten Leasingobjekts nach vorzeitiger Vertragsbeendigung (BGHZ 97, 65) zu vereinbaren. Nach dieser Rechtsprechung ist der auf Vollamortisation gerichtete Erfüllungsanspruch des Leasinggebers Anspruchsgrundlage auch insoweit, als der auf die Zahlungspflicht des Leasingnehmers anzurechnende Erlös aus der Verwertung des zurückgegebenen Leasingobjekts wegen dessen Beschädigung hinter dem Betrag zurückbleibt, der bei einer Veräußerung in unbeschädigtem Zustand voraussichtlich erzielt worden wäre (BGHZ 97, 55, 71 ff) [BGH 22.01.1986 - IVa ZR 65/84]. Dies kann - selbst beim Fehlen einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung - im Falle der Rückgabe und Verwertung eines beschädigten oder aus einem sonstigen Grund in seinem Zustand verschlechterten Leasingobjekts nach Ablauf der Vertragslaufzeit nicht anders beurteilt werden, denn die Rechtsnatur des auf Vollamortisation gerichteten vertraglichen Erfüllungsanspruchs des Leasinggebers kann nicht davon abhängen, ob der Leasingvertrag planmäßig oder vorzeitig endet (ebenso OLG Hamm aaO. S. 504, Godefroid/Salm aaO. S. 23).

17

4. Als vertraglicher Erfüllungsanspruch mit Entgeltcharakter unterliegt der mit der Klage verfolgte Anspruch der Klägerin auf Ausgleich der Differenz zwischen kalkuliertem Restwert und Veräußerungserlös mithin nicht der sechsmonatigen Verjährung des § 558, sondern der zweijährigen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB. Mit dieser Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 1991 (XII ZR 102/90), mit dem die Annahme der Revision gegen die Entscheidung des OLG Koblenz vom 12. April 1990 (WM 1991, 2001), das die gegenteilige Auffassung vertritt (aaO. S. 2005), abgelehnt worden ist. Denn zum einen war in dem dort entschiedenen Fall eine andere, mit dem Streitfall nicht vergleichbare Vertragsgestaltung (aaO. S. 2002) zu beurteilen. Zum anderen ist die Entscheidung über die Nichtannahme der Revision von dem - für das gewerbliche Mietrecht zuständigen - XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ersichtlich allein unter mietrechtlichen Gesichtspunkten getroffen worden.