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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.03.1993, Az.: BVerwG 7 B 179.92

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.03.1993
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 179.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 22157
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 16.06.1992 - AZ: 9 A 48.92
nachfolgend
BVerwG - 12.11.1993 - AZ: BVerwG 7 C 7/93
BVerfG - 22.12.1995 - AZ: 1 BvR 176/94

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. März 1993
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. Juni 1992 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Sie gibt dem Senat Gelegenheit zur Klärung von Rechtsfragen, die sich aus der Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG ergeben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Franßen
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer